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V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 23 Operationelles Risiko

1) Banken haben über angemessene interne Verfahren zur Messung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschliesslich des Modellrisikos und der mit Auslagerungen verbundenen Risiken, sowie zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Auswirkungen zu verfügen. Sie haben hierfür das operationelle Risiko im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu definieren und einheitlich zu verwenden. 2) Wesentliche operationelle Risiken, die sich aus dem Geschäftsmodell der Bank ergeben, sind zu identifizieren. Basierend auf den identifizierten operationellen Risiken sind angemessene Risikominderungs- und Risikosteuerungsmassnahmen zu ergreifen, deren Umsetzung laufend zu überwachen ist. 3) Die Bank hat zentral eine Verlustdatenbank zu führen, in welcher Schadensfälle angemessen zu erfassen und bei bedeutenden Schadensfällen die Ursachen zu analysieren sind. Die dokumentierten Verluste sind in der jährlichen Beurteilung der operationellen Risiken angemessen zu berücksichtigen. 4) Für die Steuerung und Überwachung der IKT- und Sicherheitsrisiken sind angemessene Prozesse und Kontrollen, die insbesondere die Festlegung der Risikobereitschaft für IKT- und Sicherheitsrisiken, die Identifikation und Bewertung der IKT- und Sicherheitsrisiken, die Festlegung von Massnahmen, die Überwachung der Wirksamkeit dieser Massnahmen sowie die Berichterstattung umfassen, einzurichten. Berechtigungen und Kompetenzen sind nach dem Sparsamkeitsprinzip zu vergeben und regelmässig und anlassbezogen auf deren Aktualität zu überprüfen. 5) Banken haben über angemessene Notfall- und Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne zu verfügen, einschliesslich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen in Bezug auf die von ihnen genutzte Technologie zur Übermittlung von Informationen, und dafür zu sorgen, dass diese Pläne nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet, verwaltet und getestet werden, damit Banken bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung geschäftlich tätig bleiben und Verluste in Folge einer solchen Unterbrechung begrenzen können.

Your change, as a redline

Art. 23 Operationelles Risiko

1) Banken haben über angemessene interne Verfahren zur Messung und Steuerung ihrer operationellen Risiken, einschliesslich des Modellrisikos und der mit Auslagerungen verbundenen Risiken, sowie zur Absicherung gegen selten eintretende Ereignisse mit gravierenden Auswirkungen zu verfügen. Sie haben hierfür das operationelle Risiko im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu definieren und einheitlich zu verwenden. 2) Wesentliche operationelle Risiken, die sich aus dem Geschäftsmodell der Bank ergeben, sind zu identifizieren. Basierend auf den identifizierten operationellen Risiken sind angemessene Risikominderungs- und Risikosteuerungsmassnahmen zu ergreifen, deren Umsetzung laufend zu überwachen ist. 3) Die Bank hat zentral eine Verlustdatenbank zu führen, in welcher Schadensfälle angemessen zu erfassen und bei bedeutenden Schadensfällen die Ursachen zu analysieren sind. Die dokumentierten Verluste sind in der jährlichen Beurteilung der operationellen Risiken angemessen zu berücksichtigen. 4) Für die Steuerung und Überwachung der IKT- und Sicherheitsrisiken sind angemessene Prozesse und Kontrollen, die insbesondere die Festlegung der Risikobereitschaft für IKT- und Sicherheitsrisiken, die Identifikation und Bewertung der IKT- und Sicherheitsrisiken, die Festlegung von Massnahmen, die Überwachung der Wirksamkeit dieser Massnahmen sowie die Berichterstattung umfassen, einzurichten. Berechtigungen und Kompetenzen sind nach dem Sparsamkeitsprinzip zu vergeben und regelmässig und anlassbezogen auf deren Aktualität zu überprüfen. 5) Banken haben über angemessene Notfall- und Geschäftsfortführungsleitlinien und -pläne zu verfügen, einschliesslich IKT-Geschäftsfortführungsleitlinien und -plänen sowie IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen in Bezug auf die von ihnen genutzte Technologie zur Übermittlung von Informationen, und dafür zu sorgen, dass diese Pläne nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichtet, verwaltet und getestet werden, damit Banken bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung geschäftlich tätig bleiben und Verluste in Folge einer solchen Unterbrechung begrenzen können.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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