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Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 3

1 In den Fällen von Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass der entsandte Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates unterstellt bleibt. 2 Die Bescheinigung wird auf dem hierfür vorgesehenen Formular in zwei Exemplaren ausgestellt, und zwar – in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer, – in Dänemark von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse). 3 Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Bescheinigung ist im Staate der vorübergehenden Beschäftigung, und zwar – in der Schweiz durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staate oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitgeber selbst zuhanden der zuständigen Träger, – in Dänemark der dänischen Wohnortsgemeinde sowie dem Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmarkedets Tillaegspension) in Hillerød vorzulegen. 4 Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der entsendende Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist über die zuständige Behörde seines Landes ein Gesuch um Verlängerung nach dem zweiten Satz von Absatz 1 einzureichen. Die zuständigen Behörden verständigen sich alsdann durch Schriftwechsel und teilen ihren Entschluss den beteiligten Trägern ihres Landes mit. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).

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Art. 3

1 In den Fällen von Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass der entsandte Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates unterstellt bleibt. 2 Die Bescheinigung wird auf dem hierfür vorgesehenen Formular in zwei Exemplaren ausgestellt, und zwar – in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer, – in Dänemark von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse). 3 Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Bescheinigung ist im Staate der vorübergehenden Beschäftigung, und zwar – in der Schweiz durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staate oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitgeber selbst zuhanden der zuständigen Träger, – in Dänemark der dänischen Wohnortsgemeinde sowie dem Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmarkedets Tillaegspension) in Hillerød vorzulegen. 4 Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der entsendende Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist über die zuständige Behörde seines Landes ein Gesuch um Verlängerung nach dem zweiten Satz von Absatz 1 einzureichen. Die zuständigen Behörden verständigen sich alsdann durch Schriftwechsel und teilen ihren Entschluss den beteiligten Trägern ihres Landes mit. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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