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Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 14

1 In Dänemark wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein. Der Antrag kann auch bei der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten dänischen Verbindungsstelle eingereicht werden, die ihn an den zuständigen schweizerischen Unfallversicherer weiterleitet. Ist letzterer in dem bei der dänischen Verbindungsstelle eingereichten Antrag nicht erwähnt, so sendet diese den Antrag an die Suva. 2 In der Schweiz wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der dänischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der zuständigen dänischen Versicherungsgesellschaft ein. Der Antrag kann auch durch Vermittlung der Suva bei der zuständigen dänischen Versicherungsgesellschaft eingereicht werden. Ist die zuständige dänische Versicherungsgesellschaft in dem bei der Suva eingereichten Antrag nicht erwähnt, so sendet diese den Antrag an die dänische Verbindungsstelle. 3 In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen der schweizerischen oder dänischen Unfallversicherung beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).

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Art. 14

1 In Dänemark wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer ein. Der Antrag kann auch bei der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten dänischen Verbindungsstelle eingereicht werden, die ihn an den zuständigen schweizerischen Unfallversicherer weiterleitet. Ist letzterer in dem bei der dänischen Verbindungsstelle eingereichten Antrag nicht erwähnt, so sendet diese den Antrag an die Suva. 2 In der Schweiz wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen nach der dänischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der zuständigen dänischen Versicherungsgesellschaft ein. Der Antrag kann auch durch Vermittlung der Suva bei der zuständigen dänischen Versicherungsgesellschaft eingereicht werden. Ist die zuständige dänische Versicherungsgesellschaft in dem bei der Suva eingereichten Antrag nicht erwähnt, so sendet diese den Antrag an die dänische Verbindungsstelle. 3 In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Leistungen der schweizerischen oder dänischen Unfallversicherung beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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