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Flurordnung für die Stadtgemeinde Schaffhausen

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Change 1

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Art. 38

Diese Flurordnung ist, nachdem sie von der Gemeinde angenommen ist, den Güterbesitzern vorzulegen. Sie unterliegt der Genehmigung der Regierung und tritt mit dem Datum dieser Genehmigung in Kraft. Anhang zur Gemeinde–Flurordnung I. Verzeichnis der öffentlichen Fahr- und Fusswege ausserhalb des Weichbildes Gemarkung Schaffhausen 1. Die Buchthaler Vizinalstrasse bis an die Gemarkungsgrenze, so lange sie nicht vom Staate übernommen ist. Grundstück Nr. 984.) 2. Der Fahrweg, welcher längs Grundstück Nr. 204 (Gaswerk) von der Büsinger Landstrasse nach der Buchthaler Vizinalstrasse führt. 3. Der Fahrweg, welcher auf dem Emmersberg an den Fussweg und den Munot anschliessend an und um den Gottesacker führt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 12 4. Der Fussweg, welcher bei Grundstück Nr. 167 a (Pfarrhaus) von der Stadtweiherstrasse abzweigend zum Gottesacker (Weg. Nr. 3) geht. 5. Der Fahrweg vom Schwabentor nach dem Fulacherbürgli und Emmersberg bis an den Gottesacker (Anschluss an Weg Nr. 3) 6. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 174 vom Weg Nr. 5 abzweigt und bis an die Emmersberg-Anlage (Grundstück Nr. 176) führt. 7. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 174 vom Weg Nr. 5 abzweigt und längs Korallenbaumgut usw. bis an die Buchthaler Gemarkung, Markstein Nr. 91, führt. (Der obere Buchthaler Weg.) 8. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 138 vom Weg Nr. 5 abzweigt und durch Gruben und die Stimmersgasse hinauf an die Buchthaler Gemarkung (Bannmarkstein Nr. 86) führt. (Grubenstrasse.) 9. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 92 vom Weg Nr. 8 abzweigt, bis zur Gemarkungsgrenze, Markstein Nr. 89. 10. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 132 vom Weg Nr. 5 abzweigt und durch das Fulacherbürgli nach dem Hafendeckel (Grundstück Nr. 380 resp. Weg Nr. 12) führt. (Fulacherbürgli- Strässchen.) 11. Der Fussweg, welcher bei Grundstück Nr. 425 vom Weg Nr 5 abzweigt und über die Eisenbahn in den Weg Nr. 12 führt, das Trüllergässli. 12. Die untere Herblingerstrasse, welche bei Grundstück Nr. 407 von der Hochstrasse abzweigt und am Hafendeckel vorbei durch das Fulachtal hinauf bis an die Herblinger Gemarkung führt, so lange diese Strasse nicht vom Staat als Vizinalstrasse übernommen wird. 13. Der Fahrweg, welcher beim Hafendeckel (Grundstück Nr. 380) von dem Weg Nr. 12 abzweigt und über den Ebnat längs Rheinhard in die Vizinalstrasse Herblingen-Gennersbrunn führt. (Ebnatstrasse.) 14. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 423a von der hintern Bahnhofstrasse abzweigt (Weinsteig) und über das Geissbergplateau (Geisshofstrasse) ins Loch führt bis Einmündung in die neue Mühlental-Vizinalstrasse. 15. Der unten an der Weinsteig abzweigende Weg in den Häuserkomplex der Grundstück 434 b, bezeichnet mit Grundstück Nr. 434 b/34. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 13 16. Der bei Grundstück Nr. 438 abzweigende Verbindungsweg der hintern Bahnhofstrasse mit der Mühlental-Vizinalstrasse, das Tannergässchen, nebst der Abzweigung zwischen Grundstück Nr. 441 und 442 nach dem Bach. 17. Die Wege durch das Mühlental, soweit sie nach Erstellung der neuen Vizinalstrasse noch als öffentliche Fahr- oder Fusswege abgegrenzt werden. 