V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)
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Change 1
Art. 22 Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs
1) Zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung und Überwachung von möglichen Zinsänderungsrisiken, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs auswirken, haben Banken angemessene interne Systeme einzuführen oder die standardisierte bzw. vereinfachte standardisierte Methode zu nutzen. 2) Zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung und Überwachung von Risiken aus der möglichen Änderung von Kreditspreads, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs auswirken, haben Banken angemessene interne Systeme einzuführen. 3) Die FMA kann die Anwendung der standardisierten Methode vorschreiben, wenn: a) die von einer Bank eingeführten internen Systeme zur Beurteilung der in Abs. 1 genannten Risiken nicht angemessen sind; oder b) die vereinfachte standardisierte Methode eines kleinen und nicht komplexen Instituts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Begrenzung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs nicht angemessen ist.
Art. 22 Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs
1) Zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung und Überwachung von möglichen Zinsänderungsrisiken, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs auswirken, haben Banken angemessene interne Systeme einzuführen oder die standardisierte bzw. vereinfachte standardisierte Methode zu nutzen. 2) Zur Ermittlung, Messung, Beurteilung, Steuerung, Minderung und Überwachung von Risiken aus der möglichen Änderung von Kreditspreads, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs auswirken, haben Banken angemessene interne Systeme einzuführen. 3) Die FMA kann die Anwendung der standardisierten Methode vorschreiben, wenn: a) die von einer Bank eingeführten internen Systeme zur Beurteilung der in Abs. 1 genannten Risiken nicht angemessen sind; oder b) die vereinfachte standardisierte Methode eines kleinen und nicht komplexen Instituts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Begrenzung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs nicht angemessen ist.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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