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G vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 21 Einschränkungen und Verbote

1) Genetisch veränderte Organismen dürfen keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten. 2) Hat die Regierung Grund zur Annahme, dass genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die nach Art. 20 für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind, eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen oder in schwerwiegender Weise die Würde der Kreatur oder andere ethische Prinzipien missachten, kann sie das Inverkehrbringen dieser Organismen oder Produkte einschränken oder verbieten. 3) Genetisch veränderte Organismen oder Produkte stellen insbesondere dann eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar, wenn sie: a) die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen beeinträchtigen; b) zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art von Organismen führen; c) den Stoffhaushalt der Umwelt schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen; d) wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen; e) sich oder ihre Eigenschaften in unerwünschter Weise verbreiten; oder f) in anderer Weise die Grundsätze von Art. 7 verletzen. 4) Bei der Entscheidung darüber, ob eine Verletzung der Würde der Kreatur oder anderer ethischer Prinzipien vorliegt, ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Gesundheit von Mensch und Tier; b) die Sicherung einer ausreichenden Ernährung; c) die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen; d) die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen; e) ein wesentlicher Nutzen für die Gesellschaft auf wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Ebene; f) die Wissensvermehrung. 5) Die Regierung ergreift die erforderlichen Massnahmen und unterrichtet die Öffentlichkeit. 6) Liegt eine Zulassung für das Inverkehrbringen nach den aufgrund des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften vor, hat die Regierung unter Angabe von Gründen unverzüglich die anderen EWR-Vertragsparteien über Massnahmen nach Abs. 5 zu unterrichten.

Your change, as a redline

Art. 21 Einschränkungen und Verbote

1) Genetisch veränderte Organismen dürfen keine gentechnisch eingebrachten Resistenzgene gegen in der Human- und Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika enthalten. 2) Hat die Regierung Grund zur Annahme, dass genetisch veränderte Organismen oder Produkte, die nach Art. 20 für das Inverkehrbringen zugelassen worden sind, eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen oder in schwerwiegender Weise die Würde der Kreatur oder andere ethische Prinzipien missachten, kann sie das Inverkehrbringen dieser Organismen oder Produkte einschränken oder verbieten. 3) Genetisch veränderte Organismen oder Produkte stellen insbesondere dann eine Gefahr für Mensch und Umwelt dar, wenn sie: a) die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen beeinträchtigen; b) zum unbeabsichtigten Aussterben einer Art von Organismen führen; c) den Stoffhaushalt der Umwelt schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen; d) wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigen; e) sich oder ihre Eigenschaften in unerwünschter Weise verbreiten; oder f) in anderer Weise die Grundsätze von Art. 7 verletzen. 4) Bei der Entscheidung darüber, ob eine Verletzung der Würde der Kreatur oder anderer ethischer Prinzipien vorliegt, ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Gesundheit von Mensch und Tier; b) die Sicherung einer ausreichenden Ernährung; c) die Verminderung ökologischer Beeinträchtigungen; d) die Erhaltung und Verbesserung ökologischer Lebensbedingungen; e) ein wesentlicher Nutzen für die Gesellschaft auf wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Ebene; f) die Wissensvermehrung. 5) Die Regierung ergreift die erforderlichen Massnahmen und unterrichtet die Öffentlichkeit. 6) Liegt eine Zulassung für das Inverkehrbringen nach den aufgrund des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften vor, hat die Regierung unter Angabe von Gründen unverzüglich die anderen EWR-Vertragsparteien über Massnahmen nach Abs. 5 zu unterrichten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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