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V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

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Change 1

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Art. 15 b) Besondere Anforderungen bei kritischen oder wesentlichen Funktionen

1) Banken können unter der Einhaltung der Grundsätze nach Abs. 2 sowie Art. 14 Abs. 2 und 3 auch kritische oder wesentliche Funktionen auslagern. Ein Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit gelten insbesondere dann als kritische oder wesentliche Funktion, wenn: a) eine unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung der Funktion zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen würde von: 1. der laufenden Einhaltung der Bestimmungen des Bankengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des E-Geldgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 2. dem finanziellen Ergebnis einer Bank; oder 3. der Solidität oder Kontinuität der Bankgeschäfte oder Zahlungsdienste; b) operationelle Aufgaben der internen Kontrollfunktionen ausgelagert werden, es sei denn, die unterlassene oder unzureichende Wahrnehmung der ausgelagerten Funktion hat keine negativen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der internen Kontrollfunktionen; c) Funktionen in einem solchen Umfang oder Ausmass ausgelagert werden bzw. ausgelagert werden sollen, dass der Dienstleister aufgrund der Auslagerung einer Bewilligungspflicht nach dem Bankengesetz, dem Zahlungsdienstegesetz oder dem E-Geldgesetz unterliegt. 2) Eine Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen nach Abs. 1 hat neben den Grundsätzen nach Art. 14 Abs. 2 und 3 folgenden Anforderungen zu entsprechen: a) In der Auslagerungsvereinbarung ist sicherzustellen, dass bei der Auslagerung von kritischen oder wesentlichen Funktionen die FMA, die Abwicklungsbehörde und die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft uneingeschränkte Kontroll- und Prüfungsrechte sowie vollständigen Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten des Dienstleisters und dessen Geräten, Systemen, Netzwerken, Informationen und Daten ("Zugangs- und Informationsrechte") haben, die vom Dienstleister für die Wahrnehmung des ausgelagerten Prozesses, der ausgelagerten Dienstleistung oder der ausgelagerten Tätigkeit eingesetzt werden. b) Die Auslagerungsvereinbarung hat anzugeben, ob eine Weiterverlagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen oder wesentlicher Teile davon an einen anderen Dienstleister zulässig ist. Ist eine Weiterverlagerung zulässig, hat die Auslagerungsvereinbarung insbesondere festzuhalten: 1. die Tätigkeiten, die von einer Weiterverlagerung ausgeschlossen sind; 2. die Bedingungen, die bei einer Weiterverlagerung vom Dienstleister einzuhalten sind; 3. die Überwachungspflichten, die den Dienstleister hinsichtlich der von ihm weiterverlagerten Dienstleistungen treffen; 4. die Genehmigungs- und Informationspflichten, die für den Dienstleister bei einer Weiterverlagerung bestehen; 5. die Kündigungsrechte für Banken im Falle einer unzulässigen Weiterverlagerung durch den Dienstleister. c) Banken erstellen für ausgelagerte kritische oder wesentliche Funktionen geeignete Geschäftsfortführungspläne, halten diese stets aktuell und testen diese regelmässig, um sicherzustellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, beispielsweise Auslagerungsvereinbarungen zu beenden oder den Ausfall eines Dienstleisters kompensieren zu können, ohne dass: 1. eine unverhältnismässige Störung der Geschäftstätigkeit auftritt; 2. die Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen eingeschränkt wird; und 3. die Kontinuität und Qualität der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Kunden beeinträchtigt werden. d) Bei Auslagerungen kritischer oder wesentlicher Funktionen nach Abs. 1 Bst. c an Dienstleister mit Sitz im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat stellen Banken sicher, dass der Dienstleister über die notwendigen Bewilligungen zur Erbringung der auszulagernden Funktionen verfügt. e) Eine Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen nach Abs. 1 Bst. c an Dienstleister mit Sitz in einem Drittstaat ist nur zulässig, wenn: 1. der Dienstleister über die für die Erbringung der Funktionen notwendige Bewilligung in diesem Drittstaat verfügt; 2. der Dienstleister der Aufsicht der zuständigen Behörde dieses Drittstaats unterliegt; 3. zwischen der FMA und der zuständigen Behörde dieses Drittstaats eine Kooperationsvereinbarung nach Art. 187 des Bankengesetzes besteht, und die FMA jederzeit Zugang zu Informationen, Daten, Dokumenten, Räumlichkeiten oder Personal im Drittstaat erhalten kann. f) Banken stellen sicher, dass Dienstleister, an die kritische oder wesentliche Funktionen ausgelagert werden sollen, über die geschäftliche Reputation, angemessene und ausreichende Fähigkeiten, Fachkenntnisse, Kapazitäten, personelle und finanzielle Ressourcen und eine angemessene Organisationsstruktur verfügen, um ihre Verpflichtungen aus einer abzuschliessenden Auslagerungsvereinbarung erfüllen zu können. g) Sehen Auslagerungsvereinbarungen bei Auslagerungen kritischer oder wesentlicher Funktionen die Möglichkeit vor, dass der Dienstleister die Funktionen an einen anderen Dienstleister weiterverlagert, haben Banken die daraus entstehenden Risiken in ihrer Risikobewertung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c zu berücksichtigen. h) Banken stellen im Rahmen der Auslagerungsvereinbarung sicher, dass der Dienstleister bei einer Weiterverlagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen oder wesentlicher Teile davon den anderen Dienstleister angemessen überwacht und dass eine Weiterverlagerung nur erfolgt, wenn sich der Dienstleister, an welchen weiterverlagert wird, dazu verpflichtet, der Bank, der externen Revision und der FMA dieselben vertraglichen Rechte auf Zugang und Prüfung einzuräumen, die vom Dienstleister gewährt werden. i) Banken aktualisieren regelmässig ihre Risikobewertung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c und erstatten der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht über die ermittelten Risiken bei Auslagerungen kritischer oder wesentlicher Funktionen. k) Banken verfügen über eine dokumentierte Ausstiegsstrategie, die mit ihrer Auslagerungspolitik und den Plänen zur Geschäftsfortführung in Einklang steht. 3) Banken stellen sicher, dass sie bei der Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens: a) den ausgelagerten Prozess, die ausgelagerte Dienstleistung oder die ausgelagerte Tätigkeit an einen alternativen Dienstleister übertragen können; b) den ausgelagerten Prozess, die ausgelagerte Dienstleistung oder die ausgelagerte Tätigkeit wieder selbst ausführen bzw. erbringen können; oder c) jene Geschäftstätigkeiten einstellen können, die von dem ausgelagerten Prozess, der ausgelagerten Dienstleistung oder der ausgelagerten Tätigkeit abhängig sind.

