Propose a change

Altersbetreuungs- und Pflegegesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8

Berichterstattung 1 Heime und Organisationen, die unter Beizug von Kostenbeiträgen der bundesrechtlichen Sozialversicherungen, des Kantons oder der Gemeinden finanziert werden, haben dem Kanton jährlich über die erbrachten Leistungen, die Kosten, die Finanzierung und weitere für die Aufsicht und Planung relevante Fakten zu berichten. 2 Den mit der Aufsicht betrauten kantonalen Stellen sind auf Anfrage die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Angaben zu machen. 3 Der Kanton ist befugt, die planungsrelevanten Leistungs- und Finanzkennzahlen der Leistungserbringer in geeigneter Form zu publizieren. 813.500 Kanton Schaffhausen 2 Finanzierung Art. 9 * Leistungsverrechnung 1 Die Anbieter von Leistungen nach diesem Gesetz sind gegenüber allen involvierten Finanzierungspartnern zu einer transparenten Rechnungsstellung verpflichtet. 2 In den Heimen sind die verrechneten Kostenanteile insbesondere für folgende Leistungsbereiche separat auszuweisen: a) Hotellerie und allgemeine Grundleistungen b) Pflege im Sinne des KVG c) andere Betreuungsleistungen d) weitere individuell beanspruchte Leistungen 3 Die Betreuungsleistungen können im Rahmen von aufwandgerecht differenzierten Pauschalen verrechnet werden. 4 Zur Sicherung des Tarifschutzes gemäss Art. 44 KVG kann der Regierungsrat für die Betreuungspauschalen maximal zulässige Obergrenzen festlegen. 5 Die Kantons- und Gemeindebeiträge an die Kosten der Pflege sind direkt zwischen den Leistungserbringern und dem Kanton bzw. der zuständigen Gemeinde abzurechnen. Eine Verrechnung gegenüber den Versicherten bzw. den Versicherern ist ausgeschlossen. Art. 10 * Beiträge des Kantons und der Gemeinden 1 Der Kanton und die Gemeinden finanzieren die Restkosten der Pflege gemäss Art. 25a KVG in den in ihrer Zuständigkeit liegenden Leistungsbereichen gemäss Art. 2 und 3 dieses Gesetzes. 2 Sie unterstützen die von ihnen im Sinne von Art. 2 bzw. Art. 6 dieses Gesetzes beauftragten Leistungserbringer mit weiteren Beiträgen, soweit eine kostendeckende Finanzierung über Tarife, Gebühren und andere Beiträge nicht möglich oder aus Gründen der sozialen Zugänglichkeit nicht erwünscht ist. 3 Bei Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause mit kommunalen Leistungsaufträgen finanzieren die Gemeinden zumindest 40 Prozent der anrechenbaren Personalkosten (inkl. entsprechende Kostenanteile bei Aufträgen an Dritte). Kanton Schaffhausen 813.500 Art. 10a * Beiträge der Patientinnen und Patienten an die Pflegekosten 1 Bei Pflege im Heim sowie bei ambulanter Pflege durch Anbieter mit oder ohne Leistungsauftrag der Gemeinden können die gepflegten Personen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG zur Mitfinanzierung herangezogen werden. 2 Für die Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr werden keine Kostenbeiträge der Betroffenen erhoben. Art. 10b * Restfinanzierung der Pflege gemäss KVG 1 Bei Anbietern mit Leistungsauftrag des Kantons sowie bei zugelassenen Leistungsanbietern ohne vertraglichen Auftrag eines öffentlichen Gemeinwesens legt der Regierungsrat die nötigen Beiträge zur Restfinanzierung der Pflege auf deren Antrag hin fest. 2 Die Festlegung erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien unter Berücksichtigung der von den Leistungsanbietern nachgewiesenen Kosten, der qualitativen Besonderheiten der erbrachten Leistungen, der Referenzkosten anderer Anbieter sowie der zulässigen Beiträge der Versicherer und der Versicherten. 3 Bei Organisationen der ambulanten Pflege mit kommunalen Leistungsaufträgen erfolgt die Restfinanzierung im Rahmen der Beiträge gemäss Art. 10 Abs. 3. 4 Für Heime mit kommunalen Leistungsaufträgen legt der Regierungsrat Richtwerte fest, die im Normalfall bei wirtschaftlicher Betriebsführung eine kostendeckende Restfinanzierung der Pflege sichern. Die Richtwerte werden jährlich überprüft und bei Bedarf den veränderten Verhältnissen angepasst. 