Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 27 Grundsätze für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung von grundpfandbesicherten Krediten

1) Banken haben für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung von grundpfandbesicherten Krediten sowie unter Berücksichtigung der institutsspezifischen Kreditpolitik Reglemente oder interne Richtlinien zum Ablauf des Kreditgeschäfts (Kreditprüfung, -bewilligung, -überwachung und Reporting) zu erlassen, die insbesondere folgende Punkte regeln: a) die Verfahren für die systematische Berechnung der Tragbarkeit sowie die entsprechenden Maximallimiten; b) den kalkulatorischen Hypothekarzinssatz zur Berechnung der Tragbarkeit; c) die Periodizität der internen Kreditrevisionen nach risikorelevanten Kriterien und die Definition von Ereignissen, welche eine ausserordentliche Kreditrevision auslösen; d) die Definition der Objektarten und deren Belehnbarkeit; e) das Amortisations- und Beleihungskonzept, insbesondere die Beleihungsgrenzen und Mindestamortisationsraten; f) das Bewertungswesen und die Bewertungsmethoden nach Objektart; g) die Methode zur Festlegung des Kapitalisierungssatzes; h) die Verfahren für die Bewilligung, das Reporting und die Überwachung der ETP-Geschäfte. 2) Banken haben ihren Kreditentscheid aufgrund einer Überprüfung der Bonität des Kreditnehmers (persönliche Kreditwürdigkeit und finanzielle Kreditfähigkeit) und der Werthaltigkeit des Grundpfandes sowie auf Basis geregelter interner Prozesse zu fällen. 3) Sie haben sicherzustellen, dass die zuständigen Mitarbeiter Kenntnis der Reglemente und internen Richtlinien haben und diese entsprechend anwenden.

Your change, as a redline

Art. 27 Grundsätze für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung von grundpfandbesicherten Krediten

1) Banken haben für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung von grundpfandbesicherten Krediten sowie unter Berücksichtigung der institutsspezifischen Kreditpolitik Reglemente oder interne Richtlinien zum Ablauf des Kreditgeschäfts (Kreditprüfung, -bewilligung, -überwachung und Reporting) zu erlassen, die insbesondere folgende Punkte regeln: a) die Verfahren für die systematische Berechnung der Tragbarkeit sowie die entsprechenden Maximallimiten; b) den kalkulatorischen Hypothekarzinssatz zur Berechnung der Tragbarkeit; c) die Periodizität der internen Kreditrevisionen nach risikorelevanten Kriterien und die Definition von Ereignissen, welche eine ausserordentliche Kreditrevision auslösen; d) die Definition der Objektarten und deren Belehnbarkeit; e) das Amortisations- und Beleihungskonzept, insbesondere die Beleihungsgrenzen und Mindestamortisationsraten; f) das Bewertungswesen und die Bewertungsmethoden nach Objektart; g) die Methode zur Festlegung des Kapitalisierungssatzes; h) die Verfahren für die Bewilligung, das Reporting und die Überwachung der ETP-Geschäfte. 2) Banken haben ihren Kreditentscheid aufgrund einer Überprüfung der Bonität des Kreditnehmers (persönliche Kreditwürdigkeit und finanzielle Kreditfähigkeit) und der Werthaltigkeit des Grundpfandes sowie auf Basis geregelter interner Prozesse zu fällen. 3) Sie haben sicherzustellen, dass die zuständigen Mitarbeiter Kenntnis der Reglemente und internen Richtlinien haben und diese entsprechend anwenden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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