Altersbetreuungs- und Pflegegesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12
Kantonsbeiträge an die Gemeinden 1 Der Kanton erstattet den Gemeinden die Hälfte ihrer anrechenbaren Aufwendungen für Altersbetreuung und Pflege. Die Beiträge werden jährlich aufgrund der ausgewiesenen Aufwendungen im Vorjahr ermittelt und ausbezahlt. 2 Anrechenbar sind folgende Aufwendungen der Gemeinden: * a) Betriebsbeiträge an Organisationen und Heime mit Leistungsaufträgen gemäss Art. 6 dieses Gesetzes b) analoge Aufwendungen der Gemeinden durch die ungedeckten Betriebskosten eigener Heime und Dienste c) Beiträge an die Restfinanzierung der Pflege durch weitere Leistungsanbieter im Sinne von Art. 10 ff. dieses Gesetzes 3 Nicht anrechenbar sind Kosten der Gemeinden, die im Rahmen von politischen, planerischen und allgemeinen administrativen Prozessen ausserhalb der eigenen Heime und klientenbezogenen Dienstbereiche anfallen, sowie individuelle Sozialhilfeleistungen. 813.500 Kanton Schaffhausen 4 Allfällige Betriebsgewinne gemeindeeigener Heime und Dienste, die von den Gemeinden vereinnahmt werden, sowie allfällige Rückzahlungen von früher angerechneten Beiträgen durch externe Leistungserbringer werden von den anrechenbaren Kosten in Abzug gebracht. 5 Bei kommunalen Heimen, deren Investitionen über die Investitionsrechnungen der Gemeinden finanziert werden, können die folgenden mit der Anlagenutzung zusammenhängenden Kosten in der Heimrechnung ausgewiesen und an die Gemeindebeiträge angerechnet werden: * a) Abschreibungen von Investitionen der Trägergemeinden b) Zinsen auf den nicht abgeschriebenen Investitionen c) bedarfsgerechte Einlagen in zweckgebundene Erneuerungsfonds bei Heimen, deren Investitionen vollständig abgeschrieben sind 3 Übergangsbestimmungen
Art. 12
Kantonsbeiträge an die Gemeinden 1 Der Kanton erstattet den Gemeinden die Hälfte ihrer anrechenbaren Aufwendungen für Altersbetreuung und Pflege. Die Beiträge werden jährlich aufgrund der ausgewiesenen Aufwendungen im Vorjahr ermittelt und ausbezahlt. 2 Anrechenbar sind folgende Aufwendungen der Gemeinden: * a) Betriebsbeiträge an Organisationen und Heime mit Leistungsaufträgen gemäss Art. 6 dieses Gesetzes b) analoge Aufwendungen der Gemeinden durch die ungedeckten Betriebskosten eigener Heime und Dienste c) Beiträge an die Restfinanzierung der Pflege durch weitere Leistungsanbieter im Sinne von Art. 10 ff. dieses Gesetzes 3 Nicht anrechenbar sind Kosten der Gemeinden, die im Rahmen von politischen, planerischen und allgemeinen administrativen Prozessen ausserhalb der eigenen Heime und klientenbezogenen Dienstbereiche anfallen, sowie individuelle Sozialhilfeleistungen. 813.500 Kanton Schaffhausen 4 Allfällige Betriebsgewinne gemeindeeigener Heime und Dienste, die von den Gemeinden vereinnahmt werden, sowie allfällige Rückzahlungen von früher angerechneten Beiträgen durch externe Leistungserbringer werden von den anrechenbaren Kosten in Abzug gebracht. 5 Bei kommunalen Heimen, deren Investitionen über die Investitionsrechnungen der Gemeinden finanziert werden, können die folgenden mit der Anlagenutzung zusammenhängenden Kosten in der Heimrechnung ausgewiesen und an die Gemeindebeiträge angerechnet werden: * a) Abschreibungen von Investitionen der Trägergemeinden b) Zinsen auf den nicht abgeschriebenen Investitionen c) bedarfsgerechte Einlagen in zweckgebundene Erneuerungsfonds bei Heimen, deren Investitionen vollständig abgeschrieben sind 3 Übergangsbestimmungen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it