V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)
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Change 1
Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "IKT-Systeme": Systeme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie; b) "IKT-Risiko": das Risiko von Verlusten in Verbindung mit jedem vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, die bei Eintritt - durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld - die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, jeglicher technologieabhängiger Instrumente oder Prozesse, von Geschäften und Prozessen oder der Bereitstellung von Diensten beeinträchtigen könnten; c) "Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiko" oder "ESG-Risiko": das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf einer Bank, das sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte der Bank ergeben; d) "inverser Stresstest": ein Stresstest, bei dem mit der Bestimmung des vordefinierten Ergebnisses begonnen wird (z.B. Punkte, an denen ein Geschäftsmodell einer Bank unrentabel wird oder an denen angenommen werden kann, dass die Bank nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt) und anschliessend Szenarien und Umstände untersucht werden, die zu diesem Ergebnis führen könnten. Inverse Stresstests sollten eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften aufweisen: 1. Sie werden als Instrument für das Risikomanagement verwendet, mit dem Ziel, dass die Bank ihre Schwachstellen besser erkennt, indem sie explizit die Szenarien (oder eine Kombination von Szenarien) ermittelt und beurteilt, die zu einem vordefinierten Ergebnis führen. 2. Die Bank entscheidet über die Art und den Zeitpunkt (auslösende Ereignisse) von Massnahmen der Geschäftsleitung oder sonstigen Massnahmen, die sowohl für die Behebung von Unternehmensausfällen oder sonstigen Problemen als auch für die Anpassung seines Risikoappetits an die aktuellen Risiken, die im Rahmen des inversen Stresstests festgestellt wurden, erforderlich sind. 3. Spezifische inverse Stresstests können auch im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung angewandt werden (z.B. können inverse Stresstests, die in einem weiteren Kontext angewandt werden, zu Informationszwecken für einen Stresstest bezüglich eines Sanierungsplans verwendet werden, indem die Bedingungen festgestellt werden, unter denen die Sanierung möglicherweise geplant werden muss); e) "Amortisation": die Rückzahlung eines (grundpfandbesicherten) Kredites in einer oder mehreren festgelegten Raten; f) "Beleihungssatz": der festgelegte Prozentsatz des Beleihungswertes eines Pfandes zur Bestimmung der zulässigen Kreditinanspruchnahme; g) "Beleihungswert": der Wert eines Pfandes, welchen die Bank bei der Gewährung des besicherten Kredites als Basis für die Beleihung zugrunde legt; h) "Ertragswert": der auf Basis von Nettomietzinsen (ohne Nebenkosten) berechnete, kapitalisierte Mietertrag oder Mietwert einer Immobilie, der in Zukunft nachhaltig erzielbar ist und der Summe aller zukünftigen, auf den Bewertungszeitpunkt diskontierten Mieterträge oder Mietwerte entspricht; i) "Immobilienpromotion": die Projektfinanzierung von Wohnimmobilien, die für den Verkauf bestimmt sind, wie etwa Stockwerkeigentum oder Einfamilienhaus-Überbauung; k) "Kapitalisierungssatz": der für die Kapitalisierung des langfristigen Ertrages herangezogene Kapitalisierungssatz, der sich in der Regel aus dem kalkulatorischen Hypothekarzinssatz, aus Zuschlägen für Betriebskosten (z.B. laufender Unterhalt, Verwaltungskosten, Gebühren, Versicherungsprämien und Steuern), aus Zuschlägen für Ersatzinvestitionen bzw. notwendige Abschreibungen sowie ausreichenden Risikozuschlägen, welche die objektspezifischen Eigenschaften (wie Nutzung, Zustand, Lage) und wirtschaftliche und regionale Aspekte (wirtschaftliche und steuerliche Situation in der Region, regionale Leerstandsquote) berücksichtigen, zusammensetzt; l) "Kreditpolitik": die Kreditvergabe der Bank unter Berücksichtigung der vom zuständigen Organ festgelegten Risikostrategie; m) "Marktwert (Verkehrswert)": der Wert, der dem Preis für eine Immobilie, der innerhalb eines Jahres unter üblichen Bedingungen und bei freiem Spiel von Angebot und Nachfrage voraussichtlich erzielt werden kann, entspricht; n) "objektbezogene Kriterien": mit dem Objekt verbundene und vom Kreditnehmer unabhängige Kriterien und Risiken, insbesondere: 1. die Nutzung, Verwertbarkeit oder Überbaubarkeit von Bauland oder bei Renditeobjekten die Umnutzung, das Leerstandsrisiko oder die Minderwerte (Sanierungsaufwand, Unterhaltsstau, Altersentwertung); oder 2. ein besonderes Missverhältnis zwischen der Höhe des Ertragswertes und der Höhe des Landwertes; o) "Wohnimmobilie": eine Wohnimmobilie nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; p) "Renditeobjekte": zu Renditezwecken gehaltene und an Dritte vermietete Immobilien, die keine Wohnimmobilien nach Bst. o sind; darunter fallen insbesondere Büro- und Geschäftsimmobilien, Gewerbeimmobilien und gemischtwirtschaftlich genutzte Objekte; q) "grundpfandbesicherter Kredit": Risikopositionen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die durch Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "IKT-Systeme": Systeme im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie; b) "IKT-Risiko": das