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Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12

1 In der Schweiz wohnhafte schweizerische und dänische Staatsangehörige, die eine vorzeitige Pension nach der dänischen Gesetzgebung beanspruchen, können vom zuständigen dänischen Träger verpflichtet werden, sich während der für die Abklärung ihres Pensionsanspruchs erforderlichen Zeit in Dänemark aufzuhalten, sofern ihre Gesundheit dies zulässt. 2 Die durch den erwähnten Aufenthalt des Antragstellers in Dänemark entstandenen Kosten für Reise und Unterkunft werden vom zuständigen dänischen Träger übernommen. 3 Die in Absatz 1 erwähnte Aufforderung ist dem Antragsteller durch den zuständigen dänischen Träger schriftlich mitzuteilen. Leistet der Antragsteller der Vorladung keine Folge, so kann der Träger seinen Entscheid über die beantragte Pension auf Grund von anderen Unterlagen treffen oder den Anspruch abweisen. Fassung gemäss Art. 1 der Ersten Zusatzvereinb. vom 25. Nov. 1986, in Kraft seit 1. Okt. 1986 (AS 1987 761).

Your change, as a redline

Art. 12

1 In der Schweiz wohnhafte schweizerische und dänische Staatsangehörige, die eine vorzeitige Pension nach der dänischen Gesetzgebung beanspruchen, können vom zuständigen dänischen Träger verpflichtet werden, sich während der für die Abklärung ihres Pensionsanspruchs erforderlichen Zeit in Dänemark aufzuhalten, sofern ihre Gesundheit dies zulässt. 2 Die durch den erwähnten Aufenthalt des Antragstellers in Dänemark entstandenen Kosten für Reise und Unterkunft werden vom zuständigen dänischen Träger übernommen. 3 Die in Absatz 1 erwähnte Aufforderung ist dem Antragsteller durch den zuständigen dänischen Träger schriftlich mitzuteilen. Leistet der Antragsteller der Vorladung keine Folge, so kann der Träger seinen Entscheid über die beantragte Pension auf Grund von anderen Unterlagen treffen oder den Anspruch abweisen. Fassung gemäss Art. 1 der Ersten Zusatzvereinb. vom 25. Nov. 1986, in Kraft seit 1. Okt. 1986 (AS 1987 761).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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