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Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 22

1 Um in den Genuss der in Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragen, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der dänischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor. 2 Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch die letzte dänische Wohnortsgemeinde ausgestellt. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt an die dänische Wohnortsgemeinde gelangen, um die Bescheinigung einzuholen. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 23 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).

Your change, as a redline

Art. 22

1 Um in den Genuss der in Artikel 28 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragen, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der dänischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor. 2 Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch die letzte dänische Wohnortsgemeinde ausgestellt. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt an die dänische Wohnortsgemeinde gelangen, um die Bescheinigung einzuholen. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 23 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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