Flurordnung für die Stadtgemeinde Schaffhausen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19
Für die an die öffentlichen Wege anstossenden Grundstücke gelten folgende Vorschriften: a) Ausfahrten auf die Wege sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass die Strassenkrone und die Böschung nicht beschädigt und der Wasserabfluss nicht gehindert wird. Die Grundbesitzer haben sich den bezüglichen Anordnungen der Flurkommission endgültig zu unterziehen. b) Es bleibt dem Ermessen des Stadtrates anheimgestellt, für Benutzung des Weggebietes zu Gas- und Wasserleitungen, Durchlässen etc., sofern diese nicht öffentliche Anlagen sind, eine jährliche Rekognitionsgebühr festzusetzen. c) Offene Gruben dürfen nicht näher als 1,5 Meter vom Weggebiet entfernt angelegt werden. Wenn sie nicht mindestens 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7 Meter von jenem entfernt sind, kann die Flurkommission deren Einfriedigung verlangen. Gedeckte Gruben (Jauchegruben, Wassersammler etc.) dürfen nicht näher als 60 cm vom Weggebiet entfernt angelegt werden. Sie müssen solid eingedeckt und so eingerichtet sein, dass das Strassengebiet nicht durch Feuchtigkeit leidet. d) Das Ableiten oder Abfliessenlassen von Jauche oder Abwasser auf das Weggebiet ist verboten. e) Wo Reste von Zier-, Obst- oder Waldbäumen oder Gesträuchen in das Weggebiet hineinragen und dadurch den Verkehr oder das Austrocknen des Weges hindern, haben die Anstösser auf endgültige Anordnung der Flurkommission die Reste zu kappen. f) An öffentlichen Fahrwegen dürfen Bäume bis auf 2 m Abstand vom Rand des Weges, an öffentlichen Fusswegen bis auf 3 m Abstand gepflanzt werden. (Vide Art. 95 des Flurges.) g) Da wo noch keine Baulinie besteht, dürfen Gebäude nicht näher als 3 m vom Weggebiet errichtet werden. Dem Stadtrat steht die ausnahmsweise Bewilligung kleinerer Entfernungen zu.
Art. 19
Für die an die öffentlichen Wege anstossenden Grundstücke gelten folgende Vorschriften: a) Ausfahrten auf die Wege sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass die Strassenkrone und die Böschung nicht beschädigt und der Wasserabfluss nicht gehindert wird. Die Grundbesitzer haben sich den bezüglichen Anordnungen der Flurkommission endgültig zu unterziehen. b) Es bleibt dem Ermessen des Stadtrates anheimgestellt, für Benutzung des Weggebietes zu Gas- und Wasserleitungen, Durchlässen etc., sofern diese nicht öffentliche Anlagen sind, eine jährliche Rekognitionsgebühr festzusetzen. c) Offene Gruben dürfen nicht näher als 1,5 Meter vom Weggebiet entfernt angelegt werden. Wenn sie nicht mindestens 6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7 Meter von jenem entfernt sind, kann die Flurkommission deren Einfriedigung verlangen. Gedeckte Gruben (Jauchegruben, Wassersammler etc.) dürfen nicht näher als 60 cm vom Weggebiet entfernt angelegt werden. Sie müssen solid eingedeckt und so eingerichtet sein, dass das Strassengebiet nicht durch Feuchtigkeit leidet. d) Das Ableiten oder Abfliessenlassen von Jauche oder Abwasser auf das Weggebiet ist verboten. e) Wo Reste von Zier-, Obst- oder Waldbäumen oder Gesträuchen in das Weggebiet hineinragen und dadurch den Verkehr oder das Austrocknen des Weges hindern, haben die Anstösser auf endgültige Anordnung der Flurkommission die Reste zu kappen. f) An öffentlichen Fahrwegen dürfen Bäume bis auf 2 m Abstand vom Rand des Weges, an öffentlichen Fusswegen bis auf 3 m Abstand gepflanzt werden. (Vide Art. 95 des Flurges.) g) Da wo noch keine Baulinie besteht, dürfen Gebäude nicht näher als 3 m vom Weggebiet errichtet werden. Dem Stadtrat steht die ausnahmsweise Bewilligung kleinerer Entfernungen zu.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.