V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)
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Change 1
Art. 31 Besondere Grundsätze für das Risikomanagement bei grundpfandbesicherten Krediten
1) Banken haben im Rahmen ihres Risikomanagements die Verfahren und Grundsätze für die Überwachung ihrer grundpfandbesicherten Kredite, die Häufigkeit der periodischen Überprüfung der Objekt- und Schuldnerqualität sowie die Nachführung der Dokumentation zu bestimmen. 2) Banken haben ihre grundpfandbesicherten Kredite ebenfalls auf der Ebene des gesamten Hypothekarportfolios zu überwachen. Sie haben in ihren Reglementen und internen Richtlinien geeignete Methoden für die Erstellung von spezifischen Risikoanalysen zu definieren und diese zu implementieren. 3) Die Verfahren sowie die Einhaltung der Grundsätze sind regelmässig durch Personen zu überprüfen, die nicht in die Akquisition von Kreditgeschäften involviert sind. 4) Banken haben in ihren Reglemente und internen Richtlinien adäquate Verfahren zur Identifizierung, Behandlung und Überwachung von überfälligen Forderungen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 der Banken-Rechnungslegungsverordnung) und gefährdeten Forderungen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 6 der Banken-Rechnungslegungsverordnung) festzulegen. 5) Sie haben ein eigenes Risikoprofil festzulegen, das Aufschluss über ihre Risikofähigkeit und Risikobereitschaft gibt. 6) Sie haben in ihren Reglementen und internen Richtlinien die Abwicklung von Baukrediten zu regeln. Insbesondere sind die Einzahlung der Eigenmittel und die Kreditverwendung nach Baufortschritt gemäss den Reglementen und internen Richtlinien der Bank zu überwachen.
Art. 31 Besondere Grundsätze für das Risikomanagement bei grundpfandbesicherten Krediten
1) Banken haben im Rahmen ihres Risikomanagements die Verfahren und Grundsätze für die Überwachung ihrer grundpfandbesicherten Kredite, die Häufigkeit der periodischen Überprüfung der Objekt- und Schuldnerqualität sowie die Nachführung der Dokumentation zu bestimmen. 2) Banken haben ihre grundpfandbesicherten Kredite ebenfalls auf der Ebene des gesamten Hypothekarportfolios zu überwachen. Sie haben in ihren Reglementen und internen Richtlinien geeignete Methoden für die Erstellung von spezifischen Risikoanalysen zu definieren und diese zu implementieren. 3) Die Verfahren sowie die Einhaltung der Grundsätze sind regelmässig durch Personen zu überprüfen, die nicht in die Akquisition von Kreditgeschäften involviert sind. 4) Banken haben in ihren Reglemente und internen Richtlinien adäquate Verfahren zur Identifizierung, Behandlung und Überwachung von überfälligen Forderungen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 29 der Banken-Rechnungslegungsverordnung) und gefährdeten Forderungen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 6 der Banken-Rechnungslegungsverordnung) festzulegen. 5) Sie haben ein eigenes Risikoprofil festzulegen, das Aufschluss über ihre Risikofähigkeit und Risikobereitschaft gibt. 6) Sie haben in ihren Reglementen und internen Richtlinien die Abwicklung von Baukrediten zu regeln. Insbesondere sind die Einzahlung der Eigenmittel und die Kreditverwendung nach Baufortschritt gemäss den Reglementen und internen Richtlinien der Bank zu überwachen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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