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V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

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Change 1

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Art. 17 Kredit- und Gegenparteienrisiko

1) Für das Management des Kredit- und Gegenparteienrisikos gelten die folgenden Vorgaben: a) die Kreditvergabe erfolgt nach soliden, klar definierten Kriterien und das Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten ist in Reglementen oder internen Richtlinien klar geregelt; b) die Banken verfügen über interne Methoden, anhand deren sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich insbesondere nicht ausschliesslich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) oder der Tatsache, dass eine Risikoposition unbeurteilt ist, so befreit dies die Banken nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen; c) die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Positionen von Banken, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, erfolgt über wirksame Systeme; und d) die Diversifizierung der Kreditportfolios ist den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen. 2) Die Reglemente oder internen Richtlinien nach Abs. 1 Bst. a haben insbesondere Kriterien und Verfahren zu enthalten für: a) die weiterführende Verwaltung und Überwachung der Kredite; b) die Kreditbearbeitungskontrolle; c) die Einstufung und Behandlung als Problemkredit (intensivbetreuter Kredit); d) das Management von Kreditrisikokonzentrationen; e) die Vornahme von adäquaten Wertberichtigungen und Rückstellungen; f) die Wertermittlung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten. 3) Die Reglemente oder internen Richtlinien nach Abs. 1 Bst. a sind laufend einzuhalten und periodisch, mindestens aber jährlich, zu überprüfen. Sie haben die spezifischen Geschäftsfelder, Länder, Branchen, Assetklassen, Produkttypen und Risiken der Kreditengagements zu berücksichtigen. 4) Interessenkonflikte bei der Kreditgewährung, der laufenden Verwaltung und Überwachung der Kredite sowie der Wertermittlung von Sicherheiten sind durch geeignete Massnahmen und Verfahren, insbesondere durch die aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge, zu verhindern. Die Wertermittlung und Überprüfung von Sicherheiten ist unter Berücksichtigung von Risikoaspekten grundsätzlich durch den Bereich Marktfolge durchzuführen. Sofern die Wertermittlung von bestimmten Sicherheiten es aufgrund von Risikoaspekten ermöglicht, dass die Wertermittlung durch den Bereich Markt erfolgt, hat der Bereich Marktfolge zumindest eine materielle Plausibilitätsprüfung zu tätigen. Die Personen, welche die Wertermittlung und Plausibilisierung von grundpfandbesicherten Sicherheiten durchführen, haben in einem angemessenen Turnus zu wechseln, unabhängig davon ob die Wertermittlung durch interne oder externe Personen erfolgte. Bei der Wertermittlung durch externe Personen hat die Bank eine materielle Plausibilitätsprüfung durchzuführen. 5) Die Kreditgewährung hat abhängig von der Art, des Umfangs und der Komplexität des Kreditengagements durch zwei unabhängig voneinander zustimmende qualifizierte Voten der Bereiche Markt und Marktfolge zu erfolgen. Bei der Kreditgewährung ist die Einhaltung der Kompetenzordnung sicherzustellen. Bei Krediten, die den Beschluss eines Ausschusses benötigen, ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse innerhalb des Ausschusses so ausgestaltet sind, dass der Bereich Marktfolge nicht überstimmbar ist. Bei voneinander abweichenden Voten der Bereiche Markt und Marktfolge ist der Kredit abzulehnen oder im Rahmen des definierten Eskalationsverfahrens zur Entscheidung an eine höhere Kompetenzstufe zu verweisen. Die Kreditentscheidungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 6) Personen, die für die Wertermittlung von Sicherheiten zuständig sind, haben über angemessene Qualifikationen und Erfahrungen zu verfügen. 7) Bei der Kreditgewährung sowie bei periodischen oder anlassbezogenen Wiedervorlagen hat eine Risikobewertung und -einstufung des Kreditengagements anhand eines Ratingsystems (Risikoklassifizierungsverfahren) zu erfolgen. Anlassbezogene Überprüfungen der Kreditengagements sind beim Erhalt von Informationen, die auf eine wesentliche negative Veränderung der Risikobewertung oder der Sicherheiten hindeuten, unverzüglich durchzuführen. Im Risikoklassifizierungsverfahren sind quantitative und qualitative Kriterien zu berücksichtigen. 8) Banken haben Kriterien für die Sanierung bzw. Abwicklung von notleidenden Krediten festzulegen. Die Verantwortlichkeit für den Sanierungs- und Abwicklungsprozess eines notleidenden Kredites sowie die Überwachung von derartigen Krediten darf nicht dem Bereich Markt zugeordnet sein. In den Prozess der Sanierung und der Verwertung sind Personen mit entsprechenden Erfahrungen und Qualifikationen einzubeziehen. Die Werthaltigkeit der Sicherheiten ist mindestens jährlich zu beurteilen. Die Bewertung der Sicherheit hat in solchen Fällen unter angemessener Berücksichtigung von Verwertungskosten, der Verwertungsdauer sowie den Wertabschlägen zu erfolgen. Der Verzicht bzw. die Verwendung von Wertabschlägen sind jeweils angemessen zu begründen. 9) Banken haben quantitative und qualitative Kriterien und Prozesse für die Bildung von Wertberichtigungen und Rückstellungen für das Kreditgeschäft unter Berücksichtigung der angewandten Rechnungslegungsnormen festzulegen. 10) Die Grundsätze nach Abs. 1 bis 9 gelten auch für die Vergabe grundpfandbesicherter Kredite, sofern Art. 27 bis 32 dies nicht explizit ausschliessen.

