V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)
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Change 1
Art. 19 Konzentrationsrisiko
1) Das Konzentrationsrisiko, das aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschliesslich zentraler Gegenparteien, gegenüber Gruppen verbundener Kunden und gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder aus denselben Tätigkeiten oder Waren, aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus grossen indirekten Kreditrisiken (z.B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, ist unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren zu ermitteln und zeitnah zu messen, zu beurteilen, zu steuern, zu mindern und zu überwachen. 2) Bei der Kreditbeurteilung im Zuge der Gewährung, Änderung oder Verlängerung von Krediten sowie im Rahmen der laufenden Verwaltung und Überwachung, insbesondere bei der Risikobewertung und Risikoeinstufung, sind im Falle von Unternehmen innerhalb der Gruppe oder von verbundenen Kunden die Einzelkredite und zugrundeliegenden Informationen, insbesondere zu vorhandenen Abhängigkeiten auf konsolidierter Ebene, zu berücksichtigen. Wenn der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden angehört, sind die notwendigen Informationen zu den relevanten verbundenen Kunden einzuholen, insbesondere wenn die Kreditrückzahlung von den Mittelflüssen der verbundenen Kunden innerhalb derselben Gruppe abhängig sind.
Art. 19 Konzentrationsrisiko
1) Das Konzentrationsrisiko, das aus den Risikopositionen gegenüber jeder einzelnen Gegenpartei, einschliesslich zentraler Gegenparteien, gegenüber Gruppen verbundener Kunden und gegenüber Gegenparteien, die aus demselben Wirtschaftszweig oder derselben Region stammen oder aus denselben Tätigkeiten oder Waren, aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus grossen indirekten Kreditrisiken (z.B. wenn nur die Wertpapiere eines einzigen Emittenten als Sicherheit dienen) erwächst, ist unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren zu ermitteln und zeitnah zu messen, zu beurteilen, zu steuern, zu mindern und zu überwachen. 2) Bei der Kreditbeurteilung im Zuge der Gewährung, Änderung oder Verlängerung von Krediten sowie im Rahmen der laufenden Verwaltung und Überwachung, insbesondere bei der Risikobewertung und Risikoeinstufung, sind im Falle von Unternehmen innerhalb der Gruppe oder von verbundenen Kunden die Einzelkredite und zugrundeliegenden Informationen, insbesondere zu vorhandenen Abhängigkeiten auf konsolidierter Ebene, zu berücksichtigen. Wenn der Kreditnehmer einer Gruppe verbundener Kunden angehört, sind die notwendigen Informationen zu den relevanten verbundenen Kunden einzuholen, insbesondere wenn die Kreditrückzahlung von den Mittelflüssen der verbundenen Kunden innerhalb derselben Gruppe abhängig sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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