18. Die Hintersteig, Fahrweg von der hintern Bahnhofstrasse bis an Grundstück Nr. 1062, von dort an Fussweg bis in die Hemmentaler Vizinalstrase, nebst den Abzweidungen: a) Fahrweg längs Grundstück Nr. 482 bis in die Mühlentalstrasse (Krankenhaussträsschen). b) Fahrweg längs Grundstück Nr. 1064 und folgend bis in die Vordersteig (das Beckengässchen). 19. Die Vordersteig, von der hintern Bahnhofstrasse bis in die Steigstrasse, Weg Nr. 20, nebst Abzweigung: a) Fahrweg längs Grundstück Nr. 1054 und 1051 bis in die neue Steigstrasse (das Kasinogässchen). b) Fussweg zwischen Grundstück Nr. 1054, 1052 und 1053 einerseits und Grundstück Nr. 1051 anderseits. 20. Die neue Steigstrasse, von der Obertorbrücke bis Steigbrunnen. 21. Der Fahrweg, welcher zwischen Grundstück Nr. 1047 und 1046 von der Steigstrasse abzweigt und in den Steinbruch Grunstück Nr. 1042 führt, das Fäsenstaubsträsschen und dessen Abzweigungen: a) Fussweg nach dem Eisenbahn-Durchgang. b) Fussweg über die hohe Promenade bis zu Haus Nr. 825 im Grundstück 1036 und von dort Fahrweg bis ins Stockargässchen. 22. Die Vizinalstrasse nach Hemmental vom Steigbrunnen an, soweit sie nicht vom Staate übernommen ist. 23. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 964 von der Hemmentaler Vizinalstrasse abzweigt und nach dem Loch führt, bis zur Einmündung in die Mühlentalstrasse. 24. Die Fusswege, welche vom Weg Nr. 23 durch das Felsentäli nach der Hemmentaler Vizinalstrasse führen. 25. Die Hohlenbaumstrasse, vom Steigbrunnen über das Schützensteigli nach dem Hohlenbaum bis an die Staatswaldung Klaushau, Grundstück Nr. 821. 26. Der Fahrweg, welcher oberhalb des Schützensteigli bei Grundstück Nr. 969 a von der Hohlenbaumstrasse (Nr. 25) ab- Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 14 zweigt und nördlich an der Kaserne vorbei nach dem Hohlenbaum führt bis zur Einmündung in den folgenden Weg (Nr. 27). 27. Der Fahrweg, welcher beim Neubrunn von der Hemmentaler Vizinalstrasse abzweigt und längs dem Hohlenbaum an der Ausmündung des Weges Nr. 26 vorbei bis in den Weg Nr. 25 führt, sowie dessen Fortsetzung durch das Lahn längs Grundstück Nr. 897 bis an den Weg Nr. 29. 28. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 907 von dem Weg Nr. 25 abzweigt und das Lahn hinauf bis an den Spitalwald Enge resp. die Gemarkungsgrenze führt, die sogenannte Lahngasse. 29. Der Fahrweg, welcher oberhalb des Schützensteigli bei Grundstück Nr. 972 b von der Hohlenbaumstrasse (Nr. 25) abzweigt und nach dem Wiesli und am Riedt vorbei bis zu Grundstück Nr. 884 führt und dort in den Weg Nr. 27 (Lahn) mündet, nebst: Verbindungsweg zwischen Grundstück Nr. 979 und 978 mit der Hohlenbaumstrasse. 30. Der Fussweg Lahngässli, welcher bei Grundstück Nr. 884 beginnt und bis an das obere Ende der Lahngasse (Weg Nr. 28) führt. 31. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 981 von dem Weg Nr. 29 abzweigt und längs Sonnenburg in die Neuhauser Vizinalstrasse führt, das sogenannte Sonnenburggässchen. 32. Die beim Steigbrunnen abzweigende Vizinalstrasse nach Neuhausen bis zu dem Punkt, wo sie vom Staat übernommen ist. 33. Das Stockargässchen, welches beim Steigbrunnen abzweigt und bis Grundstück Nr. 1033 als Fahrweg, längs diesem Grundstück als Fussweg und von der untern Grenze dieses Grundstücks an wieder als Fahrweg zu dem Eisenbahn- Durchgang führt. 