V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)
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Change 1
Art. 39 Meldung von Finanzinformationen
1) Banken haben der FMA nachstehende Finanzinformationen auf Einzelbasis wie folgt zu übermitteln: a) quartalsweise, bis spätestens zwei Monate nach Quartalsende: 1. Bilanz bestehend aus Aktiven und Passiven, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften; 2. Erfolgsrechnung, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften; 3. Aufgliederung der Kundenvermögen nach Art. 98 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; 4. Angaben zu Ausserbilanzgeschäften nach Art. 20 Abs. 1 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; 5. Angaben zu Darlehensgeschäften und Pensionsgeschäften (Repogeschäfte) mit Wertpapieren nach Art. 50 und 51 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; 6. Angaben zu Treuhandgeschäften nach Art. 20 Abs. 1 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; 7. Angaben zu Forderungen und Verpflichtungen gegenüber nahestehenden Personen nach Art. 90 Abs. 4 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; 8. Angaben zu Forderungen gegenüber Kunden nach Art. 24 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; b) halbjährlich, bis spätestens sechs Wochen nach Ende des Halbjahres: 1. Detailinformationen zu Rückstellungen und Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Art. 86 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; 2. offene derivative Finanzinstrumente nach Art. 96 der Banken-Rechnungslegungsverordnung: aa) total offene derivative Finanzinstrumente vor Berücksichtigung der Nettingverträge; bb) total offene derivative Finanzinstrumente nach Berücksichtigung der Nettingverträge. 2) Banken haben der FMA auf Verlangen zusätzlich jährlich, bis spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln: a) Angaben zu ihren fünf wichtigsten Ertragsquellen; b) Angaben nach Art. 101 Abs. 2 und Art. 102 Abs. 2 des Bankengesetzes. 3) Banken haben der FMA folgende Meldungen auf konsolidierter Basis zu erstatten: a) die quartalsweise bzw. halbjährliche Meldung der Finanzinformationen nach Abs. 1, sofern sie nicht bereits der Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unterliegen; und b) quartalsweise, bis spätestens sechs Wochen nach Quartalsende: die Meldung "Aufgliederung der Kundenvermögen" nach Art. 98 der Banken-Rechnungslegungsverordnung. 4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können von der FMA in begründeten Fällen ausnahmsweise um höchstens 20 Tage verlängert werden. 5) Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen. 6) Die Finanzinformationen nach Abs. 1 sind von der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes nachträglich zu prüfen. Stellt sich heraus, dass die im Geschäftsbericht bzw. im konsolidierten Geschäftsbericht gemachten Angaben von denjenigen nach Abs. 1 wesentlich abweichen, sind die Abweichungen von der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Prüfbericht aufzuzeigen und zu begründen.
Art. 39 Meldung von Finanzinformationen
1) Banken haben der FMA nachstehende Finanzinformationen auf Einzelbasis wie folgt zu übermitteln: a) quartalsweise, bis spätestens zwei Monate nach Quartalsende: 1. Bilanz bestehend aus Aktiven und Passiven, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften; 2. Erfolgsrechnung, gegliedert nach den jeweils angewendeten Rechnungslegungsvorschriften; 3. Aufgliederung der Kundenvermögen nach Art. 98 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; 4. Angaben zu Ausserbilanzgeschäften nach Art. 20 Abs. 1 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; 5. Angaben zu Darlehensgeschäften und Pensionsgeschäften (Repogeschäfte) mit Wertpapieren nach Art. 50 und 51 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; 6. Angaben zu Treuhandgeschäften nach Art. 20 Abs. 1 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; 7. Angaben zu Forderungen und Verpflichtungen gegenüber nahestehenden Personen nach Art. 90 Abs. 4 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; 8. Angaben zu Forderungen gegenüber Kunden nach Art. 24 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; b) halbjährlich, bis spätestens sechs Wochen nach Ende des Halbjahres: 1. Detailinformationen zu Rückstellungen und Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Art. 86 der Banken-Rechnungslegungsverordnung; 2. offene derivative Finanzinstrumente nach Art. 96 der Banken-Rechnungslegungsverordnung: aa) total offene derivative Finanzinstrumente vor Berücksichtigung der Nettingverträge; bb) total offene derivative Finanzinstrumente nach Berücksichtigung der Nettingverträge. 2) Banken haben der FMA auf Verlangen zusätzlich jährlich, bis spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Geschäftsjahres zu übermitteln: a) Angaben zu ihren fünf wichtigsten Ertragsquellen; b) Angaben nach Art. 101 Abs. 2 und Art. 102 Abs. 2 des Bankengesetzes. 3) Banken haben der FMA folgende Meldungen auf konsolidierter Basis zu erstatten: a) die quartalsweise bzw. halbjährliche Meldung der Finanzinformationen nach Abs. 1, sofern sie nicht bereits der Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unterliegen; und b) quartalsweise, bis spätestens sechs Wochen nach Quartalsende: die Meldung "Aufgliederung der Kundenvermögen" nach Art. 98 der Banken-Rechnungslegungsverordnung. 4) Die Fristen nach Abs. 1 bis 3 können von der FMA in begründeten Fällen ausnahmsweise um höchstens 20 Tage verlängert werden. 5) Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen. 6) Die Finanzinformationen nach Abs. 1 sind von der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes nachträglich zu prüfen. Stellt sich heraus, dass die im Geschäftsbericht bzw. im konsolidierten Geschäftsbericht gemachten Angaben von denjenigen nach Abs. 1 wesentlich abweichen, sind die Abweichungen von der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Prüfbericht aufzuzeigen und zu begründen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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