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V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

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Change 1

What to do with it
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Art. 35 Antragsunterlagen

1) Einem Antrag auf Genehmigung der Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements nach Art. 90 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes sind beizufügen: a) die abgeänderten Statuten oder das abgeänderte Geschäftsreglement in einer Form, in der die Änderungen zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit ersichtlich gemacht wurden; b) bei einer Kapitalerhöhung: die Dokumente über die Mittelherkunft; c) bei einer Neufassung der Statuten oder des Geschäftsreglements: eine Stellungnahme der mandatierten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass die Neufassung geprüft wurde und den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entspricht. 2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Fusion mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat nach Art. 90 Abs. 1 Bst. b des Bankengesetzes ist mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, bei der FMA einzubringen. Dem Antrag sind beizufügen: a) der Fusionsplan nach Art. 351a des Personen- und Gesellschaftsrechts; b) der Fusionsbericht nach Art. 351b des Personen- und Gesellschaftsrechts. 3) Einem Antrag auf Genehmigung eines beabsichtigten direkten Erwerbs oder einer beabsichtigten direkten Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Drittstaatsbank oder einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nach Art. 90 Abs. 1 Bst. c des Bankengesetzes sind beizufügen: a) eine Bestätigung der zuständigen Behörde aus dem Drittstaat, in dem die Drittstaatsbank bzw. das Unternehmen seinen Sitz hat, dass dem beabsichtigten Erwerb oder der beabsichtigten Veräusserung der qualifizierten Beteiligung zugestimmt wird; b) eine Stellungnahme einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche Auswirkungen der beabsichtigte Erwerb oder die beabsichtigte Veräusserung der qualifizierten Beteiligung auf die Konsolidierung nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht haben wird. 4) Einem Antrag auf Genehmigung der Übernahme eines weiteren Verwaltungsratsmandats nach Art. 90 Abs. 1 Bst. e des Bankengesetzes sind beizufügen: a) eine Auflistung aller bestehenden Verwaltungsratsmandate, die der Antragsteller innehat; b) eine Darstellung des Antragstellers, wieviel Zeit die Wahrnehmung der bestehenden Verwaltungsratsmandate und das zusätzliche Verwaltungsratsmandat in Anspruch nehmen wird; c) eine Stellungnahme des Antragstellers, wie sichergestellt wird, dass die Übernahme eines weiteren Verwaltungsratsmandats zu keiner Verschlechterung bei der Wahrnehmung der bestehenden Verwaltungsratsmandate führen wird. 5) Einem Antrag auf Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen nach Art. 90 Abs. 1 Bst. m des Bankengesetzes sind beizufügen: a) die Bekanntgabe der Gegenparteien unter Beilage der jeweils massgeblichen Dokumentation; b) eine Erklärung zu Art. 296 Abs. 2 Bst. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; c) ein ISDA-Rechtsgutachten mit Angabe des Autors und des Datums; d) die Angabe, an welcher Stelle die Vereinbarung zum Close-Out-Netting im ISDA-Rechtsgutachten festgehalten wird; e) eine Erklärung über das Vorhandensein einer Ausstiegsklausel; f) eine Erklärung betreffend die Anerkennung durch Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten; g) eine Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach Art. 296 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen. 6) Die FMA kann, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist, weitere Angaben und Informationen anfordern.

Your change, as a redline

Art. 35 Antragsunterlagen

1) Einem Antrag auf Genehmigung der Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements nach Art. 90 Abs. 1 Bst. a des Bankengesetzes sind beizufügen: a) die abgeänderten Statuten oder das abgeänderte Geschäftsreglement in einer Form, in der die Änderungen zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit ersichtlich gemacht wurden; b) bei einer Kapitalerhöhung: die Dokumente über die Mittelherkunft; c) bei einer Neufassung der Statuten oder des Geschäftsreglements: eine Stellungnahme der mandatierten anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass die Neufassung geprüft wurde und den aufsichtsrechtlichen Anforderungen entspricht. 2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Fusion mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat nach Art. 90 Abs. 1 Bst. b des Bankengesetzes ist mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, bei der FMA einzubringen. Dem Antrag sind beizufügen: a) der Fusionsplan nach Art. 351a des Personen- und Gesellschaftsrechts; b) der Fusionsbericht nach Art. 351b des Personen- und Gesellschaftsrechts. 3) Einem Antrag auf Genehmigung eines beabsichtigten direkten Erwerbs oder einer beabsichtigten direkten Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einer Drittstaatsbank oder einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nach Art. 90 Abs. 1 Bst. c des Bankengesetzes sind beizufügen: a) eine Bestätigung der zuständigen Behörde aus dem Drittstaat, in dem die Drittstaatsbank bzw. das Unternehmen seinen Sitz hat, dass dem beabsichtigten Erwerb oder der beabsichtigten Veräusserung der qualifizierten Beteiligung zugestimmt wird; b) eine Stellungnahme einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche Auswirkungen der beabsichtigte Erwerb oder die beabsichtigte Veräusserung der qualifizierten Beteiligung auf die Konsolidierung nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht haben wird. 4) Einem Antrag auf Genehmigung der Übernahme eines weiteren Verwaltungsratsmandats nach Art. 90 Abs. 1 Bst. e des Bankengesetzes sind beizufügen: a) eine Auflistung aller bestehenden Verwaltungsratsmandate, die der Antragsteller innehat; b) eine Darstellung des Antragstellers, wieviel Zeit die Wahrnehmung der bestehenden Verwaltungsratsmandate und das zusätzliche Verwaltungsratsmandat in Anspruch nehmen wird; c) eine Stellungnahme des Antragstellers, wie sichergestellt wird, dass die Übernahme eines weiteren Verwaltungsratsmandats zu keiner Verschlechterung bei der Wahrnehmung der bestehenden Verwaltungsratsmandate führen wird. 5) Einem Antrag auf Anerkennung vertraglicher Nettingvereinbarungen nach Art. 90 Abs. 1 Bst. m des Bankengesetzes sind beizufügen: a) die Bekanntgabe der Gegenparteien unter Beilage der jeweils massgeblichen Dokumentation; b) eine Erklärung zu Art. 296 Abs. 2 Bst. a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; c) ein ISDA-Rechtsgutachten mit Angabe des Autors und des Datums; d) die Angabe, an welcher Stelle die Vereinbarung zum Close-Out-Netting im ISDA-Rechtsgutachten festgehalten wird; e) eine Erklärung über das Vorhandensein einer Ausstiegsklausel; f) eine Erklärung betreffend die Anerkennung durch Aufsichtsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten; g) eine Bestätigung, dass die Voraussetzungen nach Art. 296 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen. 6) Die FMA kann, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist, weitere Angaben und Informationen anfordern.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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