Your change, as a redline

Art. 15 b) Besondere Anforderungen bei kritischen oder wesentlichen Funktionen

1) Banken können unter der Einhaltung der Grundsätze nach Abs. 2 sowie Art. 14 Abs. 2 und 3 auch kritische oder wesentliche Funktionen auslagern. Ein Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit gelten insbesondere dann als kritische oder wesentliche Funktion, wenn: a) eine unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung der Funktion zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führen würde von: 1. der laufenden Einhaltung der Bestimmungen des Bankengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des E-Geldgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 2. dem finanziellen Ergebnis einer Bank; oder 3. der Solidität oder Kontinuität der Bankgeschäfte oder Zahlungsdienste; b) operationelle Aufgaben der internen Kontrollfunktionen ausgelagert werden, es sei denn, die unterlassene oder unzureichende Wahrnehmung der ausgelagerten Funktion hat keine negativen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der internen Kontrollfunktionen; c) Funktionen in einem solchen Umfang oder Ausmass ausgelagert werden bzw. ausgelagert werden sollen, dass der Dienstleister aufgrund der Auslagerung einer Bewilligungspflicht nach dem Bankengesetz, dem Zahlungsdienstegesetz oder dem E-Geldgesetz unterliegt. 2) Eine Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen nach Abs. 1 hat neben den Grundsätzen nach Art. 14 Abs. 2 und 3 folgenden Anforderungen zu entsprechen: a) In der Auslagerungsvereinbarung ist sicherzustellen, dass bei der Auslagerung von kritischen oder wesentlichen Funktionen die FMA, die Abwicklungsbehörde und die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft uneingeschränkte Kontroll- und Prüfungsrechte sowie vollständigen Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten des Dienstleisters und dessen Geräten, Systemen, Netzwerken, Informationen und Daten ("Zugangs- und Informationsrechte") haben, die vom Dienstleister für die Wahrnehmung des ausgelagerten Prozesses, der ausgelagerten Dienstleistung oder der ausgelagerten Tätigkeit eingesetzt werden. b) Die Auslagerungsvereinbarung hat anzugeben, ob eine Weiterverlagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen oder wesentlicher Teile davon an einen anderen Dienstleister zulässig ist. Ist eine Weiterverlagerung zulässig, hat die Auslagerungsvereinbarung insbesondere festzuhalten: 1. die Tätigkeiten, die von einer Weiterverlagerung ausgeschlossen sind; 2. die Bedingungen, die bei einer Weiterverlagerung vom Dienstleister einzuhalten sind; 3. die Überwachungspflichten, die den Dienstleister hinsichtlich der von ihm weiterverlagerten Dienstleistungen treffen; 4. die Genehmigungs- und Informationspflichten, die für den Dienstleister bei einer Weiterverlagerung bestehen; 5. die Kündigungsrechte für Banken im Falle einer unzulässigen Weiterverlagerung durch den Dienstleister. c) Banken erstellen für ausgelagerte kritische oder wesentliche Funktionen geeignete Geschäftsfortführungspläne, halten diese stets aktuell und testen diese regelmässig, um sicherzustellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, beispielsweise Auslagerungsvereinbarungen zu beenden oder den Ausfall eines Dienstleisters kompensieren zu können, ohne dass: 1. eine unverhältnismässige Störung der Geschäftstätigkeit auftritt; 2. die Erfüllung der aufsichtlichen Anforderungen