Propose a change

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Coiffeuse/Coiffeur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 9 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. 2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen Gewichtung 1 [tab]Schneiden von Haaren [tab]Pflegen und Schneiden des Bartes 35 % 2 [tab]Färben von Haaren Dauerhaftes Umformen von Haaren 30 % 3 Betreuen von Kundinnen und Kunden und Organisieren des Arbeitsumfelds Behandeln und Pflegen von Kopfhaut und Haaren Formen und Frisieren (Stylen) von Haaren 15 % 4 Beraten und Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten Kopfhaut- und Haardiagnose erstellen und entsprechende Produkte wählen Kundinnen und Kunden hinsichtlich eines typgerechten Haarschnitts beraten Haut- und Barthaardiagnose erstellen und entsprechende Geräte und Pflegeprodukte wählen Farbdiagnose erstellen und Farbveränderung der Haare planen Haardiagnose erstellen und die dauerhafte Umformung der Haare planen 20 % b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

Your change, as a redline

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 9 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. 2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche/Handlungskompetenzen Gewichtung 1 [tab]Schneiden von Haaren [tab]Pflegen und Schneiden des Bartes 35 % 2 [tab]Färben von Haaren Dauerhaftes Umformen von Haaren 30 % 3 Betreuen von Kundinnen und Kunden und Organisieren des Arbeitsumfelds Behandeln und Pflegen von Kopfhaut und Haaren Formen und Frisieren (Stylen) von Haaren 15 % 4 Beraten und Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten Kopfhaut- und Haardiagnose erstellen und entsprechende Produkte wählen Kundinnen und Kunden hinsichtlich eines typgerechten Haarschnitts beraten Haut- und Barthaardiagnose erstellen und entsprechende Geräte und Pflegeprodukte wählen Farbdiagnose erstellen und Farbveränderung der Haare planen Haardiagnose erstellen und die dauerhafte Umformung der Haare planen 20 % b. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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