Schwachstromverordnung vom 7. August 1984
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeutet: 1. Abspannmast Ein Mast, der die gesamten Zug- und Verdrehkräfte einer Leitung übernimmt. Er muss an kritischen Stellen in den Leitungszug eingebaut werden, um den Zusammenbruch grösserer Leitungsstrecken zu verhindern. 2. Anlageerdung Die Erdung (Ziff. 8) einer Hochspannungsanlage. 3. Betriebserdung Die für den Betrieb einer Schwachstromanlage erforderliche Erdung (Ziff. 8). 4. Bezugserde Derjenige Teil der Erdoberfläche ausserhalb des Einflussbereiches der Erdung (Ziff. 8), in dem zwischen zwei beliebigen Punkten keine erheblichen, vom Erdungsstrom herrührende Spannungen auftreten (neutrale Erde). 5. Eckmast Ein Mast, der in Winkelpunkten von Leitungen steht und die resultierenden Zugkräfte übernimmt. Er kann zusätzlich als Abspannmast ausgebaut werden. 6. Erden Einen leitfähigen Gegenstand über eine Erdungsleitung (Ziff. 9) mit Erdern (Ziff. 7) verbinden. 7. Erder Leiter, die ausschliesslich zum Erden im Erdreich oder in Betonfundamenten eingebettet sind und mit dem Erdreich in gut leitender Verbindung stehen. Als Erder können auch Wasserleitungen oder metallene Hüllen von Kabeln und dergleichen dienen. 8. Erdung Die miteinander verbundenen Erder (Ziff. 7) und Erdungsleitungen (Ziff. 9). 9. Erdungsleitung Die von den zu erdenden Anlageteilen zu Erdern (Ziff. 7) führende Leitung, soweit sie ausserhalb des Erdreichs oder isoliert im Erdreich verlegt ist. 10. Gemeinschaftstragwerk Ein Tragwerk, auf dem sowohl Niederspannungs- als auch Schwachstromleitungen geführt werden. 11. Hochspannungsbereich Er umfasst den Werk- (Ziff. 15) und den Übergangsbereich (Ziff. 13). 12. Tragmast Mast in gerader Leitungsstrecke. Er ist im wesentlichen zur Abstützung von Leitungen bestimmt und darf weder durch Zug- noch durch Verdrehkräfte stark beansprucht werden. 13. Übergangsbereich Das unmittelbar an den Werkbereich (Ziff. 15) anschliessende, zwischen diesem und der Bezugserde (Ziff. 4) liegende Gebiet, in dem zwischen zwei Punkten erhebliche, vom Erdungsstrom der Hochspannungsanlage herrührende Spannungen auftreten können. 14. Überspannungsschutz-Erdung Die für die Überspannungs-Schutzeinrichtung erforderliche Erdung (Ziff. 8). 15. Werkbereich Derjenige Bereich der Hochspannungsanlage und des angrenzenden Gebietes, in dem die Spannungsverteilung durch die Anlageerdung (Ziff. 2) so gesteuert wird, dass der Spannungsabfall am Boden erst ausserhalb erfolgt.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeutet: 1. Abspannmast Ein Mast, der die gesamten Zug- und Verdrehkräfte einer Leitung übernimmt. Er muss an kritischen Stellen in den Leitungszug eingebaut werden, um den Zusammenbruch grösserer Leitungsstrecken zu verhindern. 2. Anlageerdung Die Erdung (Ziff. 8) einer Hochspannungsanlage. 3. Betriebserdung Die für den Betrieb einer Schwachstromanlage erforderliche Erdung (Ziff. 8). 4. Bezugserde Derjenige Teil der Erdoberfläche ausserhalb des Einflussbereiches der Erdung (Ziff. 8), in dem zwischen zwei beliebigen Punkten keine erheblichen, vom Erdungsstrom herrührende Spannungen auftreten (neutrale Erde). 5. Eckmast Ein Mast, der in Winkelpunkten von Leitungen steht und die resultierenden Zugkräfte übernimmt. Er kann zusätzlich als Abspannmast ausgebaut werden. 6. Erden Einen leitfähigen Gegenstand über eine Erdungsleitung (Ziff. 9) mit Erdern (Ziff. 7) verbinden. 7. Erder Leiter, die ausschliesslich zum Erden im Erdreich oder in Betonfundamenten eingebettet sind und mit dem Erdreich in gut leitender Verbindung stehen. Als Erder können auch Wasserleitungen oder metallene Hüllen von Kabeln und dergleichen dienen. 8. Erdung Die miteinander verbundenen Erder (Ziff. 7) und Erdungsleitungen (Ziff. 9). 9. Erdungsleitung Die von den zu erdenden Anlageteilen zu Erdern (Ziff. 7) führende Leitung, soweit sie ausserhalb des Erdreichs oder isoliert im Erdreich verlegt ist. 10. Gemeinschaftstragwerk Ein Tragwerk, auf dem sowohl Niederspannungs- als auch Schwachstromleitungen geführt werden. 11. Hochspannungsbereich Er umfasst den Werk- (Ziff. 15) und den Übergangsbereich (Ziff. 13). 12. Tragmast Mast in gerader Leitungsstrecke. Er ist im wesentlichen zur Abstützung von Leitungen bestimmt und darf weder durch Zug- noch durch Verdrehkräfte stark beansprucht werden. 13. Übergangsbereich Das unmittelbar an den Werkbereich (Ziff. 15) anschliessende, zwischen diesem und der Bezugserde (Ziff. 4) liegende Gebiet, in dem zwischen zwei Punkten erhebliche, vom Erdungsstrom der Hochspannungsanlage herrührende Spannungen auftreten können. 14. Überspannungsschutz-Erdung Die für die Überspannungs-Schutzeinrichtung erforderliche Erdung (Ziff. 8). 15. Werkbereich Derjenige Bereich der Hochspannungsanlage und des angrenzenden Gebietes, in dem die Spannungsverteilung durch die Anlageerdung (Ziff. 2) so gesteuert wird, dass der Spannungsabfall am Boden erst ausserhalb erfolgt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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