Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
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Change 1
Art. 24
1 Bei Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und von einem Träger des anderen Vertragsstaates Leistungen auf Grund des Abkommens beanspruchen, werden die zur Abklärung des Anspruchs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch einen entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates, in dem der Antragsteller wohnt, entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgenommen. 2 Absatz 1 steht der Anwendung von Artikel 12 nicht entgegen. 3 Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise-, Verpflegungs-, Unterkunfts- oder weiteren Kosten, werden vom beauftragten Träger nach den für ihn geltenden Ansätzen vorgeschossen und vom auftraggebenden Träger für jeden Fall gesondert zurückerstattet. 4 Die Absätze 1–3 gelten ebenfalls für die ärztliche Kontrolle von Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beziehen. 5 Andere als ärztliche Untersuchungen im Falle von Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beziehen, sind kostenlos.
Art. 24
1 Bei Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und von einem Träger des anderen Vertragsstaates Leistungen auf Grund des Abkommens beanspruchen, werden die zur Abklärung des Anspruchs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch einen entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates, in dem der Antragsteller wohnt, entsprechend den vom letztgenannten Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgenommen. 2 Absatz 1 steht der Anwendung von Artikel 12 nicht entgegen. 3 Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise-, Verpflegungs-, Unterkunfts- oder weiteren Kosten, werden vom beauftragten Träger nach den für ihn geltenden Ansätzen vorgeschossen und vom auftraggebenden Träger für jeden Fall gesondert zurückerstattet. 4 Die Absätze 1–3 gelten ebenfalls für die ärztliche Kontrolle von Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beziehen. 5 Andere als ärztliche Untersuchungen im Falle von Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beziehen, sind kostenlos.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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