Propose a change

G vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "Organismen": biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen. Ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände oder Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten; b) "genetisch veränderte Organismen": Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; c) "pathogene Organismen": Organismen, die Krankheiten verursachen können; d) "gebietsfremde Organismen": Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, wenn: 1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in den EFTA- noch in den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt; und 2. sie nicht für die Verwendung in der Landwirtschaft oder im produzierenden Gartenanbau der Länder nach Ziff. 1 derart gezüchtet worden sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist; e) Aufgehoben f) "invasive gebietsfremde Organismen": gebietsfremde Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass sie sich ausbreiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können; g) "wirbellose Kleintiere": Gliederfüsser, Ringel-, Faden- und Plattwürmer; h) "Beeinträchtigungen": durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen verursachte schädliche oder lästige Einwirkungen auf den Menschen, die Tiere, die Pflanzen und die Umwelt; i) "Umgang": jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Organismen, insbesondere das Herstellen, im Versuch Freisetzen, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen; k) "absichtliche Freisetzung": jede Art von absichtlichem Ausbringen genetisch veränderter, pathogener oder gebietsfremder Organismen oder eine Kombination solcher Organismen in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschliessungsmassnahmen angewandt werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen; l) "Inverkehrbringen": jede Abgabe von Organismen an Dritte, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen und für Freisetzungsversuche; m) "Anlagen": Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG, ergänzend Anwendung. 3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Your change, as a redline

Art. 5 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "Organismen": biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen. Ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände oder Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten; b) "genetisch veränderte Organismen": Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen und/oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; c) "pathogene Organismen": Organismen, die Krankheiten verursachen können; d) "gebietsfremde Organismen": Organismen einer Art, Unterart oder tieferen taxonomischen Einheit, wenn: 1. deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in den EFTA- noch in den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) liegt; und 2. sie nicht für die Verwendung in der Landwirtschaft oder im produzierenden Gartenanbau der Länder nach Ziff. 1 derart gezüchtet worden sind, dass ihre Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist; e) Aufgehoben f) "invasive gebietsfremde Organismen": gebietsfremde Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass sie sich ausbreiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können; g) "wirbellose Kleintiere": Gliederfüsser, Ringel-, Faden- und Plattwürmer; h) "Beeinträchtigungen": durch genetisch veränderte, pathogene oder gebietsfremde Organismen verursachte schädliche oder lästige Einwirkungen auf den Menschen, die Tiere, die Pflanzen und die Umwelt; i) "Umgang": jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Organismen, insbesondere das Herstellen, im Versuch Freisetzen, Inverkehrbringen, Einführen, Ausführen, Halten, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen; k) "absichtliche Freisetzung": jede Art von absichtlichem Ausbringen genetisch veränderter, pathogener oder gebietsfremder Organismen oder eine Kombination solcher Organismen in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschliessungsmassnahmen angewandt werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen; l) "Inverkehrbringen": jede Abgabe von Organismen an Dritte, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe für Tätigkeiten in geschlossenen Systemen und für Freisetzungsversuche; m) "Anlagen": Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2009/41/EG und 2001/18/EG, ergänzend Anwendung. 3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it