V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)
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Change 1
Art. 16 Anforderungen an das Risikomanagement
1) Die Strategien, Grundsätze und internen Verfahren für das Risikomanagement müssen sicherstellen, dass sämtliche Risiken sowohl auf Einzel- als auch auf aggregierter Ebene regelmässig ermittelt, gemessen, beurteilt, gesteuert, gemindert, überwacht und berichtet werden. Konzentrationsrisiken, Länderrisiken sowie Auswirkungen der ESG-Risiken sind in angemessener Weise für sämtliche Risiken zu berücksichtigen. Banken haben die Strategien, Grundsätze und internen Verfahren für das Risikomanagement, insbesondere die Annahmen hinter der Risikostrategie und der Stresstests, und die Angemessenheit der eingesetzten Methoden und Verfahren mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 2) Der Verwaltungsrat hat unter Berücksichtigung der Geschäftsstrategie und der Risikopolitik sowie den damit einhergehenden Risiken eine konsistente Risikostrategie festzulegen sowie einen Risikoappetit in Form von quantitativen und qualitativen Vorgaben zu definieren. 3) Die Bank hat sowohl periodisch als auch anlassbezogen im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals nach Art. 78 des Bankengesetzes die Risiken zum Stichtag einer Bestandsaufnahme zu unterziehen und die entsprechenden Bewertungen und Volumen mittels Risikobudgetierung über einen drei Jahreshorizont zu planen. Dabei sind interne Veränderungen und externe Marktentwicklungen quantitativ zu berücksichtigen und daraufhin zu bewerten, welche Risiken auf die Vermögenslage einschliesslich Kapitalausstattung, die Ertrags- und Liquiditätslage einen wesentlichen Einfluss haben können. Die Risiken sind unter anderem unter Berücksichtigung von möglichen Risikokonzentrationen, durch das Risikodeckungspotential abzudecken. Sofern mehrere Risiken als unwesentlich bewertet wurden, die zusammen aber wesentlich sind, sind diese in den Verfahren zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit angemessen zu berücksichtigen. Die Risikotragfähigkeit ist wohl unter Normal- sowie unter Stressbedingungen zu quantifizieren und jährlich in das bankinterne Limitensystem sowie in den Unternehmensführungsregelungen zu operationalisieren. Bei Limitenüberschreitungen sind geeignete Massnahmen zur Wiedereinhaltung der Limite zu treffen sowie gegebenenfalls ein Eskalationsverfahren einzuleiten. 4) Die Bank hat über Verfahren zur Beurteilung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, welche die normative sowie die ökonomische Perspektive abdeckt, zu verfügen. Die Risikotragfähigkeit ist laufend sicherzustellen. 5) Im Rahmen der Sicherstellung der Steuerung und Überwachung der Risiken sind geeignete Risikoquantifizierungsmethoden im Sinne von geeigneten Verfahren und Modellen einzusetzen. Sofern eine Bank über keine geeigneten Verfahren und Modelle zur Risikoquantifizierung für einzelne, für die Bank nicht materielle bzw. schwer quantifizierbare Risiken verfügt, kann hierbei auf Basis einer Plausibilisierung durch einen qualifizierten Experten ein Betrag für das einzelne Risiko geschätzt und festgesetzt werden. Die Methoden, die Annahmen und die Verfahren zur Risikoquantifizierung sind zu dokumentieren und dem Verwaltungsrat im Rahmen der jährlichen Genehmigung des Risikoappetits vorzulegen. 6) Risikokonzentrationen sind unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit und des Risikoappetits durch angemessene quantitative und qualitative Massnahmen und Indikatoren wirksam zu begrenzen und zu überwachen. 7) Banken haben regelmässig und anlassbezogen Stresstests sowohl für wesentliche Risiken als auch für das Gesamtrisikoprofil durchzuführen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität sowie dem Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten entsprechen. Die Stresstests haben die Risikokonzentrationen und Diversifikationseffekte der Risiken angemessen zu berücksichtigen. Für die Stresstests des Gesamtrisikoprofils sind geeignete Szenarien zu definieren, die neben bankspezifischen Ursachen auch marktweite Ursachen berücksichtigen. Die Stresstests haben ungewöhnliche, aber plausible Ereignisse abzubilden. Bei der Festlegung der Szenarien sind die Geschäftsstrategie und das wirtschaftliche Umfeld der Bank zu berücksichtigen. Es sind auch inverse Stresstests durchzuführen. Die Angemessenheit der Stresstests und deren Annahmen sind mindestens jährlich zu überprüfen. 8) Die Geschäftsleitung hat mindestens vierteljährlich dem Verwaltungsrat über Risikosituation, einschliesslich den Risikokonzentrationen, Bericht zu erstatten. Ein abweichendes Intervall für die Berichterstattung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Stimmt der Verwaltungsrat einem abweichenden Intervall für die Berichterstattung zu, hat die Bank die FMA zu informieren und die Begründung für die Zustimmung des Verwaltungsrats zu übermitteln.
