Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen
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Change 1
§ 12 Festlegung der Rangfolge
(1) Die Prüfungsstelle ermittelt nach den §§ 6 und 8 dieser Verordnung für jede Vergleichsgruppe die Prüfungsgesamtnote des Prüfungsabsolventen, der als letzter zu den ersten 30 vom Hundert der Vergleichsgruppe gehört (Ecknote). Unter Berücksichtigung der Ecknote ermittelt sie die Prüfungsergebnisse der zu dieser Vergleichsgruppe gehörenden geförderten Prüfungsabsolventen, die die Erklärung nach § 11 Abs. 1 abgegeben haben. Die Prüfungsstelle hat nach § 6 Abs. 2 bis 4 zu verfahren, wenn dies für die Zuordnung der Geförderten zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen der jeweiligen Vergleichsgruppe notwendig ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ermittelt die Prüfungsstelle in den in § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes genannten Fällen nach den §§ 7 und 8 für jede Vergleichsgruppe die Rangfolge der Geförderten und stellt fest, wer zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehört. (3) Sie teilt dem Bundesverwaltungsamt bis Ende April des auf die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung folgenden Kalenderjahres die für die weitere Durchführung des § 18b Abs. 2 des Gesetzes erforderlichen und nach Absatz 1 oder 2 festgestellten Daten auf für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Datenträgern mit. (4) Abweichend von Absatz 3 kann die Prüfungsstelle die Daten auf standardisierten Erfassungsbögen übermitteln, wenn die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist. (5) Über den Darlehensteilerlaß entscheidet das Bundesverwaltungsamt.
§ 12 Festlegung der Rangfolge
(1) Die Prüfungsstelle ermittelt nach den §§ 6 und 8 dieser Verordnung für jede Vergleichsgruppe die Prüfungsgesamtnote des Prüfungsabsolventen, der als letzter zu den ersten 30 vom Hundert der Vergleichsgruppe gehört (Ecknote). Unter Berücksichtigung der Ecknote ermittelt sie die Prüfungsergebnisse der zu dieser Vergleichsgruppe gehörenden geförderten Prüfungsabsolventen, die die Erklärung nach § 11 Abs. 1 abgegeben haben. Die Prüfungsstelle hat nach § 6 Abs. 2 bis 4 zu verfahren, wenn dies für die Zuordnung der Geförderten zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen der jeweiligen Vergleichsgruppe notwendig ist. (2) Abweichend von Absatz 1 ermittelt die Prüfungsstelle in den in § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes genannten Fällen nach den §§ 7 und 8 für jede Vergleichsgruppe die Rangfolge der Geförderten und stellt fest, wer zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehört. (3) Sie teilt dem Bundesverwaltungsamt bis Ende April des auf die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung folgenden Kalenderjahres die für die weitere Durchführung des § 18b Abs. 2 des Gesetzes erforderlichen und nach Absatz 1 oder 2 festgestellten Daten auf für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten, maschinell lesbaren Datenträgern mit. (4) Abweichend von Absatz 3 kann die Prüfungsstelle die Daten auf standardisierten Erfassungsbögen übermitteln, wenn die maschinelle Datenmitteilung wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht vertretbar ist. (5) Über den Darlehensteilerlaß entscheidet das Bundesverwaltungsamt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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