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V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 21 Marktrisiko

1) Zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung und Überwachung der Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken haben Banken Reglemente oder interne Richtlinien zu erlassen und Verfahren einzuführen. 2) Zu Marktrisiken nach Abs. 1 zählen insbesondere: a) Kursrisiken; b) Zinsänderungsrisiken; c) Währungsrisiken; d) Marktpreisrisiken aus Warengeschäften (Commodities). 3) Banken haben Massnahmen bezüglich des Risikos eines Liquiditätsengpasses vorzusehen, wenn die Verkaufsposition vor der Kaufposition fällig wird. 4) Das interne Kapital muss erhebliche Marktrisiken, die keiner Eigenmittelanforderung unterliegen, angemessen abdecken. 5) Für die Begrenzung und Überwachung der Marktrisiken sind angemessene Limiten zu definieren. 6) Die Verfahren zur Beurteilung der Marktrisiken sind regelmässig zu überprüfen. Im Rahmen diese Überprüfung ist insbesondere zu beurteilen, ob die Verfahren bei gravierenden Marktbewegungen oder Störungen zu verwertbaren Resultaten führen. Die Bank kann alternative Bewertungsmethoden festlegen, wenn Marktpreise fehlen oder nur veraltete oder verzerrte Marktpreise vorliegen. Die ermittelten Ergebnisse sind regelmässig zu plausibilisieren. 7) Die durchgeführten Geschäfte des Handelsbuchs mit behafteten Marktrisiken sind unverzüglich der relevanten Limite anzurechnen und der Positionsverantwortliche über die Ausnützung der Limite mindestens einmal am Tag zu informieren. Die Bewertung der behafteten Positionen des Handelsbuchs mit Marktrisiken hat täglich zu erfolgen. Die einzelnen bestehenden Risikopositionen sind mindestens einmal am Tag zu einer Gesamtposition zu aggregieren. 8) Banken, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufgerechnet haben, müssen über genügend internes Kapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt. Banken müssen ebenfalls über genügend internes Kapital verfügen, wenn sie entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten halten, deren Laufzeit oder Zusammensetzung oder beide nicht übereinstimmen. 9) Nutzen Banken das Verfahren nach Art. 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, haben sie sicherzustellen, dass sie über ausreichend internes Kapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.

Your change, as a redline

Art. 21 Marktrisiko

1) Zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung und Überwachung der Ursachen und Auswirkungen von Marktrisiken haben Banken Reglemente oder interne Richtlinien zu erlassen und Verfahren einzuführen. 2) Zu Marktrisiken nach Abs. 1 zählen insbesondere: a) Kursrisiken; b) Zinsänderungsrisiken; c) Währungsrisiken; d) Marktpreisrisiken aus Warengeschäften (Commodities). 3) Banken haben Massnahmen bezüglich des Risikos eines Liquiditätsengpasses vorzusehen, wenn die Verkaufsposition vor der Kaufposition fällig wird. 4) Das interne Kapital muss erhebliche Marktrisiken, die keiner Eigenmittelanforderung unterliegen, angemessen abdecken. 5) Für die Begrenzung und Überwachung der Marktrisiken sind angemessene Limiten zu definieren. 6) Die Verfahren zur Beurteilung der Marktrisiken sind regelmässig zu überprüfen. Im Rahmen diese Überprüfung ist insbesondere zu beurteilen, ob die Verfahren bei gravierenden Marktbewegungen oder Störungen zu verwertbaren Resultaten führen. Die Bank kann alternative Bewertungsmethoden festlegen, wenn Marktpreise fehlen oder nur veraltete oder verzerrte Marktpreise vorliegen. Die ermittelten Ergebnisse sind regelmässig zu plausibilisieren. 7) Die durchgeführten Geschäfte des Handelsbuchs mit behafteten Marktrisiken sind unverzüglich der relevanten Limite anzurechnen und der Positionsverantwortliche über die Ausnützung der Limite mindestens einmal am Tag zu informieren. Die Bewertung der behafteten Positionen des Handelsbuchs mit Marktrisiken hat täglich zu erfolgen. Die einzelnen bestehenden Risikopositionen sind mindestens einmal am Tag zu einer Gesamtposition zu aggregieren. 8) Banken, die bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ihre Positionen in einer oder mehreren Aktien eines Aktienindexes gegen eine oder mehrere Positionen im Aktienindex-Future oder einem anderen Aktienindex-Produkt aufgerechnet haben, müssen über genügend internes Kapital zur Deckung des Basisrisikos von Verlusten für den Fall verfügen, dass der Wert des Terminkontrakts oder des anderen Produkts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt. Banken müssen ebenfalls über genügend internes Kapital verfügen, wenn sie entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten halten, deren Laufzeit oder Zusammensetzung oder beide nicht übereinstimmen. 9) Nutzen Banken das Verfahren nach Art. 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, haben sie sicherzustellen, dass sie über ausreichend internes Kapital zur Deckung des Verlustrisikos verfügen, das zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung eingegangen wird, und dem nächsten Arbeitstag besteht.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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