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V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 26 Risiken aus der Durchführung von ETP-Geschäften

1) Die Mindestanforderungen für die Vergabe, die interne Berichterstattung und die Überwachung von ETP-Geschäften nach diesem Artikel gelten nur für: a) Geschäfte aus dem Bereich des Kreditgeschäfts; und b) jene internen Anforderungen, deren Nichteinhalten eine wesentliche Risikoerhöhung bedeutet. 2) Banken haben, insbesondere im Rahmen der Kreditvergabe und bei Wiedervorlagen, zu überprüfen und zu dokumentieren, bei welchen internen Anforderungen eine Nichteinhaltung eine wesentliche Risikoerhöhung bedeutet (Wesentlichkeitsanalyse). Das Nichteinhalten von internen Anforderungen betreffend Kundenklassifizierung, Bonität, Tragbarkeit, Beleihungssatz und Amortisation gilt immer als wesentlich risikoerhöhend. 3) Die Durchführung von ETP-Geschäften im Sinne dieses Artikels ist in allen Fällen angemessen zu dokumentieren. Die Identifikation von Geschäftsbeziehungen sowie der Durchführungsprozess von ETP-Geschäften müssen jederzeit vollständig nachvollziehbar und überprüfbar sein. 4) Die internen Weisungen und Reglemente zur Durchführung von ETP-Geschäften im Sinne dieses Artikels haben klare Definitionen, Wesentlichkeits- und Schwellenwerte, Konstellationen und Kompetenzverteilungen, insbesondere zur Bewilligung, Ablehnung und Eskalation, zu beinhalten. 5) ETP-Geschäfte im Sinne dieses Artikels sind bankintern eindeutig zu kennzeichnen und ihrem jeweiligen Risiko entsprechend intensiv zu überwachen. Sowohl die Kennzeichnung als auch die Überwachung solcher ETP-Geschäfte haben eine klare Unterscheidung zwischen ETP-Geschäften bei Kreditvergabe und bestehenden Geschäften, die während der Kreditlaufzeit zu einem ETP-Geschäft im Sinne dieses Artikels werden, sicherzustellen. 6) Banken haben für ETP-Geschäfte im Sinne dieses Artikels über eine interne Berichterstattung zu verfügen, um sicherzustellen, dass sie über ein aussagekräftiges Bild der Risiken aus ETP-Geschäften verfügen. Inhalt, Form und Periodizität der internen Berichterstattung sind in den internen Weisungen und Reglementen festzulegen, wobei die interne Berichterstattung jedenfalls zu umfassen hat: a) Angaben zum Anteil von ETP-Geschäften an neu abgeschlossenen Geschäften; b) Angaben zu im Rahmen von Wiedervorlagen oder bei Eintreten von bonitätsrelevanten Ereignissen identifizierten ETP-Geschäften; c) Angaben zu Anzahl und Volumen von ETP-Geschäften sowie zu der Entwicklung von ETP-Geschäften im Zeitverlauf; d) quantitative Aspekte und qualitative Elemente zur Risikobeurteilung und Begründungen bei massgeblichen Veränderungen; e) ETP-Geschäfte aus zumindest folgenden Kategorien, die gesondert auszuweisen sind, wobei innerhalb der unterschiedlichen Kategorien anhand intern festgelegter Schwellenwerte Risikoklassen gebildet werden können: 1. Tragbarkeit; 2. Beleihungssätze; und 3. Amortisation. 7) Die Konformität des Gesamtbestands an ETP-Geschäften im Sinne dieses Artikels ist von der Bank mit dem Risikoappetit, der allgemeinen Risikostrategie und dem Limitwesen mindestens jährlich zu prüfen und zu dokumentieren. Übersteigt das Volumen dieser ETP-Geschäfte die Limite des Risikoappetits oder der allgemeinen Risikostrategie, so ist der Verwaltungsrat regelmässig umfassend zu informieren.