Art. 16 Anforderungen an das Risikomanagement
1) Die Strategien, Grundsätze und internen Verfahren für das Risikomanagement müssen sicherstellen, dass sämtliche Risiken sowohl auf Einzel- als auch auf aggregierter Ebene regelmässig ermittelt, gemessen, beurteilt, gesteuert, gemindert, überwacht und berichtet werden. Konzentrationsrisiken, Länderrisiken sowie Auswirkungen der ESG-Risiken sind in angemessener Weise für sämtliche Risiken zu berücksichtigen. Banken haben die Strategien, Grundsätze und internen Verfahren für das Risikomanagement, insbesondere die Annahmen hinter der Risikostrategie und der Stresstests, und die Angemessenheit der eingesetzten Methoden und Verfahren mindestens einmal jährlich zu überprüfen. 2) Der Verwaltungsrat hat unter Berücksichtigung der Geschäftsstrategie und der Risikopolitik sowie den damit einhergehenden Risiken eine konsistente Risikostrategie festzulegen sowie einen Risikoappetit in Form von quantitativen und qualitativen Vorgaben zu definieren. 3) Die Bank hat sowohl periodisch als auch anlassbezogen im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals nach Art. 78 des Bankengesetzes die Risiken zum Stichtag einer Bestandsaufnahme zu unterziehen und die entsprechenden Bewertungen und Volumen mittels Risikobudgetierung über einen drei Jahreshorizont zu planen. Dabei sind interne Veränderungen und externe Marktentwicklungen quantitativ zu berücksichtigen und daraufhin zu bewerten, welche Risiken auf die Vermögenslage einschliesslich Kapitalausstattung, die Ertrags- und Liquiditätslage einen wesentlichen Einfluss haben können. Die Risiken sind unter anderem unter Berücksichtigung von möglichen Risikokonzentrationen, durch das Risikodeckungspotential abzudecken. Sofern mehrere Risiken als unwesentlich bewertet wurden, die zusammen aber wesentlich sind, sind diese in den Verfahren zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit angemessen zu berücksichtigen. Die Risikotragfähigkeit ist wohl unter Normal- sowie unter Stressbedingungen zu quantifizieren und jährlich in das bankinterne Limitensystem sowie in den Unternehmensführungsregelungen zu operationalisieren. Bei Limitenüberschreitungen sind geeignete Massnahmen zur Wiedereinhaltung der Limite zu treffen sowie gegebenenfalls ein Eskalationsverfahren einzuleiten. 4) Die Bank hat über Verfahren zur Beurteilung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, welche die normative sowie die ökonomische Perspektive abdeckt, zu verfügen. Die Risikotragfähigkeit ist laufend sicherzustellen. 5) Im Rahmen der Sicherstellung der Steuerung und Überwachung der Risiken sind geeignete Risikoquantifizierungsmethoden im Sinne von geeigneten Verfahren und Modellen einzusetzen. Sofern eine Bank über keine geeigneten Verfahren und Modelle zur Risikoquantifizierung für einzelne, für die Bank nicht materielle bzw. schwer quantifizierbare Risiken verfügt, kann hierbei auf Basis einer Plausibilisierung durch einen qualifizierten Experten ein Betrag für das einzelne Risiko geschätzt und festgesetzt werden. Die Methoden, die Annahmen und die Verfahren zur Risikoquantifizierung sind zu dokumentieren und dem Verwaltungsrat im Rahmen der jährlichen Genehmigung des Risikoappetits vorzulegen. 6) Risikokonzentrationen sind unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit und des Risikoappetits durch angemessene quantitative und qualitative Massnahmen und Indikatoren wirksam zu begrenzen und zu überwachen. 7) Banken haben regelmässig und anlassbezogen Stresstests sowohl für wesentliche Risiken als auch für das Gesamtrisikoprofil durchzuführen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität sowie dem Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten entsprechen. Die Stresstests haben die Risikokonzentrationen und Diversifikationseffekte der Risiken angemessen zu berücksichtigen. Für die Stresstests des Gesamtrisikoprofils sind geeignete Szenarien zu definieren, die neben bankspezifischen Ursachen auch marktweite Ursachen berücksichtigen. Die Stresstests haben ungewöhnliche, aber plausible Ereignisse abzubilden. Bei der Festlegung der Szenarien sind die Geschäftsstrategie und das wirtschaftliche Umfeld der Bank zu berücksichtigen. Es sind auch inverse Stresstests durchzuführen. Die Angemessenheit der Stresstests und deren Annahmen sind mindestens jährlich zu überprüfen. 8) Die Geschäftsleitung hat mindestens vierteljährlich dem Verwaltungsrat über Risikosituation, einschliesslich den Risikokonzentrationen, Bericht zu erstatten. Ein abweichendes Intervall für die Berichterstattung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Stimmt der Verwaltungsrat einem abweichenden Intervall für die Berichterstattung zu, hat die Bank die FMA zu informieren und die Begründung für die Zustimmung des Verwaltungsrats zu übermitteln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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