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Art. 17 Kredit- und Gegenparteienrisiko

1) Für das Management des Kredit- und Gegenparteienrisikos gelten die folgenden Vorgaben: a) die Kreditvergabe erfolgt nach soliden, klar definierten Kriterien und das Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten ist in Reglementen oder internen Richtlinien klar geregelt; b) die Banken verfügen über interne Methoden, anhand deren sie das Kreditrisiko sowohl für einzelne Schuldner, Wertpapiere oder Verbriefungspositionen als auch für das gesamte Portfolio bewerten können. Diese internen Methoden dürfen sich insbesondere nicht ausschliesslich oder automatisch auf externe Bonitätsbeurteilungen stützen. Beruhen Eigenmittelanforderungen auf der Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI) oder der Tatsache, dass eine Risikoposition unbeurteilt ist, so befreit dies die Banken nicht von der Pflicht, darüber hinaus andere einschlägige Informationen zur Bewertung der Allokation ihres internen Kapitals in Betracht zu ziehen; c) die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Positionen von Banken, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, erfolgt über wirksame Systeme; und d) die Diversifizierung der Kreditportfolios ist den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen. 2) Die Reglemente oder internen Richtlinien nach Abs. 1 Bst. a haben insbesondere Kriterien und Verfahren zu enthalten für: a) die weiterführende Verwaltung und Überwachung der Kredite; b) die Kreditbearbeitungskontrolle; c) die Einstufung und Behandlung als Problemkredit (intensivbetreuter Kredit); d) das Management von Kreditrisikokonzentrationen; e) die Vornahme von adäquaten Wertberichtigungen und Rückstellungen; f) die Wertermittlung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten. 3) Die Reglemente oder internen Richtlinien nach Abs. 1 Bst. a sind laufend einzuhalten und periodisch, mindestens aber jährlich, zu überprüfen. Sie haben die spezifischen Geschäftsfelder, Länder, Branchen, Assetklassen, Produkttypen und Risiken der Kreditengagements zu berücksichtigen. 4) Interessenkonflikte bei der Kreditgewährung, der laufenden Verwaltung und Überwachung der Kredite sowie der Wertermittlung von Sicherheiten sind durch geeignete Massnahmen und Verfahren, insbesondere durch die aufbauorganisatorische Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge, zu verhindern. Die Wertermittlung und Überprüfung von Sicherheiten ist unter Berücksichtigung von Risikoaspekten grundsätzlich durch den Bereich Marktfolge durchzuführen. Sofern die Wertermittlung von bestimmten Sicherheiten es aufgrund von Risikoaspekten ermöglicht, dass die Wertermittlung durch den Bereich Markt erfolgt, hat der Bereich Marktfolge zumindest eine materielle Plausibilitätsprüfung zu tätigen. Die Personen, welche die Wertermittlung und Plausibilisierung von grundpfandbesicherten Sicherheiten durchführen, haben in einem angemessenen Turnus zu wechseln, unabhängig davon ob die Wertermittlung durch interne oder externe Personen erfolgte. Bei der Wertermittlung durch externe Personen hat die Bank eine materielle Plausibilitätsprüfung durchzuführen. 5) Die Kreditgewährung hat abhängig von der Art, des Umfangs und der Komplexität des Kreditengagements durch zwei unabhängig voneinander zustimmende qualifizierte Voten der Bereiche Markt und Marktfolge zu erfolgen. Bei der Kreditgewährung ist die Einhaltung der Kompetenzordnung sicherzustellen. Bei Krediten, die den Beschluss eines Ausschusses benötigen, ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse innerhalb des Ausschusses so ausgestaltet sind, dass der Bereich Marktfolge nicht überstimmbar ist. Bei voneinander abweichenden Voten der Bereiche Markt und Marktfolge ist der Kredit abzulehnen oder im Rahmen des definierten Eskalationsverfahrens zur Entscheidung an eine höhere Kompetenzstufe zu verweisen. Die Kreditentscheidungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 6) Personen, die für die Wertermittlung von Sicherheiten zuständig sind, haben über angemessene Qualifikationen und Erfahrungen zu verfügen. 7) Bei der Kreditgewährung sowie bei periodischen oder anlassbezogenen Wiedervorlagen hat eine Risikobewertung und -einstufung des Kreditengagements anhand eines Ratingsystems (Risikoklassifizierungsverfahren) zu erfolgen. Anlassbezogene Überprüfungen der Kreditengagements sind beim Erhalt von Informationen, die auf eine wesentliche negative Veränderung der Risikobewertung oder der Sicherheiten hindeuten, unverzüglich durchzuführen. Im Risikoklassifizierungsverfahren sind quantitative und qualitative Kriterien zu berücksichtigen. 8) Banken haben Kriterien für die Sanierung bzw. Abwicklung von notleidenden Krediten festzulegen. Die Verantwortlichkeit für den Sanierungs- und Abwicklungsprozess eines notleidenden Kredites sowie die Überwachung von derartigen Krediten darf nicht dem Bereich Markt zugeordnet sein. In den Prozess der Sanierung und der Verwertung sind Personen mit entsprechenden Erfahrungen und Qualifikationen einzubeziehen. Die Werthaltigkeit der Sicherheiten ist mindestens jährlich zu beurteilen. Die Bewertung der Sicherheit hat in solchen Fällen unter angemessener Berücksichtigung von Verwertungskosten, der Verwertungsdauer sowie den Wertabschlägen zu erfolgen. Der Verzicht bzw. die Verwendung von Wertabschlägen sind jeweils angemessen zu begründen. 9) Banken haben quantitative und qualitative Kriterien und Prozesse für die Bildung von Wertberichtigungen und Rückstellungen für das Kreditgeschäft unter Berücksichtigung der angewandten Rechnungslegungsnormen festzulegen. 10) Die Grundsätze nach Abs. 1 bis 9 gelten auch für die Vergabe grundpfandbesicherter Kredite, sofern Art. 27 bis 32 dies nicht explizit ausschliessen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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