V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)
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Change 1
Art. 10 Allgemeine Anforderungen an die Unternehmensorganisation
1) Die Unternehmensführungsregelungen sind in schriftlicher Form den Mitarbeitern bekannt zu machen. Sie sind den Mitarbeitern in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. Bei Veränderungen der Geschäftsaktivitäten und der Verfahren sind die Unternehmungsführungsregelungen zeitnah, vor deren Umsetzung, anzupassen. 2) Banken haben folgende allgemeine organisatorische Anforderungen dauernd einzuhalten: a) Beschäftigung von Mitarbeitenden mit genügenden Kenntnissen und Erfahrungen für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben. Die angemessene quantitative sowie qualitative Personalausstattung berücksichtigt unter anderem das zugrunde liegende Geschäftsmodell, die Geschäftsstrategie sowie das Risikoprofil. Durch angemessene Massnahmen ist sicherzustellen, dass die Kenntnisse der Mitarbeitenden auf einem hohen Niveau aufrecht erhalten bleiben. Nachhaltige Störungen der internen Verfahren durch die Abwesenheit oder den Austritt von Mitarbeitenden sollten durch angemessene Massnahmen vermieden werden; b) Einführung und Sicherstellung einer auf allen massgeblichen Ebenen reibungslos funktionierenden Berichterstattung und Weitergabe von für die Erfüllung zugewiesener Aufgaben wesentlichen Informationen; c) Schaffung und dauerhafte Anwendung von Systemen und Verfahren zur Sicherheit und zum Schutz von Integrität und Vertraulichkeit von Informationen, insbesondere zum Schutz des Bankgeheimnisses oder anderer spezialgesetzlicher Berufsgeheimnisse; d) IKT-Systeme (Hardware und Software), zugehörige IKT-Prozesse und weitere IKT-Komponenten haben die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen; e) Schaffung von angemessenen Grundsätzen und Verfahren, welche die Fortführung der Dienstleistungserbringung beim Ausfall von Personen und technischen Systemen sicherstellen bzw. die schnellstmögliche Wiederaufnahme der Dienstleistungserbringung in einem solchen Fall gewährleisten. 3) Die Umsetzung der organisatorischen Anforderungen hat der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten Bankgeschäfte und anderen Dienstleistungen nach Art. 6 des Bankengesetzes zu entsprechen. 4) Banken haben über Richtlinien zur Genehmigung neuer Produkte zu verfügen. Diese Richtlinien haben insbesondere zu enthalten: a) Verfahren bei der Entwicklung neuer Märkte, Produkte und Dienstleistungen; b) Verfahren bei wesentlichen Änderungen der bestehenden Märkte, Produkte und Dienstleistungen sowie den damit zusammenhängenden Prozessen und Systemen; c) Verfahren für die Durchführung aussergewöhnlicher Transaktionen. 5) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in neue Produkte oder auf neuen Märkten (inkl. Vertriebswege) sind im Rahmen eines Konzepts die damit verbundenen Risiken und Problemstellungen und deren Auswirkung auf das Risikoprofil, die Eigenkapitalausstattung sowie die Rentabilität der Bank zu bewerten. Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion sind in den Analyse- und Genehmigungsprozess von neuen Produkten und Märkten bzw. wesentlicher Änderungen von bestehenden Produkten, Prozessen und Systemen einzubeziehen. Das Konzept und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind durch die Geschäftsleitung zu genehmigen. Die neue Geschäftstätigkeit ist erst aufzunehmen, wenn angemessene quantitative und qualitative Ressourcen für die Steuerung der damit verbundenen Risiken bestehen. 6) Die Unternehmensführungsregelungen haben auch Regelungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Faktoren zu beinhalten.
Art. 10 Allgemeine Anforderungen an die Unternehmensorganisation
1) Die Unternehmensführungsregelungen sind in schriftlicher Form den Mitarbeitern bekannt zu machen. Sie sind den Mitarbeitern in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. Bei Veränderungen der Geschäftsaktivitäten und der Verfahren sind die Unternehmungsführungsregelungen zeitnah, vor deren Umsetzung, anzupassen. 2) Banken haben folgende allgemeine organisatorische Anforderungen dauernd einzuhalten: a) Beschäftigung von Mitarbeitenden mit genügenden Kenntnissen und Erfahrungen für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben. Die angemessene quantitative sowie qualitative Personalausstattung berücksichtigt unter anderem das zugrunde liegende Geschäftsmodell, die Geschäftsstrategie sowie das Risikoprofil. Durch angemessene Massnahmen ist sicherzustellen, dass die Kenntnisse der Mitarbeitenden auf einem hohen Niveau aufrecht erhalten bleiben. Nachhaltige Störungen der internen Verfahren durch die Abwesenheit oder den Austritt von Mitarbeitenden sollten durch angemessene Massnahmen vermieden werden; b) Einführung und Sicherstellung einer auf allen massgeblichen Ebenen reibungslos funktionierenden Berichterstattung und Weitergabe von für die Erfüllung zugewiesener Aufgaben wesentlichen Informationen; c) Schaffung und dauerhafte Anwendung von Systemen und Verfahren zur Sicherheit und zum Schutz von Integrität und Vertraulichkeit von Informationen, insbesondere zum Schutz des Bankgeheimnisses oder anderer spezialgesetzlicher Berufsgeheimnisse; d) IKT-Systeme (Hardware und Software), zugehörige IKT-Prozesse und weitere IKT-Komponenten haben die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen; e) Schaffung von angemessenen Grundsätzen und Verfahren, welche die Fortführung der Dienstleistungserbringung beim Ausfall von Personen und technischen Systemen sicherstellen bzw. die schnellstmögliche Wiederaufnahme der Dienstleistungserbringung in einem solchen Fall gewährleisten. 3) Die Umsetzung der organisatorischen Anforderungen hat der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten Bankgeschäfte und anderen Dienstleistungen nach Art. 6 des Bankengesetzes zu entsprechen. 4) Banken haben über Richtlinien zur Genehmigung neuer Produkte zu verfügen. Diese Richtlinien haben insbesondere zu enthalten: a) Verfahren bei der Entwicklung neuer Märkte, Produkte und Dienstleistungen; b) Verfahren bei wesentlichen Änderungen der bestehenden Märkte, Produkte und Dienstleistungen sowie den damit zusammenhängenden Prozessen und Systemen; c) Verfahren für die Durchführung aussergewöhnlicher Transaktionen. 5) Vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in neue Produkte oder auf neuen Märkten (inkl. Vertriebswege) sind im Rahmen eines Konzepts die damit verbundenen Risiken und Problemstellungen und deren Auswirkung auf das Risikoprofil, die Eigenkapitalausstattung sowie die Rentabilität der Bank zu bewerten. Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion sind in den Analyse- und Genehmigungsprozess von neuen Produkten und Märkten bzw. wesentlicher Änderungen von bestehenden Produkten, Prozessen und Systemen einzubeziehen. Das Konzept und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind durch die Geschäftsleitung zu genehmigen. Die neue Geschäftstätigkeit ist erst aufzunehmen, wenn angemessene quantitative und qualitative Ressourcen für die Steuerung der damit verbundenen Risiken bestehen. 6) Die Unternehmensführungsregelungen haben auch Regelungen zur Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Faktoren zu beinhalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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