Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
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Change 1
Art. 16
1 In Dänemark wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene reichen ihre Beschwerden über die Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung an die gemäss Rechtsmittelbelehrung vorgesehene kantonale Instanz und ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile dieser Instanz beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern entweder direkt oder durch Vermittlung der Staatlichen Anstalt für Arbeitsunfälle (Arbejdsskadestyrelsen) in Kopenhagen ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken. 2 In der Schweiz wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene reichen ihre Klagen über Leistungen der dänischen Arbeitsschadenversicherung entweder direkt oder durch Vermittlung der Suva beim dänischen Sozialbeschwerdeamt ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 20 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).
Art. 16
1 In Dänemark wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene reichen ihre Beschwerden über die Leistungen der schweizerischen Unfallversicherung an die gemäss Rechtsmittelbelehrung vorgesehene kantonale Instanz und ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Urteile dieser Instanz beim Eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern entweder direkt oder durch Vermittlung der Staatlichen Anstalt für Arbeitsunfälle (Arbejdsskadestyrelsen) in Kopenhagen ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken. 2 In der Schweiz wohnhafte Personen sowie deren Hinterlassene reichen ihre Klagen über Leistungen der dänischen Arbeitsschadenversicherung entweder direkt oder durch Vermittlung der Suva beim dänischen Sozialbeschwerdeamt ein. Im letzteren Fall ist das Eingangsdatum auf der Rechtsschrift zu vermerken. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 20 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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