Art. 1
Einzelzuständigkeit 1 In die Zuständigkeit eines Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Kindesschutzes: a. Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Scheidungs- oder Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB2)); b. Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowie Neuregelung der elterlichen Sorge bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 und 287 ZGB); c. Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO); d. Zustimmung zur Adoption des bevormundeten Kindes (Art. 265 Abs. 3 ZGB); e. Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption (Art. 265a Abs. 2 ZGB); f. * Zuteilung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil (Art. 297 Abs. 2 und 298b Abs. 4 ZGB); g. * … h. * Feststellung der gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 298a Abs. 1 und 2 ZGB); 1) GDB 211.61 2) SR 210 OGS 2012, 48 h1. * Regelung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 52bis Abs. 3 AHVV3)). i. * Ernennung des Beistandes zur Vaterschaftsabklärung (Art. 308 Abs. 2 ZGB); j. Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme eines Pflegekindes zum Zweck der späteren Adoption und Ausübung der Pflegekinderaufsicht (Art. 316 Abs. 1bis ZGB, Art. 2 Abs. 2 AdoV4)); k. Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB); l. Entgegennahme des Kindsvermögensinventars nach dem Tod eines Elternteils (Art. 318 Abs. 2 ZGB); m. Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB); m1. *Entscheide über Zuständigkeitsfragen (Art. 442 und 444 ZGB); m2. *Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB); n. Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1bis ZGB); o. Mitteilung an die zuständige Einwohnerkontrolle über die Zuteilung der elterlichen Sorge und Bevormundung von Kindern; p. Mitteilung der Ernennung des Beistandes an das Betreibungsamt (Art. 68c SchKG); q. Prüfung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 und 425 ZGB); q1. * Anordnung von vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen (Art. 445 ZGB); r. Erhebung eines Strafantrags (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches5)). 2 In die Zuständigkeit eines Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Erwachsenenschutzes: a. Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages sowie Einweisung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB); b. Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB); 3) SR 831.101 4) SR 211.221.36 5) SR 311.0 c. Festlegung der Vertretungsberechtigung bei medizinischen Massnahmen (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB); d. Aufnahme eines Inventars und Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB); e. Prüfung der Rechnung und des Berichts (Art. 415 und 425 ZGB); f. Übertragung der Zuständigkeit für die Entlassung einer Person an die Einrichtung (Art. 428 Abs. 2 ZGB); g. Mitteilung an das Zivilstandsamt über das Bestehen einer umfassenden Beistandschaft oder eines Vorsorgeauftrages (Art. 449c ZGB); h. Vollstreckungsverfügung (Art. 450g ZGB); i. Information über das Bestehen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes und Gewähren des Akteneinsichtsrechts (Art. 451 Abs. 2 und 449b ZGB); j. Mitteilung eingeschränkter oder entzogener Handlungsfähigkeit an die Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB); k. Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB); k1. * Entscheide über Zuständigkeitsfragen (Art. 442 und 444 ZGB); l. * Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behörde des neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB); l1. * Anordnung von vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen (Art. 445 ZGB); m. Mitteilung der Vermögensverwaltung durch einen Beistand oder eine vorsorgebeauftragte Person an das Betreibungsamt (Art. 68d SchKG6)); n. Erhebung eines Strafantrags (Art. 30 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).