5 Bei Heimen und Organisationen mit höheren Kosten ist die Finanzierungslücke durch Zusatzbeiträge der auftraggebenden Gemeinden zu schliessen. Die Vertrags- bzw. Trägergemeinden regeln die Einzelheiten. Art. 10c * Akut- und Übergangspflege 1 Die Zulassung zur stationären Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 25a Abs. 2 KVG setzt einen entsprechenden Leistungsauftrag des Kantons voraus. 2 Die ambulante Akut- und Übergangspflege wird primär durch Organisationen mit Leistungsauftrag der Gemeinden im Rahmen der Hilfe und Pflege zu Hause wahrgenommen. 813.500 Kanton Schaffhausen 3 Der Kanton kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinden weitere Organisationen zulassen, wenn sie den mit der Aufgabe verbundenen besonderen Qualitätsansprüchen genügen und eine hohe Notfallbereitschaft garantieren können. Art. 10d * Zuständige Gemeinde 1 Die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflege in den Leistungsbereichen gemäss Art. 3 dieses Gesetzes (Heime und Pflege zu Hause) liegt grundsätzlich bei der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person. Massgeblich ist der steuerrechtliche Wohnsitz. 2 Der Heimeintritt einer pflegebedürftigen Person begründet keinen Wohnsitzwechsel. Art. 10e * Pflege in Heimen ohne Leistungsauftrag der Gemeinde 1 Bei pflegebedürftigen Personen, denen innert zumutbarer Frist kein geeigneter Platz in einem Vertragsheim der Gemeinde angeboten werden kann und die deshalb eine andere geeignete Einrichtung beanspruchen, vergütet die Gemeinde die für die entsprechende Einrichtung festgelegten Restkosten der Pflege. Zudem sichert sie eine finanzielle Gleichstellung der betroffenen Person mit den Einwohnern der Standortgemeinde durch die Übernahme allfälliger Taxzuschläge für Auswärtige. 2 Bei Personen, die aus anderen Gründen ein Heim beanspruchen, mit dem die Gemeinde keinen Vertrag abgeschlossen hat, bleibt die Beitragspflicht der Gemeinde auf die Richtwerte gemäss Art. 10b Abs. 4 dieses Gesetzes begrenzt. Die Finanzierung allfälliger darüber hinaus gehender Restkosten der Pflege ist Sache des Heimträgers. 3 Heime, die eine Person aus einer Gemeinde, mit der kein Vertrag besteht, aufnehmen, klären die Finanzierung mit der Wohngemeinde vor dem Heimeintritt im Rahmen eines Kostengutspracheverfahrens. Bei dringlichen Aufnahmen ist das Kostengutsprachegesuch innert längstens 14 Tagen nach dem Heimeintritt nachzureichen. 4 Kann einer Person, bei der eine Beitragspflicht der Gemeinde im Sinne von Abs. 1 besteht, nachträglich ein geeigneter Betreuungsplatz in einem Vertragsheim der Gemeinde angeboten werden, ist eine für die betroffene Person und die erstbetreuende Institution zumutbare Karenzfrist zu beachten. Kanton Schaffhausen 813.500 Art. 11 * Beiträge an die Spitäler Schaffhausen 1 Bei Betreuung in den Spitäler Schaffhausen übernimmt der Kanton die Restkosten der Pflege: a) bei der stationären Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 25a Abs. 3 KVG während einer gegenüber dem Bundesrecht erweiterten Dauer bis zu 60 Tagen b) bei Personen, die aufgrund von Behinderungen, Unfällen oder chronischen Erkrankungen vor Erreichen des 70. Altersjahres dauerhaft pflegebedürftig wurden 2 Bei anderen Pflegepatientinnen und -patienten der Spitäler Schaffhausen beteiligen sich die Gemeinden nach den Grundsätzen von Art. 10e an den Kosten. Bei Personen, die primär im Rahmen der Akut- und Übergangspflege aufgenommen werden, gilt der 61. Pflegetag sinngemäss als Heimeintrittstag. 3 Bei Personen in der Zuständigkeit der Gemeinden, die in den Spitälern Schaffhausen gepflegt werden, weil kein geeigneter Platz in einem Vertragsheim der Gemeinde verfügbar ist, übernehmen die Gemeinden die vom Regierungsrat festgesetzten Restkosten der Pflege bis zu einem Höchstwert von 120% der Richtwerte gemäss Art. 10b Abs. 4. In anderen Fällen zahlen die Gemeinden die genannten Richtwerte ohne Zuschlag.

