Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
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Change 1
Art. 5
1 In Dänemark wohnhafte dänische Staatsangehörige, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei ihrer dänischen Wohnortsgemeinde ein. 2 Die angegangene Stelle vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf weiter. Mit dem Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung teilt die dänische Wohnortsgemeinde oder der Rehabilitations- und Pensionsausschuss der Schweizerischen Ausgleichskasse auch das Ergebnis allfälliger ärztlicher Untersuchungen mit, die für die Gewährung einer dänischen vorzeitigen Pension vorgenommen worden sind. 3 Für die Leistungsanträge sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. 4 Die Schweizerische Ausgleichskasse kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).
Art. 5
1 In Dänemark wohnhafte dänische Staatsangehörige, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei ihrer dänischen Wohnortsgemeinde ein. 2 Die angegangene Stelle vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf weiter. Mit dem Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung teilt die dänische Wohnortsgemeinde oder der Rehabilitations- und Pensionsausschuss der Schweizerischen Ausgleichskasse auch das Ergebnis allfälliger ärztlicher Untersuchungen mit, die für die Gewährung einer dänischen vorzeitigen Pension vorgenommen worden sind. 3 Für die Leistungsanträge sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. 4 Die Schweizerische Ausgleichskasse kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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