V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 33 Grundsätze für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung
1) Banken haben auf Einzel- und konsolidierter Basis angemessene Grundsätze und Verfahren für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung schriftlich festzulegen; diese umfassen: a) eine nachvollziehbare Darlegung von Datenstruktur und Datenhierarchie (Datenarchitektur); b) die Festlegung entsprechender Verantwortlichkeiten und Kontrollverfahren; sowie c) die Anforderungen nach Abs. 2 bis 4. 2) Banken haben eine angemessene Datenarchitektur und IT-Infrastruktur einzurichten, die geeignet sind, Risikodaten in einem angemessenen zeitlichen Rahmen weitgehend auf automatisierter Basis zu aggregieren. Die Datenarchitektur und IT-Infrastruktur haben sowohl in Normal- als auch in Krisenzeiten die Vollständigkeit und Kohärenz sowie die hohe Qualität und Aktualität der Risikodaten sicherzustellen. 3) Banken haben angemessene Verfahren für die interne und externe Risikoberichterstattung festzulegen. Die Verfahren haben eine effektive Risikoberichterstattung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen sowohl in Normal- als auch in Krisenzeiten zu gewährleisten und beziehen sich sowohl auf standardisierte als auch auf ad-hoc-Anfragen. Die Risikoberichterstattung ist an den jeweiligen Adressaten anzupassen und hat die wesentlichen Risiken vollständig, genau, aktuell sowie konsistent und kohärent darzustellen. Die Häufigkeit der Risikoberichterstattung ist vom Verwaltungsrat oder dem zuständigen Ausschuss des Verwaltungsrates, von der Geschäftsleitung oder gegebenenfalls anderen Adressaten zu bestimmen unter Berücksichtigung des Zwecks des Berichtes, der Art der Risiken, der Geschwindigkeit, mit der Risiken sich wandeln können, sowie der Bedeutung der Risikoberichte für ein solides Risikomanagement und die effektive und effiziente Entscheidungsfindung. In Stressphasen oder Krisenzeiten ist die Häufigkeit der Berichte zu erhöhen. Die Kohärenz zwischen interner und externer Risikoberichterstattung ist sicherzustellen. 4) Banken stellen eine regelmässige unabhängige Überprüfung der Grundsätze und Verfahren für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung sicher. Diese Überprüfung kann durch die interne Revision, die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch andere unabhängige und sachkundige Dritte erfolgen. Bei Banken von erheblicher Bedeutung hat die Überprüfung regelmässig, jedoch mindestens alle drei Jahre stattzufinden, bei allen übrigen Banken alle fünf Jahre.
Art. 33 Grundsätze für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung
1) Banken haben auf Einzel- und konsolidierter Basis angemessene Grundsätze und Verfahren für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung schriftlich festzulegen; diese umfassen: a) eine nachvollziehbare Darlegung von Datenstruktur und Datenhierarchie (Datenarchitektur); b) die Festlegung entsprechender Verantwortlichkeiten und Kontrollverfahren; sowie c) die Anforderungen nach Abs. 2 bis 4. 2) Banken haben eine angemessene Datenarchitektur und IT-Infrastruktur einzurichten, die geeignet sind, Risikodaten in einem angemessenen zeitlichen Rahmen weitgehend auf automatisierter Basis zu aggregieren. Die Datenarchitektur und IT-Infrastruktur haben sowohl in Normal- als auch in Krisenzeiten die Vollständigkeit und Kohärenz sowie die hohe Qualität und Aktualität der Risikodaten sicherzustellen. 3) Banken haben angemessene Verfahren für die interne und externe Risikoberichterstattung festzulegen. Die Verfahren haben eine effektive Risikoberichterstattung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen sowohl in Normal- als auch in Krisenzeiten zu gewährleisten und beziehen sich sowohl auf standardisierte als auch auf ad-hoc-Anfragen. Die Risikoberichterstattung ist an den jeweiligen Adressaten anzupassen und hat die wesentlichen Risiken vollständig, genau, aktuell sowie konsistent und kohärent darzustellen. Die Häufigkeit der Risikoberichterstattung ist vom Verwaltungsrat oder dem zuständigen Ausschuss des Verwaltungsrates, von der Geschäftsleitung oder gegebenenfalls anderen Adressaten zu bestimmen unter Berücksichtigung des Zwecks des Berichtes, der Art der Risiken, der Geschwindigkeit, mit der Risiken sich wandeln können, sowie der Bedeutung der Risikoberichte für ein solides Risikomanagement und die effektive und effiziente Entscheidungsfindung. In Stressphasen oder Krisenzeiten ist die Häufigkeit der Berichte zu erhöhen. Die Kohärenz zwischen interner und externer Risikoberichterstattung ist sicherzustellen. 4) Banken stellen eine regelmässige unabhängige Überprüfung der Grundsätze und Verfahren für die Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung sicher. Diese Überprüfung kann durch die interne Revision, die anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch andere unabhängige und sachkundige Dritte erfolgen. Bei Banken von erheblicher Bedeutung hat die Überprüfung regelmässig, jedoch mindestens alle drei Jahre stattzufinden, bei allen übrigen Banken alle fünf Jahre.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it