Your change, as a redline

Art. 8

Berichterstattung 1 Heime und Organisationen, die unter Beizug von Kostenbeiträgen der bundesrechtlichen Sozialversicherungen, des Kantons oder der Gemeinden finanziert werden, haben dem Kanton jährlich über die erbrachten Leistungen, die Kosten, die Finanzierung und weitere für die Aufsicht und Planung relevante Fakten zu berichten. 2 Den mit der Aufsicht betrauten kantonalen Stellen sind auf Anfrage die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Angaben zu machen. 3 Der Kanton ist befugt, die planungsrelevanten Leistungs- und Finanzkennzahlen der Leistungserbringer in geeigneter Form zu publizieren. 813.500 Kanton Schaffhausen 2 Finanzierung Art. 9 * Leistungsverrechnung 1 Die Anbieter von Leistungen nach diesem Gesetz sind gegenüber allen involvierten Finanzierungspartnern zu einer transparenten Rechnungsstellung verpflichtet. 2 In den Heimen sind die verrechneten Kostenanteile insbesondere für folgende Leistungsbereiche separat auszuweisen: a) Hotellerie und allgemeine Grundleistungen b) Pflege im Sinne des KVG c) andere Betreuungsleistungen d) weitere individuell beanspruchte Leistungen 3 Die Betreuungsleistungen können im Rahmen von aufwandgerecht differenzierten Pauschalen verrechnet werden. 4 Zur Sicherung des Tarifschutzes gemäss Art. 44 KVG kann der Regierungsrat für die Betreuungspauschalen maximal zulässige Obergrenzen festlegen. 5 Die Kantons- und Gemeindebeiträge an die Kosten der Pflege sind direkt zwischen den Leistungserbringern und dem Kanton bzw. der zuständigen Gemeinde abzurechnen. Eine Verrechnung gegenüber den Versicherten bzw. den Versicherern ist ausgeschlossen. Art. 10 * Beiträge des Kantons und der Gemeinden 1 Der Kanton und die Gemeinden finanzieren die Restkosten der Pflege gemäss Art. 25a KVG in den in ihrer Zuständigkeit liegenden Leistungsbereichen gemäss Art. 2 und 3 dieses Gesetzes. 2 Sie unterstützen die von ihnen im Sinne von Art. 2 bzw. Art. 6 dieses Gesetzes beauftragten Leistungserbringer mit weiteren Beiträgen, soweit eine kostendeckende Finanzierung über Tarife, Gebühren und andere Beiträge nicht möglich oder aus Gründen der sozialen Zugänglichkeit nicht erwünscht ist. 3 Bei Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause mit kommunalen Leistungsaufträgen finanzieren die Gemeinden zumindest 40 Prozent der anrechenbaren Personalkosten (inkl. entsprechende Kostenanteile bei Aufträgen an Dritte). Kanton Schaffhausen 813.500 Art. 10a * Beiträge der Patientinnen und Patienten an die Pflegekosten 1 Bei Pflege im Heim sowie bei ambulanter Pflege durch Anbieter mit oder ohne Leistungsauftrag der Gemeinden können die gepflegten Personen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG zur Mitfinanzierung herangezogen werden. 2 Für die Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr werden keine Kostenbeiträge der Betroffenen erhoben. Art. 10b * Restfinanzierung der Pflege gemäss KVG 1 Bei Anbietern mit Leistungsauftrag des Kantons sowie bei zugelassenen Leistungsanbietern ohne vertraglichen Auftrag eines öffentlichen Gemeinwesens legt der Regierungsrat die nötigen Beiträge zur Restfinanzierung der Pflege auf deren Antrag hin fest. 2 Die Festlegung erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien unter Berücksichtigung der von den Leistungsanbietern nachgewiesenen Kosten, der qualitativen Besonderheiten der erbrachten Leistungen, der Referenzkosten anderer Anbieter sowie der zulässigen Beiträge der Versicherer und der Versicherten. 3 Bei Organisationen der ambulanten Pflege mit kommunalen Leistungsaufträgen erfolgt die Restfinanzierung im Rahmen der Beiträge gemäss Art. 10 Abs. 3. 4 Für Heime mit kommunalen Leistungsaufträgen legt der Regierungsrat Richtwerte fest, die im Normalfall bei wirtschaftlicher Betriebsführung eine kostendeckende Restfinanzierung der Pflege sichern. Die Richtwerte werden jährlich überprüft und bei Bedarf den veränderten Verhältnissen angepasst. 