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V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

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Change 1

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Art. 24 Liquiditätsrisiko

1) Zur Sicherstellung angemessener Liquiditätspuffer haben Banken über robuste Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zu verfügen, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, ermitteln, messen, steuern und überwachen können. Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme sind auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Funktionseinheiten zuzuschneiden und haben unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken zu umfassen. 2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme nach Abs. 1 müssen die Komplexität, das Risikoprofil und den Geschäftsbereich der Bank sowie die vom Verwaltungsrat festgelegte Risikotoleranz berücksichtigen. Sie müssen zudem die Bedeutung der Bank in jedem Land, in dem sie tätig ist, widerspiegeln. Banken informieren alle relevanten Geschäftsbereiche über die Risikotoleranz. 3) Banken verfügen über Liquiditätsrisikoprofile, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte dem Profil entsprechen, das für ein gut funktionierendes und solides System erforderlich ist, und nicht über dieses hinausgehen. 4) Banken, die wesentliche Liquiditätsrisiken in Fremdwährungen führen, haben angemessene Massnahmen und Verfahren zur Steuerung der Fremdwährungsrisiken und -liquidität in den wesentlichen Währungen einzuführen, insbesondere durch eine gesonderte Liquiditätsübersicht, separate Fremdwährungsstresstests und die Integration im Liquiditätsnotfallplan für Liquiditätsengpässe. 5) Die Massnahmen und Verfahren haben sicherzustellen, dass die Bank ihre Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen kann. Die Massnahmen haben auch die notwendige Steuerung des untertägigen Liquiditätsrisikos zu berücksichtigen. Die Bank hat über eine ausreichend diversifizierte Refinanzierung und über angemessene Liquiditätspuffer zu verfügen. Liquiditäts- und Refinanzierungskonzentrationen sind zu überwachen und zu begrenzen. Diese Verfahren sind regelmässig, mindestens jährlich, zu überprüfen. 6) Die FMA überwacht die Entwicklungen in Bezug auf die Liquiditätsrisikoprofile, wie in den Bereichen Struktur und Umfang eines Produkts, Risikomanagement, Refinanzierungsstrategien und Refinanzierungskonzentrationen. Wenn die Entwicklungen die Destabilisierung einzelner Banken oder des Systems zur Folge haben können, ergreift die FMA alle erforderlichen Massnahmen. Dazu stehen ihr insbesondere alle Befugnisse nach Art. 154 des Bankengesetzes zur Verfügung. Die FMA informiert die EBA über alle ergriffenen Massnahmen nach diesem Absatz. 7) Banken haben Methoden für die Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Refinanzierungspositionen zu entwickeln. In diese Methoden sind insbesondere die aktuellen und die erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögensgegenständen, Passivposten und Ausserbilanzposten, einschliesslich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos einzubeziehen. Banken haben unter Berücksichtigung der Geschäftsstrategie, des Risikoappetits und des Geschäftsmodells, angemessene Refinanzierungspläne, welche insbesondere mehrjährige Zeiträume umfassen müssen, zu erstellen. 8) Banken haben zwischen belehnten und unbelehnten Vermögensgegenständen zu unterscheiden. Unbelehnte Vermögensgegenstände müssen jederzeit, insbesondere in Krisensituationen, verfügbar sein. Banken haben bei der Unterscheidung auch die juristische Person, bei der die Vermögensgegenstände verwahrt werden, das Land, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie die zeitnahe Liquidierbarkeit zu berücksichtigen und zu überwachen, wie die Vermögensgegenstände zeitnah liquidiert werden können. 9) Banken haben ausserdem den geltenden gesetzlichen, sonstigen rechtlichen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelehnten Vermögensgegenständen zwischen juristischen Personen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, Rechnung zu tragen. 10) Eine Bank hat, um unterschiedlichen Stresssituationen standhalten zu können, verschiedene Mittel für die Minimierung des Liquiditätsrisikos, einschliesslich der Implementierung angemessener Liquiditätsrisikokennzahlen, eines Limitensystems und Liquiditätspuffers, sowie eine hinreichend diversifizierte Finanzierungsstruktur und Zugang zu Finanzierungsquellen in Erwägung zu ziehen. Diese Vorkehrungen sind regelmässig zu überprüfen. 11) Für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren sind Alternativszenarien in Erwägung zu ziehen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungspositionen zugrunde liegen, mindestens jährlich zu überprüfen. Zu diesem Zweck adressieren die Alternativszenarien insbesondere Ausserbilanzposten und andere Eventualverbindlichkeiten, einschliesslich jener von Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen die Bank als Sponsor auftritt oder wesentliche Liquiditätshilfe leistet. 12) Banken haben die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade zu berücksichtigen. 13) Banken haben ihre Strategien, internen Grundsätze und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte aufzustellen, wobei die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Abs. 11 einzubeziehen sind. 14) Für den Fall von Liquiditätskrisen haben Banken über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und geeigneten Durchführungsmassnahmen zu verfügen, um etwaige Liquiditätsengpässe auch bei Zweigstellen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu überwinden. Diese Pläne sind von den Banken regelmässig, jedoch mindestens jährlich zu erproben, gemäss den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Abs. 11 zu aktualisieren, der Geschäftsleitung zu melden und von dieser zu genehmigen, damit die internen Vorschriften und Verfahren entsprechend angepasst werden können. 15) Die notwendigen operativen Massnahmen sind von den Banken im Voraus zu ergreifen, damit sichergestellt ist, dass die Liquiditätswiederherstellungspläne im Sinne von Abs. 14 sofort umgesetzt werden können. Bei Banken bestehen solche operativen Massnahmen wie im Halten von Sicherheiten, die unmittelbar für eine Zentralbankrefinanzierung zur Verfügung stehen. Zu den notwendigen operativen Massnahmen zählt erforderlichenfalls auch das Vorhalten von Sicherheiten in der Währung eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, gegenüber denen die Bank Risikopositionen hat, wobei, falls aus operativen Gründen notwendig, die Sicherheiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder Drittstaats, in dessen Währung die Forderung besteht, vorzuhalten ist.

