Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
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Change 1
Art. 23
1 Um in den Genuss der in Artikel 29 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen der dänischen Wohnortsgemeinde eine Bescheinigung über die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten vor. 2 Die Bescheinigung von Versicherungszeiten wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch den schweizerischen Versicherer ausgestellt. Ist die betreffende Person nicht in der Lage, diese Bescheinigung beizubringen, so kann die dänische Wohnortsgemeinde an das Bundesamt für Sozialversicherungen gelangen. 3 Die Bescheinigung von Beschäftigungs- oder Wohnzeiten wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ausgestellt. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 24 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 24 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).
Art. 23
1 Um in den Genuss der in Artikel 29 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen der dänischen Wohnortsgemeinde eine Bescheinigung über die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten vor. 2 Die Bescheinigung von Versicherungszeiten wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch den schweizerischen Versicherer ausgestellt. Ist die betreffende Person nicht in der Lage, diese Bescheinigung beizubringen, so kann die dänische Wohnortsgemeinde an das Bundesamt für Sozialversicherungen gelangen. 3 Die Bescheinigung von Beschäftigungs- oder Wohnzeiten wird auf Ersuchen der betreffenden Person durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ausgestellt. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 24 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 24 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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