Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 30 Beleihung und Amortisation

1) Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht überschreiten. Banken haben in ihren Reglementen und internen Richtlinien die Methoden für die Bestimmung des Marktwertes und des Beleihungswertes für die verschiedenen Objekttypen festzulegen. 2) Banken haben in ihren Reglementen und internen Richtlinien die Beleihungssätze pro Objektart sowie die zugrundeliegenden Werte unter Berücksichtigung ihrer eigenen Risikotragfähigkeit festzuhalten. Neben der Objektart haben sie dabei Zweck und Nutzungsmöglichkeiten der Immobilien zu berücksichtigen. 3) Für die Anwendung der Beleihungssätze sind objektbezogene Kriterien sowie schuldnerbezogene Aspekte wie insbesondere Tragbarkeit und vorhandene Vermögenswerte angemessen zu berücksichtigen. Ebenfalls adäquat einzubeziehen sind vorrangige oder gleichrangige Pfandrechte und die sich daraus ergebenden Zinsforderungen. 4) Banken haben in ihren Reglementen und internen Richtlinien die Bedingungen für die Beleihung von speziellen Grundpfändern wie etwa nicht ausgeschiedenen Miteigentumsanteilen und Baurechten sowie die Behandlung von vor- und gleichrangigen Grundpfändern und Grundlasten zu regeln. 5) Banken haben die Amortisationssätze für die verschiedenen Arten von Grundpfändern unter Berücksichtigung der Objektart oder der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer in ihren Reglementen und internen Richtlinien festzulegen. 6) Bei Wohnimmobilien und Renditeobjekten ist die Hypothekarschuld innert maximal 15 Jahren auf zwei Drittel des Beleihungswertes der Immobilie zu amortisieren. Die Amortisation hat linear zu erfolgen.

Your change, as a redline

Art. 30 Beleihung und Amortisation

1) Der Beleihungswert darf den Marktwert nicht überschreiten. Banken haben in ihren Reglementen und internen Richtlinien die Methoden für die Bestimmung des Marktwertes und des Beleihungswertes für die verschiedenen Objekttypen festzulegen. 2) Banken haben in ihren Reglementen und internen Richtlinien die Beleihungssätze pro Objektart sowie die zugrundeliegenden Werte unter Berücksichtigung ihrer eigenen Risikotragfähigkeit festzuhalten. Neben der Objektart haben sie dabei Zweck und Nutzungsmöglichkeiten der Immobilien zu berücksichtigen. 3) Für die Anwendung der Beleihungssätze sind objektbezogene Kriterien sowie schuldnerbezogene Aspekte wie insbesondere Tragbarkeit und vorhandene Vermögenswerte angemessen zu berücksichtigen. Ebenfalls adäquat einzubeziehen sind vorrangige oder gleichrangige Pfandrechte und die sich daraus ergebenden Zinsforderungen. 4) Banken haben in ihren Reglementen und internen Richtlinien die Bedingungen für die Beleihung von speziellen Grundpfändern wie etwa nicht ausgeschiedenen Miteigentumsanteilen und Baurechten sowie die Behandlung von vor- und gleichrangigen Grundpfändern und Grundlasten zu regeln. 5) Banken haben die Amortisationssätze für die verschiedenen Arten von Grundpfändern unter Berücksichtigung der Objektart oder der voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer in ihren Reglementen und internen Richtlinien festzulegen. 6) Bei Wohnimmobilien und Renditeobjekten ist die Hypothekarschuld innert maximal 15 Jahren auf zwei Drittel des Beleihungswertes der Immobilie zu amortisieren. Die Amortisation hat linear zu erfolgen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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