Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 5. Januar 1983 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit
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Change 1
Art. 9
1 In der Schweiz wohnhafte schweizerische und dänische Staatsangehörige, die Leistungen nach der dänischen Sozialpensionsgesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ein. 2 Diese Verbindungsstelle vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag an die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) weiter. 3 Für die Leistungsanträge sind die von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).
Art. 9
1 In der Schweiz wohnhafte schweizerische und dänische Staatsangehörige, die Leistungen nach der dänischen Sozialpensionsgesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ein. 2 Diese Verbindungsstelle vermerkt das Eingangsdatum des Leistungsantrags auf dem Formular selbst, prüft den Antrag auf seine Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag an die Staatliche Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) weiter. 3 Für die Leistungsanträge sind die von der Staatlichen Anstalt für Soziale Sicherheit (Den Sociale Sikringsstyrelse) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602). Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 16. März 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1997 (AS 2000 2602).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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