Risiko von Verlusten in Verbindung mit jedem vernünftigerweise identifizierbaren Umstand im Zusammenhang mit der Nutzung von Netzwerk- und Informationssystemen, die bei Eintritt - durch die damit einhergehenden nachteiligen Auswirkungen im digitalen oder physischen Umfeld - die Sicherheit der Netzwerk- und Informationssysteme, jeglicher technologieabhängiger Instrumente oder Prozesse, von Geschäften und Prozessen oder der Bereitstellung von Diensten beeinträchtigen könnten; c) "Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiko" oder "ESG-Risiko": das Risiko etwaiger negativer finanzieller Auswirkungen auf einer Bank, das sich aus den derzeitigen oder künftigen Auswirkungen von Umwelt-, Sozial- oder Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) auf die Gegenparteien oder die angelegten Vermögenswerte der Bank ergeben; d) "inverser Stresstest": ein Stresstest, bei dem mit der Bestimmung des vordefinierten Ergebnisses begonnen wird (z.B. Punkte, an denen ein Geschäftsmodell einer Bank unrentabel wird oder an denen angenommen werden kann, dass die Bank nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt) und anschliessend Szenarien und Umstände untersucht werden, die zu diesem Ergebnis führen könnten. Inverse Stresstests sollten eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften aufweisen: 1. Sie werden als Instrument für das Risikomanagement verwendet, mit dem Ziel, dass die Bank ihre Schwachstellen besser erkennt, indem sie explizit die Szenarien (oder eine Kombination von Szenarien) ermittelt und beurteilt, die zu einem vordefinierten Ergebnis führen. 2. Die Bank entscheidet über die Art und den Zeitpunkt (auslösende Ereignisse) von Massnahmen der Geschäftsleitung oder sonstigen Massnahmen, die sowohl für die Behebung von Unternehmensausfällen oder sonstigen Problemen als auch für die Anpassung seines Risikoappetits an die aktuellen Risiken, die im Rahmen des inversen Stresstests festgestellt wurden, erforderlich sind. 3. Spezifische inverse Stresstests können auch im Zusammenhang mit der Sanierungsplanung angewandt werden (z.B. können inverse Stresstests, die in einem weiteren Kontext angewandt werden, zu Informationszwecken für einen Stresstest bezüglich eines Sanierungsplans verwendet werden, indem die Bedingungen festgestellt werden, unter denen die Sanierung möglicherweise geplant werden muss); e) "Amortisation": die Rückzahlung eines (grundpfandbesicherten) Kredites in einer oder mehreren festgelegten Raten; f) "Beleihungssatz": der festgelegte Prozentsatz des Beleihungswertes eines Pfandes zur Bestimmung der zulässigen Kreditinanspruchnahme; g) "Beleihungswert": der Wert eines Pfandes, welchen die Bank bei der Gewährung des besicherten Kredites als Basis für die Beleihung zugrunde legt; h) "Ertragswert": der auf Basis von Nettomietzinsen (ohne Nebenkosten) berechnete, kapitalisierte Mietertrag oder Mietwert einer Immobilie, der in Zukunft nachhaltig erzielbar ist und der Summe aller zukünftigen, auf den Bewertungszeitpunkt diskontierten Mieterträge oder Mietwerte entspricht; i) "Immobilienpromotion": die Projektfinanzierung von Wohnimmobilien, die für den Verkauf bestimmt sind, wie etwa Stockwerkeigentum oder Einfamilienhaus-Überbauung; k) "Kapitalisierungssatz": der für die Kapitalisierung des langfristigen Ertrages herangezogene Kapitalisierungssatz, der sich in der Regel aus dem kalkulatorischen Hypothekarzinssatz, aus Zuschlägen für Betriebskosten (z.B. laufender Unterhalt, Verwaltungskosten, Gebühren, Versicherungsprämien und Steuern), aus Zuschlägen für Ersatzinvestitionen bzw. notwendige Abschreibungen sowie ausreichenden Risikozuschlägen, welche die objektspezifischen Eigenschaften (wie Nutzung, Zustand, Lage) und wirtschaftliche und regionale Aspekte (wirtschaftliche und steuerliche Situation in der Region, regionale Leerstandsquote) berücksichtigen, zusammensetzt; l) "Kreditpolitik": die Kreditvergabe der Bank unter Berücksichtigung der vom zuständigen Organ festgelegten Risikostrategie; m) "Marktwert (Verkehrswert)": der Wert, der dem Preis für eine Immobilie, der innerhalb eines Jahres unter üblichen Bedingungen und bei freiem Spiel von Angebot und Nachfrage voraussichtlich erzielt werden kann, entspricht; n) "objektbezogene Kriterien": mit dem Objekt verbundene und vom Kreditnehmer unabhängige Kriterien und Risiken, insbesondere: 1. die Nutzung, Verwertbarkeit oder Überbaubarkeit von Bauland oder bei Renditeobjekten die Umnutzung, das Leerstandsrisiko oder die Minderwerte (Sanierungsaufwand, Unterhaltsstau, Altersentwertung); oder 2. ein besonderes Missverhältnis zwischen der Höhe des Ertragswertes und der Höhe des Landwertes; o) "Wohnimmobilie": eine Wohnimmobilie nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; p) "Renditeobjekte": zu Renditezwecken gehaltene und an Dritte vermietete Immobilien, die keine Wohnimmobilien nach Bst. o sind; darunter fallen insbesondere Büro- und Geschäftsimmobilien, Gewerbeimmobilien und gemischtwirtschaftlich genutzte Objekte; q) "grundpfandbesicherter Kredit": Risikopositionen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die durch Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien besichert sind. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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