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Art. 24 Liquiditätsrisiko

1) Zur Sicherstellung angemessener Liquiditätspuffer haben Banken über robuste Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zu verfügen, mit denen sie das Liquiditätsrisiko über eine angemessene Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, ermitteln, messen, steuern und überwachen können. Diese Strategien, Vorschriften, Verfahren und Systeme sind auf die betreffenden Geschäftsfelder, Währungen und Funktionseinheiten zuzuschneiden und haben unter anderem Mechanismen für eine angemessene Allokation der Liquiditätskosten, -vorteile und -risiken zu umfassen. 2) Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme nach Abs. 1 müssen die Komplexität, das Risikoprofil und den Geschäftsbereich der Bank sowie die vom Verwaltungsrat festgelegte Risikotoleranz berücksichtigen. Sie müssen zudem die Bedeutung der Bank in jedem Land, in dem sie tätig ist, widerspiegeln. Banken informieren alle relevanten Geschäftsbereiche über die Risikotoleranz. 3) Banken verfügen über Liquiditätsrisikoprofile, die unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte dem Profil entsprechen, das für ein gut funktionierendes und solides System erforderlich ist, und nicht über dieses hinausgehen. 4) Banken, die wesentliche Liquiditätsrisiken in Fremdwährungen führen, haben angemessene Massnahmen und Verfahren zur Steuerung der Fremdwährungsrisiken und -liquidität in den wesentlichen Währungen einzuführen, insbesondere durch eine gesonderte Liquiditätsübersicht, separate Fremdwährungsstresstests und die Integration im Liquiditätsnotfallplan für Liquiditätsengpässe. 5) Die Massnahmen und Verfahren haben sicherzustellen, dass die Bank ihre Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen kann. Die Massnahmen haben auch die notwendige Steuerung des untertägigen Liquiditätsrisikos zu berücksichtigen. Die Bank hat über eine ausreichend diversifizierte Refinanzierung und über angemessene Liquiditätspuffer zu verfügen. Liquiditäts- und Refinanzierungskonzentrationen sind zu überwachen und zu begrenzen. Diese Verfahren sind regelmässig, mindestens jährlich, zu überprüfen. 6) Die FMA überwacht die Entwicklungen in Bezug auf die Liquiditätsrisikoprofile, wie in den Bereichen Struktur und Umfang eines Produkts, Risikomanagement, Refinanzierungsstrategien und Refinanzierungskonzentrationen. Wenn die Entwicklungen die Destabilisierung einzelner Banken oder des Systems zur Folge haben können, ergreift die FMA alle erforderlichen Massnahmen. Dazu stehen ihr insbesondere alle Befugnisse nach Art. 154 des Bankengesetzes zur Verfügung. Die FMA informiert die EBA über alle ergriffenen Massnahmen nach diesem Absatz. 7) Banken haben Methoden für die Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Refinanzierungspositionen zu entwickeln. In diese Methoden sind insbesondere die aktuellen und die erwarteten wesentlichen Zahlungsströme in und aus Vermögensgegenständen, Passivposten und Ausserbilanzposten, einschliesslich Eventualverbindlichkeiten, sowie die möglichen Auswirkungen des Reputationsrisikos einzubeziehen. Banken haben unter Berücksichtigung der Geschäftsstrategie, des Risikoappetits und des Geschäftsmodells, angemessene Refinanzierungspläne, welche insbesondere mehrjährige Zeiträume umfassen müssen, zu erstellen. 