34. Der Weg über die Enge, welcher bei Grundstück Nr. 998 von der Neuhauser Vizinalstrasse abzweigt und über die Enge führt, bis an die Gemarkung Beringen. Dieser Weg ist teils Güter- resp. Waldweg und als solcher von den betreffenden Grundstücken zu unterhalten, teils ist er öffentlicher Fussweg und als solcher von der Stadt zu unterhalten, so lange der Staat die Strasse nicht als Staatsstrasse übernimmt. (Die genauere Ausschreibung der Unterhaltspflicht ist durch Vertrag zu regeln.) 35. Das Schleifgässchen von dem Eisenbahn-Durchgang an der Banngrenze an längs dieser bis zu Grundstück Nr. 1009, resp. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 15 bis an die Banngrenze, Fahrweg. (Ist halbscheidig von den Gemeinden Schaffhausen und Neuhausen zu unterhalten.) 36. Der Fahrweg, welcher von der Herblinger Landstrasse zwischen Grundstück Nr. 310 und 311 abzweigend längs den Grundstücken Nr. 321, 320 a, 322, 323 und 325 .. in die Merishauser Landstrasse führt. 37. Das Stück der Vizinalstrasse nach Büttenhardt, welches vom Staate noch nicht übernommen ist. II. Straf-Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen 1. In Fällen von Nichtbefolgung einer Vorschrift oder Nichtbeachtung eines Verbotes des Flurgesetzes wird der Schuldige vom Stadtrat resp. von der Flurkommission mit einer Busse von Fr. 2-30 belegt. Die Erkennung von Bussen von Fr. 2-10 liegt in der Kompetenz des Präsidenten der Flurkommission (Polizeireferent). 2. 1 Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nach § 39 des Gemeindegesetzes steht der Flurkommission nur dann zu, wenn es sich um eine Umwandlung der Geldstrafe in Gefangenschaft handelt. In allen andern Fällen können Freiheitsstrafen nur vom Stadtrat erkannt werden. 2 Der Stadtrat resp. die Flurkommission erkennt auch über gehabte Kosten, und im Adhäsionswege, insofern die Parteien damit einverstanden sind, über Schadenersatz. 3 Fälle, welche die in Art. 39 des Gemeindegesetzes dem Stadtrat eingeräumte Strafkompetenz überschreiten, werden an die Kantonspolizeidirektion zur Überweisung an die zuständige Stelle geleitet (s. Art. 39 des Gem.-Ges.). 3. Diejenigen Bestraften, welche Geldstrafe, Schadenersatz, Taggeld und Kosten nicht bezahlen können, werden mit Gefängnis bestraft. An die Stelle von je Fr. 2-3 tritt je ein Tag Gefängnisstrafe. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 16 B. Besondere Bestimmungen Für nachstehende Vergehen gegen die Bestimmungen des Flurgesetzes wird folgendes Strafmass festgesetzt: 1. Für Handlungen gegen Art. 6 und 7 des Flurgesetzes betreffend Umwälzung oder Verschiebung von Marksteinen, oder einseitige, unbefugte Erneuerung derselben, immerhin sofern nicht die Bestimmungen von Art. 10 des Flurgesetzes in Anwendung kommen, eine Strafe von Fr. 2-5 2. Für das unerlaubte Befahren von Wegen und Grundstücken, nicht inbegriffen allfälliger Schadenersatz, eine Strafe von Fr. 2-10 (s. Art. 38 d. Fl.-Ges.) 3. Für verbotenes Weiden des Viehs auf fremdem Eigentum, nicht inbegriffen allfällige Entschädigung für verursachten Schaden, a) für jedes Stück Rindvieh oder Pferd eine Strafe von Fr. 2.– b) für Schafe und Ziegen per Stück eine Strafe von Fr. 1.