Propose a change

Altersbetreuungs- und Pflegegesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 14

Gemeindebeiträge an Heime und Spitex-Dienste 1 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Abschluss der Planungen, Leistungsaufträge und Verträge im Sinne von Art. 5 und 6 dieses Gesetzes zahlen die Gemeinden den altrechtlich beitragsberechtigten Institutionen zumindest folgende Beiträge: a) den subventionierten Alters- und Pflegeheimen zumindest Fr. 18.00 pro Pflegetag der Stufe BESA 4 bzw. Fr. 9.00 pro Pflegetag der Stufe BESA 3 (Basis: ausgewiesene Leistungen des Vorjahres) Kanton Schaffhausen 813.500 b) den subventionierten Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (inkl. Mahlzeitendienst) zumindest den Kostenanteil, der im Mittel der beiden Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bund, Kanton und Gemeinden insgesamt aufgebracht wurde (Basis: Anteil der anrechenbaren Lohnsumme des Vorjahres bzw. Pauschalbeitrag pro ausgelieferte Mahlzeit) 2 Bei Heimen und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die Leistungen für Einwohnerinnen und Einwohner mehrerer Gemeinden erbringen, werden die Beiträge unter den Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an den erbrachten Leistungen aufgeteilt. 3 Die Gemeindebeiträge ersetzen die bisherigen Kantons- und Bundesbeiträge. Nachschüssige Beiträge des Kantons für die im Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Leistungen nach bisherigem Recht werden nicht mehr ausbezahlt. 4 Bei Personen, die vor dem 1. Januar 2009 in ein Heim eingetreten sind, liegt die Zuständigkeit für die Finanzierung der Restkosten der Pflege bei jener Gemeinde, in der die betroffene Person im Jahre 2008 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hatte. *

Your change, as a redline

Art. 14

Gemeindebeiträge an Heime und Spitex-Dienste 1 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Abschluss der Planungen, Leistungsaufträge und Verträge im Sinne von Art. 5 und 6 dieses Gesetzes zahlen die Gemeinden den altrechtlich beitragsberechtigten Institutionen zumindest folgende Beiträge: a) den subventionierten Alters- und Pflegeheimen zumindest Fr. 18.00 pro Pflegetag der Stufe BESA 4 bzw. Fr. 9.00 pro Pflegetag der Stufe BESA 3 (Basis: ausgewiesene Leistungen des Vorjahres) Kanton Schaffhausen 813.500 b) den subventionierten Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (inkl. Mahlzeitendienst) zumindest den Kostenanteil, der im Mittel der beiden Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Bund, Kanton und Gemeinden insgesamt aufgebracht wurde (Basis: Anteil der anrechenbaren Lohnsumme des Vorjahres bzw. Pauschalbeitrag pro ausgelieferte Mahlzeit) 2 Bei Heimen und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause, die Leistungen für Einwohnerinnen und Einwohner mehrerer Gemeinden erbringen, werden die Beiträge unter den Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an den erbrachten Leistungen aufgeteilt. 3 Die Gemeindebeiträge ersetzen die bisherigen Kantons- und Bundesbeiträge. Nachschüssige Beiträge des Kantons für die im Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Leistungen nach bisherigem Recht werden nicht mehr ausbezahlt. 4 Bei Personen, die vor dem 1. Januar 2009 in ein Heim eingetreten sind, liegt die Zuständigkeit für die Finanzierung der Restkosten der Pflege bei jener Gemeinde, in der die betroffene Person im Jahre 2008 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hatte. *

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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