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Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4

1 Zur Ausübung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären die in der Schweiz beschäftigten Personen ihre Wahl bei der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen. 2 Zur Ausübung des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären die in Dänemark beschäftigten Personen ihre Wahl bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und bei der Kreisagentur Bern der Suva. 3 Wählen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben b und c des Abkommens erwähnten Personen die Gesetzgebung des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind. 4 Die in Absatz 3 vorgesehene Bescheinigung ist in der Schweiz bei der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie bei der Kreisagentur Bern der Suva und in Dänemark bei der dänischen Wohnortsgemeinde und dem Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmarkedets Tillaegspension) in Hillerød vorzulegen. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).

Your change, as a redline

Art. 4

1 Zur Ausübung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären die in der Schweiz beschäftigten Personen ihre Wahl bei der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) in Kopenhagen. 2 Zur Ausübung des in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären die in Dänemark beschäftigten Personen ihre Wahl bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und bei der Kreisagentur Bern der Suva. 3 Wählen die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben b und c des Abkommens erwähnten Personen die Gesetzgebung des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt sind. 4 Die in Absatz 3 vorgesehene Bescheinigung ist in der Schweiz bei der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie bei der Kreisagentur Bern der Suva und in Dänemark bei der dänischen Wohnortsgemeinde und dem Amt für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (Arbejdsmarkedets Tillaegspension) in Hillerød vorzulegen. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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