8) Banken haben zwischen belehnten und unbelehnten Vermögensgegenständen zu unterscheiden. Unbelehnte Vermögensgegenstände müssen jederzeit, insbesondere in Krisensituationen, verfügbar sein. Banken haben bei der Unterscheidung auch die juristische Person, bei der die Vermögensgegenstände verwahrt werden, das Land, in dem diese mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind, sowie die zeitnahe Liquidierbarkeit zu berücksichtigen und zu überwachen, wie die Vermögensgegenstände zeitnah liquidiert werden können. 9) Banken haben ausserdem den geltenden gesetzlichen, sonstigen rechtlichen und operationellen Beschränkungen für potenzielle Übertragungen von Liquidität und unbelehnten Vermögensgegenständen zwischen juristischen Personen, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, Rechnung zu tragen. 10) Eine Bank hat, um unterschiedlichen Stresssituationen standhalten zu können, verschiedene Mittel für die Minimierung des Liquiditätsrisikos, einschliesslich der Implementierung angemessener Liquiditätsrisikokennzahlen, eines Limitensystems und Liquiditätspuffers, sowie eine hinreichend diversifizierte Finanzierungsstruktur und Zugang zu Finanzierungsquellen in Erwägung zu ziehen. Diese Vorkehrungen sind regelmässig zu überprüfen. 11) Für Liquiditätspositionen und Risikominderungsfaktoren sind Alternativszenarien in Erwägung zu ziehen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Finanzierungspositionen zugrunde liegen, mindestens jährlich zu überprüfen. Zu diesem Zweck adressieren die Alternativszenarien insbesondere Ausserbilanzposten und andere Eventualverbindlichkeiten, einschliesslich jener von Verbriefungszweckgesellschaften und anderen Zweckgesellschaften, bei denen die Bank als Sponsor auftritt oder wesentliche Liquiditätshilfe leistet. 12) Banken haben die möglichen Auswirkungen von institutsspezifischen, marktweiten und kombinierten Alternativszenarien zu berücksichtigen. Dabei sind unterschiedliche Zeithorizonte und Stressgrade zu berücksichtigen. 13) Banken haben ihre Strategien, internen Grundsätze und Obergrenzen für das Liquiditätsrisiko anzupassen und wirkungsvolle Notfallkonzepte aufzustellen, wobei die Ergebnisse der Alternativszenarien nach Abs. 11 einzubeziehen sind. 14) Für den Fall von Liquiditätskrisen haben Banken über Notfallkonzepte mit angemessenen Strategien und geeigneten Durchführungsmassnahmen zu verfügen, um etwaige Liquiditätsengpässe auch bei Zweigstellen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zu überwinden. Diese Pläne sind von den Banken regelmässig, jedoch mindestens jährlich zu erproben, gemäss den Ergebnissen der Alternativszenarien nach Abs. 11 zu aktualisieren, der Geschäftsleitung zu melden und von dieser zu genehmigen, damit die internen Vorschriften und Verfahren entsprechend angepasst werden können. 15) Die notwendigen operativen Massnahmen sind von den Banken im Voraus zu ergreifen, damit sichergestellt ist, dass die Liquiditätswiederherstellungspläne im Sinne von Abs. 14 sofort umgesetzt werden können. Bei Banken bestehen solche operativen Massnahmen wie im Halten von Sicherheiten, die unmittelbar für eine Zentralbankrefinanzierung zur Verfügung stehen. Zu den notwendigen operativen Massnahmen zählt erforderlichenfalls auch das Vorhalten von Sicherheiten in der Währung eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, gegenüber denen die Bank Risikopositionen hat, wobei, falls aus operativen Gründen notwendig, die Sicherheiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder Drittstaats, in dessen Währung die Forderung besteht, vorzuhalten ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

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