Your change, as a redline

Art. 26 Risiken aus der Durchführung von ETP-Geschäften

1) Die Mindestanforderungen für die Vergabe, die interne Berichterstattung und die Überwachung von ETP-Geschäften nach diesem Artikel gelten nur für: a) Geschäfte aus dem Bereich des Kreditgeschäfts; und b) jene internen Anforderungen, deren Nichteinhalten eine wesentliche Risikoerhöhung bedeutet. 2) Banken haben, insbesondere im Rahmen der Kreditvergabe und bei Wiedervorlagen, zu überprüfen und zu dokumentieren, bei welchen internen Anforderungen eine Nichteinhaltung eine wesentliche Risikoerhöhung bedeutet (Wesentlichkeitsanalyse). Das Nichteinhalten von internen Anforderungen betreffend Kundenklassifizierung, Bonität, Tragbarkeit, Beleihungssatz und Amortisation gilt immer als wesentlich risikoerhöhend. 3) Die Durchführung von ETP-Geschäften im Sinne dieses Artikels ist in allen Fällen angemessen zu dokumentieren. Die Identifikation von Geschäftsbeziehungen sowie der Durchführungsprozess von ETP-Geschäften müssen jederzeit vollständig nachvollziehbar und überprüfbar sein. 4) Die internen Weisungen und Reglemente zur Durchführung von ETP-Geschäften im Sinne dieses Artikels haben klare Definitionen, Wesentlichkeits- und Schwellenwerte, Konstellationen und Kompetenzverteilungen, insbesondere zur Bewilligung, Ablehnung und Eskalation, zu beinhalten. 5) ETP-Geschäfte im Sinne dieses Artikels sind bankintern eindeutig zu kennzeichnen und ihrem jeweiligen Risiko entsprechend intensiv zu überwachen. Sowohl die Kennzeichnung als auch die Überwachung solcher ETP-Geschäfte haben eine klare Unterscheidung zwischen ETP-Geschäften bei Kreditvergabe und bestehenden Geschäften, die während der Kreditlaufzeit zu einem ETP-Geschäft im Sinne dieses Artikels werden, sicherzustellen. 6) Banken haben für ETP-Geschäfte im Sinne dieses Artikels über eine interne Berichterstattung zu verfügen, um sicherzustellen, dass sie über ein aussagekräftiges Bild der Risiken aus ETP-Geschäften verfügen. Inhalt, Form und Periodizität der internen Berichterstattung sind in den internen Weisungen und Reglementen festzulegen, wobei die interne Berichterstattung jedenfalls zu umfassen hat: a) Angaben zum Anteil von ETP-Geschäften an neu abgeschlossenen Geschäften; b) Angaben zu im Rahmen von Wiedervorlagen oder bei Eintreten von bonitätsrelevanten Ereignissen identifizierten ETP-Geschäften; c) Angaben zu Anzahl und Volumen von ETP-Geschäften sowie zu der Entwicklung von ETP-Geschäften im Zeitverlauf; d) quantitative Aspekte und qualitative Elemente zur Risikobeurteilung und Begründungen bei massgeblichen Veränderungen; e) ETP-Geschäfte aus zumindest folgenden Kategorien, die gesondert auszuweisen sind, wobei innerhalb der unterschiedlichen Kategorien anhand intern festgelegter Schwellenwerte Risikoklassen gebildet werden können: 1. Tragbarkeit; 2. Beleihungssätze; und 3. Amortisation. 7) Die Konformität des Gesamtbestands an ETP-Geschäften im Sinne dieses Artikels ist von der Bank mit dem Risikoappetit, der allgemeinen Risikostrategie und dem Limitwesen mindestens jährlich zu prüfen und zu dokumentieren. Übersteigt das Volumen dieser ETP-Geschäfte die Limite des Risikoappetits oder der allgemeinen Risikostrategie, so ist der Verwaltungsrat regelmässig umfassend zu informieren.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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