5 Bei Heimen und Organisationen mit höheren Kosten ist die Finanzierungslücke durch Zusatzbeiträge der auftraggebenden Gemeinden zu schliessen. Die Vertrags- bzw. Trägergemeinden regeln die Einzelheiten. Art. 10c * Akut- und Übergangspflege 1 Die Zulassung zur stationären Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 25a Abs. 2 KVG setzt einen entsprechenden Leistungsauftrag des Kantons voraus. 2 Die ambulante Akut- und Übergangspflege wird primär durch Organisationen mit Leistungsauftrag der Gemeinden im Rahmen der Hilfe und Pflege zu Hause wahrgenommen. 813.500 Kanton Schaffhausen 3 Der Kanton kann nach Anhörung der betroffenen Gemeinden weitere Organisationen zulassen, wenn sie den mit der Aufgabe verbundenen besonderen Qualitätsansprüchen genügen und eine hohe Notfallbereitschaft garantieren können. Art. 10d * Zuständige Gemeinde 1 Die Zuständigkeit für die Restfinanzierung der Pflege in den Leistungsbereichen gemäss Art. 3 dieses Gesetzes (Heime und Pflege zu Hause) liegt grundsätzlich bei der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person. Massgeblich ist der steuerrechtliche Wohnsitz. 2 Der Heimeintritt einer pflegebedürftigen Person begründet keinen Wohnsitzwechsel. Art. 10e * Pflege in Heimen ohne Leistungsauftrag der Gemeinde 1 Bei pflegebedürftigen Personen, denen innert zumutbarer Frist kein geeigneter Platz in einem Vertragsheim der Gemeinde angeboten werden kann und die deshalb eine andere geeignete Einrichtung beanspruchen, vergütet die Gemeinde die für die entsprechende Einrichtung festgelegten Restkosten der Pflege. Zudem sichert sie eine finanzielle Gleichstellung der betroffenen Person mit den Einwohnern der Standortgemeinde durch die Übernahme allfälliger Taxzuschläge für Auswärtige. 2 Bei Personen, die aus anderen Gründen ein Heim beanspruchen, mit dem die Gemeinde keinen Vertrag abgeschlossen hat, bleibt die Beitragspflicht der Gemeinde auf die Richtwerte gemäss Art. 10b Abs. 4 dieses Gesetzes begrenzt. Die Finanzierung allfälliger darüber hinaus gehender Restkosten der Pflege ist Sache des Heimträgers. 3 Heime, die eine Person aus einer Gemeinde, mit der kein Vertrag besteht, aufnehmen, klären die Finanzierung mit der Wohngemeinde vor dem Heimeintritt im Rahmen eines Kostengutspracheverfahrens. Bei dringlichen Aufnahmen ist das Kostengutsprachegesuch innert längstens 14 Tagen nach dem Heimeintritt nachzureichen. 4 Kann einer Person, bei der eine Beitragspflicht der Gemeinde im Sinne von Abs. 1 besteht, nachträglich ein geeigneter Betreuungsplatz in einem Vertragsheim der Gemeinde angeboten werden, ist eine für die betroffene Person und die erstbetreuende Institution zumutbare Karenzfrist zu beachten. Kanton Schaffhausen 813.500 Art. 11 * Beiträge an die Spitäler Schaffhausen 1 Bei Betreuung in den Spitäler Schaffhausen übernimmt der Kanton die Restkosten der Pflege: a) bei der stationären Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 25a Abs. 3 KVG während einer gegenüber dem Bundesrecht erweiterten Dauer bis zu 60 Tagen b) bei Personen, die aufgrund von Behinderungen, Unfällen oder chronischen Erkrankungen vor Erreichen des 70. Altersjahres dauerhaft pflegebedürftig wurden 2 Bei anderen Pflegepatientinnen und -patienten der Spitäler Schaffhausen beteiligen sich die Gemeinden nach den Grundsätzen von Art. 10e an den Kosten. Bei Personen, die primär im Rahmen der Akut- und Übergangspflege aufgenommen werden, gilt der 61. Pflegetag sinngemäss als Heimeintrittstag. 3 Bei Personen in der Zuständigkeit der Gemeinden, die in den Spitälern Schaffhausen gepflegt werden, weil kein geeigneter Platz in einem Vertragsheim der Gemeinde verfügbar ist, übernehmen die Gemeinden die vom Regierungsrat festgesetzten Restkosten der Pflege bis zu einem Höchstwert von 120% der Richtwerte gemäss Art. 10b Abs. 4. In anderen Fällen zahlen die Gemeinden die genannten Richtwerte ohne Zuschlag.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it