V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)
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Change 1
Art. 38 Ausnahmen von der Obergrenze für Grosskredite
Folgende Risikopositionen sind vollständig von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen: a) gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Art. 129 Abs. 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Pfandbriefe nach dem schweizerischen Pfandbriefgesetz (SR 211.423.4); b) Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der EWR-Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde; c) Risikopositionen einer Bank, einschliesslich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber ihrem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, der die Bank nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem Finanzkonglomeratsgesetz bzw. der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaates auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt; d) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen, einschliesslich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, gegenüber regionalen Banken oder EWR-Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen die Bank aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Bankenverbunds nach Art. 89 des Bankengesetzes angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen; e) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Banken gegenüber Banken oder EWR-Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Banken oder EWR-Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren; f) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen gegenüber Banken oder EWR-Kreditinstituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Banken oder EWR-Kreditinstitute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten; g) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten; h) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten und in diesen refinanziert sind, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten ECAI mit der Bonitätsbeurteilung "Investment Grade" bewertet wurden; i) 50 % der als ausserbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als ausserbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften, nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die eine Bank oder ein EWR-Kreditinstitut sind, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden; k) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge das Risiko zu verringern; l) Risikopositionen in Form einer Sicherheit oder einer Bürgschaft für Darlehen für Wohnimmobilien, die von einem anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Art. 201 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellt werden und die für die Bonitätsbeurteilung infrage kommen, die mindestens der niedrigeren der folgenden Stufen entspricht: 1. der Bonitätsstufe 2; 2. der Bonitätsstufe, die dem Fremdwährungsrating für den Zentralstaat des EWR-Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz des Sicherungsgebers befindet; m) Risikopositionen in Form einer von einer Exportversicherungsagentur gestellten Bürgschaft für öffentlich unterstützte Exportkredite, die für die Bonitätsbeurteilung in Frage kommen, die mindestens der niedrigeren der folgenden Stufen entspricht: 1. der Bonitätsstufe 2; 2. der Bonitätsstufe, die dem Fremdwährungsrating für den Zentralstaat des EWR-Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz der Exportversicherungsagentur befindet.
Art. 38 Ausnahmen von der Obergrenze für Grosskredite
Folgende Risikopositionen sind vollständig von der Anwendung des Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen: a) gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Art. 129 Abs. 1, 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Pfandbriefe nach dem schweizerischen Pfandbriefgesetz (SR 211.423.4); b) Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder lokale Gebietskörperschaften der EWR-Mitgliedstaaten, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde, sowie andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende oder von ihnen abgesicherte Risikopositionen, denen nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen würde; c) Risikopositionen einer Bank, einschliesslich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, gegenüber ihrem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen sowie qualifizierten Beteiligungen, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, der die Bank nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem Finanzkonglomeratsgesetz bzw. der Richtlinie 2002/87/EG oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaates auch selbst unterliegt; Risikopositionen, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind oder nicht, als Risikopositionen gegenüber Dritten behandelt; d) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen, einschliesslich Beteiligungen oder sonstigen Anteilen, gegenüber regionalen Banken oder EWR-Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten, denen die Bank aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Bankenverbunds nach Art. 89 des Bankengesetzes angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieses Verbunds vorzunehmen; e) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen von Banken gegenüber Banken oder EWR-Kreditinstituten, wobei eines der beteiligten Institute bei seiner Tätigkeit nicht dem Wettbewerb ausgesetzt ist und im Rahmen von Legislativprogrammen oder seiner Satzung Darlehen vergibt oder garantiert, um unter staatlicher Aufsicht gleich welcher Art und mit eingeschränktem Verwendungszweck für die vergebenen Darlehen bestimmte Wirtschaftssektoren zu fördern, sofern die betreffenden Risikopositionen aus derartigen über Banken oder EWR-Kreditinstitute an die Begünstigten weitergereichten Darlehen oder aus Garantien für diese Darlehen herrühren; f) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Risikopositionen gegenüber Banken oder EWR-Kreditinstituten, sofern diese Risikopositionen keine Eigenmittel dieser Banken oder EWR-Kreditinstitute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten; g) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralbanken aufgrund des bei ihnen zu haltenden Mindestreservesolls, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten; h) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatsschuldtiteln, die auf deren jeweilige Landeswährung lauten und in diesen refinanziert sind, sofern - nach dem Ermessen der zuständigen Behörde - diese Zentralstaaten von einer benannten ECAI mit der Bonitätsbeurteilung "Investment Grade" bewertet wurden; i) 50 % der als ausserbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als ausserbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften, nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die eine Bank oder ein EWR-Kreditinstitut sind, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden; k) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanziertes Hypothekendarlehen vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge das Risiko zu verringern; l) Risikopositionen in Form einer Sicherheit oder einer Bürgschaft für Darlehen für Wohnimmobilien, die von einem anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Art. 201 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestellt werden und die für die Bonitätsbeurteilung infrage kommen, die mindestens der niedrigeren der folgenden Stufen entspricht: 1. der Bonitätsstufe 2; 2. der Bonitätsstufe, die dem Fremdwährungsrating für den Zentralstaat des EWR-Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz des Sicherungsgebers befindet; m) Risikopositionen in Form einer von einer Exportversicherungsagentur gestellten Bürgschaft für öffentlich unterstützte Exportkredite, die für die Bonitätsbeurteilung in Frage kommen, die mindestens der niedrigeren der folgenden Stufen entspricht: 1. der Bonitätsstufe 2; 2. der Bonitätsstufe, die dem Fremdwährungsrating für den Zentralstaat des EWR-Mitgliedstaats entspricht, in dem sich der Sitz der Exportversicherungsagentur befindet.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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