Altersbetreuungs- und Pflegegesetz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 2 c) Beratung von Betagten und Angehörigen und Prävention
Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton nimmt die Oberaufsicht über die Institutionen der stationären und teilstationären Pflege (Spitäler und Heime) sowie der Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause wahr. 1bis Über die privat geführten Institutionen nimmt der Kanton die Aufsicht wahr. * 2 Er bezeichnet die im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)4) zugelassenen Leistungserbringer. 1) SHR 810.100. 2) SHR 813.100. 3) SHR 850.100. 4) SHR 832.10. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 813.500 Kanton Schaffhausen 3 Er sorgt im Rahmen seiner Spitäler oder durch Beizug anderer Leistungserbringer für bedarfsgerechte Angebote in den folgenden Bereichen: a) Untersuchung, Behandlung und Rehabilitation von Personen mit spezifischen Alterserkrankungen, für die im Kanton keine anderweitigen geeigneten Leistungsangebote verfügbar sind b) * befristete stationäre Akut- und Übergangspflege nach Spitalbehandlungen c) Langzeitpflege von Personen, die aufgrund der Art und Schwere des Unterstützungsbedarfs (fachliche Anforderungen, medizinische Infrastruktur) in anderen Institutionen nicht angemessen betreut werden können d) Beratung von Heimen und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause in altersmedizinischen Belangen 4 Er unterstützt Beratungsstellen und spezielle Dienste, welche die Befähigung der betagten Bevölkerung zu einer möglichst langen Lebensgestaltung in hoher Autonomie stärken. 5 Er unterstützt die Gemeinden bei der Erarbeitung regional abgestimmter Versorgungsplanungen, sorgt für eine sachgerechte Koordination der kommunalen Planungen unter sich und gegenüber der kantonalen Spitalplanung und erlässt die dazu nötigen Rahmenvorgaben und Richtwerte. 6 Er fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung in den Berufen der Pflege und der Altersbetreuung durch eigene Bildungsangebote und finanzielle Beiträge.
Art. 2 c) Beratung von Betagten und Angehörigen und Prävention
Aufgaben des Kantons 1 Der Kanton nimmt die Oberaufsicht über die Institutionen der stationären und teilstationären Pflege (Spitäler und Heime) sowie der Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause wahr. 1bis Über die privat geführten Institutionen nimmt der Kanton die Aufsicht wahr. * 2 Er bezeichnet die im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)4) zugelassenen Leistungserbringer. 1) SHR 810.100. 2) SHR 813.100. 3) SHR 850.100. 4) SHR 832.10. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 813.500 Kanton Schaffhausen 3 Er sorgt im Rahmen seiner Spitäler oder durch Beizug anderer Leistungserbringer für bedarfsgerechte Angebote in den folgenden Bereichen: a) Untersuchung, Behandlung und Rehabilitation von Personen mit spezifischen Alterserkrankungen, für die im Kanton keine anderweitigen geeigneten Leistungsangebote verfügbar sind b) * befristete stationäre Akut- und Übergangspflege nach Spitalbehandlungen c) Langzeitpflege von Personen, die aufgrund der Art und Schwere des Unterstützungsbedarfs (fachliche Anforderungen, medizinische Infrastruktur) in anderen Institutionen nicht angemessen betreut werden können d) Beratung von Heimen und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause in altersmedizinischen Belangen 4 Er unterstützt Beratungsstellen und spezielle Dienste, welche die Befähigung der betagten Bevölkerung zu einer möglichst langen Lebensgestaltung in hoher Autonomie stärken. 5 Er unterstützt die Gemeinden bei der Erarbeitung regional abgestimmter Versorgungsplanungen, sorgt für eine sachgerechte Koordination der kommunalen Planungen unter sich und gegenüber der kantonalen Spitalplanung und erlässt die dazu nötigen Rahmenvorgaben und Richtwerte. 6 Er fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung in den Berufen der Pflege und der Altersbetreuung durch eigene Bildungsangebote und finanzielle Beiträge.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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