V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)
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Change 1
Art. 7 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft
Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 27 des Bankengesetzes sind insbesondere folgende Angaben und Informationen beizufügen: a) Dokumente über die Mittelherkunft und die wesentlichen Besitzverhältnisse beim Kapital sowie dessen Beschaffenheit; b) Angaben über die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers; c) Angaben über den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers; d) Angaben über die personelle Zusammensetzung der Organe der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft samt Nachweis der Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen, die nach Art. 135 des Bankengesetzes tatsächlich die Geschäfte führen; e) Angaben über den organisatorischen Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, unter Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Sitz und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe; f) Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Art. 22 Abs. 1 des Bankengesetzes betreffend die Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Bank als Tochterunternehmen hat; g) wenn die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Bank oder Wertpapierfirma als Tochterunternehmen hat, Angaben, welche für die Prüfung der Kriterien nach Art. 60 Abs. 1 des Bankengesetzes einzureichen sind; sofern die Einhaltung der Kriterien nach Art. 14 der Richtlinie 2013/36/EU bereits von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedsstaats beurteilt wurde, einen Nachweis des Ergebnisses dieser Beurteilung; h) die interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe; i) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers, einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind; k) eine Erklärung einer von der FMA anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass sie das Mandat nach Art. 130 des Bankengesetzes annimmt; l) alle sonstigen von der FMA verlangten Angaben und Informationen, die erforderlich sind, um die Prüfung nach Art. 28 Abs. 1 des Bankengesetzes durchzuführen.
Art. 7 Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft
Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung als Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft nach Art. 27 des Bankengesetzes sind insbesondere folgende Angaben und Informationen beizufügen: a) Dokumente über die Mittelherkunft und die wesentlichen Besitzverhältnisse beim Kapital sowie dessen Beschaffenheit; b) Angaben über die Rechtsform und die Satzung des Antragstellers; c) Angaben über den Sitz und die Anschrift der Hauptverwaltung des Antragstellers; d) Angaben über die personelle Zusammensetzung der Organe der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft samt Nachweis der Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen, die nach Art. 135 des Bankengesetzes tatsächlich die Geschäfte führen; e) Angaben über den organisatorischen Aufbau der Gruppe, der die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört, unter Angabe ihrer Tochterunternehmen und gegebenenfalls Mutterunternehmen, sowie Sitz und Art der Tätigkeiten der einzelnen Unternehmen innerhalb der Gruppe; f) Angaben zur Einhaltung der Kriterien nach Art. 22 Abs. 1 des Bankengesetzes betreffend die Anteilseigner und Gesellschafter, wenn die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Bank als Tochterunternehmen hat; g) wenn die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Bank oder Wertpapierfirma als Tochterunternehmen hat, Angaben, welche für die Prüfung der Kriterien nach Art. 60 Abs. 1 des Bankengesetzes einzureichen sind; sofern die Einhaltung der Kriterien nach Art. 14 der Richtlinie 2013/36/EU bereits von einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedsstaats beurteilt wurde, einen Nachweis des Ergebnisses dieser Beurteilung; h) die interne Organisation und Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe; i) eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers, einschliesslich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, aus der hervorgeht, dass diese Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismässig, angemessen, zuverlässig und ausreichend sind; k) eine Erklärung einer von der FMA anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, dass sie das Mandat nach Art. 130 des Bankengesetzes annimmt; l) alle sonstigen von der FMA verlangten Angaben und Informationen, die erforderlich sind, um die Prüfung nach Art. 28 Abs. 1 des Bankengesetzes durchzuführen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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