eingeschränkt wird; und 3. die Kontinuität und Qualität der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Kunden beeinträchtigt werden. d) Bei Auslagerungen kritischer oder wesentlicher Funktionen nach Abs. 1 Bst. c an Dienstleister mit Sitz im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat stellen Banken sicher, dass der Dienstleister über die notwendigen Bewilligungen zur Erbringung der auszulagernden Funktionen verfügt. e) Eine Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen nach Abs. 1 Bst. c an Dienstleister mit Sitz in einem Drittstaat ist nur zulässig, wenn: 1. der Dienstleister über die für die Erbringung der Funktionen notwendige Bewilligung in diesem Drittstaat verfügt; 2. der Dienstleister der Aufsicht der zuständigen Behörde dieses Drittstaats unterliegt; 3. zwischen der FMA und der zuständigen Behörde dieses Drittstaats eine Kooperationsvereinbarung nach Art. 187 des Bankengesetzes besteht, und die FMA jederzeit Zugang zu Informationen, Daten, Dokumenten, Räumlichkeiten oder Personal im Drittstaat erhalten kann. f) Banken stellen sicher, dass Dienstleister, an die kritische oder wesentliche Funktionen ausgelagert werden sollen, über die geschäftliche Reputation, angemessene und ausreichende Fähigkeiten, Fachkenntnisse, Kapazitäten, personelle und finanzielle Ressourcen und eine angemessene Organisationsstruktur verfügen, um ihre Verpflichtungen aus einer abzuschliessenden Auslagerungsvereinbarung erfüllen zu können. g) Sehen Auslagerungsvereinbarungen bei Auslagerungen kritischer oder wesentlicher Funktionen die Möglichkeit vor, dass der Dienstleister die Funktionen an einen anderen Dienstleister weiterverlagert, haben Banken die daraus entstehenden Risiken in ihrer Risikobewertung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c zu berücksichtigen. h) Banken stellen im Rahmen der Auslagerungsvereinbarung sicher, dass der Dienstleister bei einer Weiterverlagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen oder wesentlicher Teile davon den anderen Dienstleister angemessen überwacht und dass eine Weiterverlagerung nur erfolgt, wenn sich der Dienstleister, an welchen weiterverlagert wird, dazu verpflichtet, der Bank, der externen Revision und der FMA dieselben vertraglichen Rechte auf Zugang und Prüfung einzuräumen, die vom Dienstleister gewährt werden. i) Banken aktualisieren regelmässig ihre Risikobewertung nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c und erstatten der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat regelmässig Bericht über die ermittelten Risiken bei Auslagerungen kritischer oder wesentlicher Funktionen. k) Banken verfügen über eine dokumentierte Ausstiegsstrategie, die mit ihrer Auslagerungspolitik und den Plänen zur Geschäftsfortführung in Einklang steht. 3) Banken stellen sicher, dass sie bei der Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens: a) den ausgelagerten Prozess, die ausgelagerte Dienstleistung oder die ausgelagerte Tätigkeit an einen alternativen Dienstleister übertragen können; b) den ausgelagerten Prozess, die ausgelagerte Dienstleistung oder die ausgelagerte Tätigkeit wieder selbst ausführen bzw. erbringen können; oder c) jene Geschäftstätigkeiten einstellen können, die von dem ausgelagerten Prozess, der ausgelagerten Dienstleistung oder der ausgelagerten Tätigkeit abhängig sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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