Propose a change

G vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 25b Einschränkungen oder Verbote

1) Die Regierung schränkt den Anbau von genetisch veränderten Pflanzen oder nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegte Gruppen von genetisch veränderten Pflanzen, die nach der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen sind, mit Verordnung ein oder verbietet ihn, sofern dies: a) nach den aufgrund des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig, begründet, verhältnismässig und nicht diskriminierend ist; und b) auf zwingenden Gründen nach Abs. 2 beruht, die nicht im Widerspruch zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2001/18/EG stehen. 2) Als zwingende Gründe gelten insbesondere: a) umweltpolitische Ziele; b) Stadt- und Raumplanung; c) Bodennutzung; d) sozioökonomische Auswirkungen; e) Verhinderung des Vorhandenseins von genetisch veränderten Organismen in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 24; f) agrarpolitische Ziele; g) öffentliche Ordnung, wobei dieser Grund nicht einzeln, sondern nur in Zusammenhang mit einem anderen zwingenden Grund herangezogen werden kann. 3) Die Einschränkung oder das Verbot ist auf die Geltungsdauer der nach der Richtlinie 2001/18/EG erteilten Zulassung zu befristen.

Your change, as a redline

Art. 25b Einschränkungen oder Verbote

1) Die Regierung schränkt den Anbau von genetisch veränderten Pflanzen oder nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegte Gruppen von genetisch veränderten Pflanzen, die nach der Richtlinie 2001/18/EG zugelassen sind, mit Verordnung ein oder verbietet ihn, sofern dies: a) nach den aufgrund des EWR-Abkommens anwendbaren Rechtsvorschriften zulässig, begründet, verhältnismässig und nicht diskriminierend ist; und b) auf zwingenden Gründen nach Abs. 2 beruht, die nicht im Widerspruch zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 2001/18/EG stehen. 2) Als zwingende Gründe gelten insbesondere: a) umweltpolitische Ziele; b) Stadt- und Raumplanung; c) Bodennutzung; d) sozioökonomische Auswirkungen; e) Verhinderung des Vorhandenseins von genetisch veränderten Organismen in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 24; f) agrarpolitische Ziele; g) öffentliche Ordnung, wobei dieser Grund nicht einzeln, sondern nur in Zusammenhang mit einem anderen zwingenden Grund herangezogen werden kann. 3) Die Einschränkung oder das Verbot ist auf die Geltungsdauer der nach der Richtlinie 2001/18/EG erteilten Zulassung zu befristen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it