Propose a change

V vom 14. Januar 2025 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Banken, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften (Bankenverordnung; BankV)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 9 Berechnung der Anzahl von Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandaten

1) Für die Berechnung der zulässigen Anzahl der Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandate nach Art. 63 Abs. 5 des Bankengesetzes gelten mehrere Mandate als ein Mandat, wenn sie bei Unternehmen wahrgenommen werden: a) die derselben Unternehmensgruppe angehören; b) die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind; c) an denen die Bank eine qualifizierte Beteiligung hält. 2) Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen sowie Mandate als Vertreter eines EWR-Mitgliedstaats im Verwaltungsrat einer Bank werden für die Berechnung nach Abs. 1 Bst. b nicht berücksichtigt.

Your change, as a redline

Art. 9 Berechnung der Anzahl von Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandaten

1) Für die Berechnung der zulässigen Anzahl der Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandate nach Art. 63 Abs. 5 des Bankengesetzes gelten mehrere Mandate als ein Mandat, wenn sie bei Unternehmen wahrgenommen werden: a) die derselben Unternehmensgruppe angehören; b) die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, sofern die Voraussetzungen des Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind; c) an denen die Bank eine qualifizierte Beteiligung hält. 2) Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmandate in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen sowie Mandate als Vertreter eines EWR-Mitgliedstaats im Verwaltungsrat einer Bank werden für die Berechnung nach Abs. 1 Bst. b nicht berücksichtigt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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