– 4. Für Übertretung der Bestimmungen bezüglich des Tretrechtes (Streckrecht), eine Strafe von Fr. 2-5 sowie Entschädigung für allfälligen Schaden an Pflanzen und Wegen (siehe Art. 43 bis 46 des F.-G.) 5. Für nachlässige und ungenügende Instandhaltung der Gräben und Wasserleitungen, Verunreinigung letzterer, sowie von Quellen und Brunnenstuben, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und den gegebenen Anweisungen der kompetenten Behörden (siehe Art. 50 des F.-G.), eine Strafe von Fr. 2-10 6. Für unerlaubtes Ährenlesen, Nachrechen auf den Wiesen, sowie das Nachsücheln von Trauben und Obst (siehe Art. 97 des F.-G.) eine Strafe von Fr. 1-5 7. Für Übertretung oder Nichtachtung der Bestimmungen des Flurgesetzes und der Weisungen der Behörden betr. Schaden durch Tiere und Pflanzen, eine Strafe von Fr. 2-10

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Art. 38

Diese Flurordnung ist, nachdem sie von der Gemeinde angenommen ist, den Güterbesitzern vorzulegen. Sie unterliegt der Genehmigung der Regierung und tritt mit dem Datum dieser Genehmigung in Kraft. Anhang zur Gemeinde–Flurordnung I. Verzeichnis der öffentlichen Fahr- und Fusswege ausserhalb des Weichbildes Gemarkung Schaffhausen 1. Die Buchthaler Vizinalstrasse bis an die Gemarkungsgrenze, so lange sie nicht vom Staate übernommen ist. Grundstück Nr. 984.) 2. Der Fahrweg, welcher längs Grundstück Nr. 204 (Gaswerk) von der Büsinger Landstrasse nach der Buchthaler Vizinalstrasse führt. 3. Der Fahrweg, welcher auf dem Emmersberg an den Fussweg und den Munot anschliessend an und um den Gottesacker führt. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 12 4. Der Fussweg, welcher bei Grundstück Nr. 167 a (Pfarrhaus) von der Stadtweiherstrasse abzweigend zum Gottesacker (Weg. Nr. 3) geht. 5. Der Fahrweg vom Schwabentor nach dem Fulacherbürgli und Emmersberg bis an den Gottesacker (Anschluss an Weg Nr. 3) 6. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 174 vom Weg Nr. 5 abzweigt und bis an die Emmersberg-Anlage (Grundstück Nr. 176) führt. 7. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 174 vom Weg Nr. 5 abzweigt und längs Korallenbaumgut usw. bis an die Buchthaler Gemarkung, Markstein Nr. 91, führt. (Der obere Buchthaler Weg.) 8. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 138 vom Weg Nr. 5 abzweigt und durch Gruben und die Stimmersgasse hinauf an die Buchthaler Gemarkung (Bannmarkstein Nr. 86) führt. (Grubenstrasse.) 9. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 92 vom Weg Nr. 8 abzweigt, bis zur Gemarkungsgrenze, Markstein Nr. 89. 10. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 132 vom Weg Nr. 5 abzweigt und durch das Fulacherbürgli nach dem Hafendeckel (Grundstück Nr. 380 resp. Weg Nr. 12) führt. (Fulacherbürgli- Strässchen.) 11. Der Fussweg, welcher bei Grundstück Nr. 425 vom Weg Nr 5 abzweigt und über die Eisenbahn in den Weg Nr. 12 führt, das Trüllergässli. 12. Die untere Herblingerstrasse, welche bei Grundstück Nr. 407 von der Hochstrasse abzweigt und am Hafendeckel vorbei durch das Fulachtal hinauf bis an die Herblinger Gemarkung führt, so lange diese Strasse nicht vom Staat als Vizinalstrasse übernommen wird. 13. Der Fahrweg, welcher beim Hafendeckel (Grundstück Nr. 380) von dem Weg Nr. 12 abzweigt und über den Ebnat längs Rheinhard in die Vizinalstrasse Herblingen-Gennersbrunn führt. (Ebnatstrasse.) 14. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 423a von der hintern Bahnhofstrasse abzweigt (Weinsteig) und über das Geissbergplateau (Geisshofstrasse) ins Loch führt bis Einmündung in die neue Mühlental-Vizinalstrasse. 15. Der unten an der Weinsteig abzweigende Weg in den Häuserkomplex der Grundstück 434 b, bezeichnet mit Grundstück Nr. 434 b/34. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 13 16. Der bei Grundstück Nr. 438 abzweigende Verbindungsweg der hintern Bahnhofstrasse mit der Mühlental-Vizinalstrasse, das Tannergässchen, nebst der Abzweigung zwischen Grundstück Nr. 441 und 442 nach dem Bach. 17. Die Wege durch das Mühlental, soweit sie nach Erstellung der neuen Vizinalstrasse noch als öffentliche Fahr- oder Fusswege abgegrenzt werden. 18. Die Hintersteig, Fahrweg von der hintern Bahnhofstrasse bis an Grundstück Nr. 1062, von dort an Fussweg bis in die Hemmentaler Vizinalstrase, nebst den Abzweidungen: a) Fahrweg längs Grundstück Nr. 482 bis in die Mühlentalstrasse (Krankenhaussträsschen). b) Fahrweg längs Grundstück Nr. 1064 und folgend bis in die Vordersteig (das Beckengässchen). 19. Die Vordersteig, von der hintern Bahnhofstrasse bis in die Steigstrasse, Weg Nr. 20, nebst Abzweigung: a) Fahrweg längs Grundstück Nr. 1054 und 1051 bis in die neue Steigstrasse (das Kasinogässchen). b) Fussweg zwischen Grundstück Nr. 1054, 1052 und 1053 einerseits und Grundstück Nr. 1051 anderseits. 20. Die neue Steigstrasse, von der Obertorbrücke bis Steigbrunnen. 21. Der Fahrweg, welcher zwischen Grundstück Nr. 1047 und 1046 von der Steigstrasse abzweigt und in den Steinbruch Grunstück Nr. 1042 führt, das Fäsenstaubsträsschen und dessen Abzweigungen: a) Fussweg nach dem Eisenbahn-Durchgang. b) Fussweg über die hohe Promenade bis zu Haus Nr. 825 im Grundstück 1036 und von dort Fahrweg bis ins Stockargässchen. 22. Die Vizinalstrasse nach Hemmental vom Steigbrunnen an, soweit sie nicht vom Staate übernommen ist. 23. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 964 von der Hemmentaler Vizinalstrasse abzweigt und nach dem Loch führt, bis zur Einmündung in die Mühlentalstrasse. 24. Die Fusswege, welche vom Weg Nr. 23 durch das Felsentäli nach der Hemmentaler Vizinalstrasse führen. 25. Die Hohlenbaumstrasse, vom Steigbrunnen über das Schützensteigli nach dem Hohlenbaum bis an die Staatswaldung Klaushau, Grundstück Nr. 821. 26. Der Fahrweg, welcher oberhalb des Schützensteigli bei Grundstück Nr. 969 a von der Hohlenbaumstrasse (Nr. 25) ab- Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 14 zweigt und nördlich an der Kaserne vorbei nach dem Hohlenbaum führt bis zur Einmündung in den folgenden Weg (Nr. 27). 27. Der Fahrweg, welcher beim Neubrunn von der Hemmentaler Vizinalstrasse abzweigt und längs dem Hohlenbaum an der Ausmündung des Weges Nr. 26 vorbei bis in den Weg Nr. 25 führt, sowie dessen Fortsetzung durch das Lahn längs Grundstück Nr. 897 bis an den Weg Nr. 29. 28. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 907 von dem Weg Nr. 25 abzweigt und das Lahn hinauf bis an den Spitalwald Enge resp. die Gemarkungsgrenze führt, die sogenannte Lahngasse. 29. Der Fahrweg, welcher oberhalb des Schützensteigli bei Grundstück Nr. 972 b von der Hohlenbaumstrasse (Nr. 25) abzweigt und nach dem Wiesli und am Riedt vorbei bis zu Grundstück Nr. 884 führt und dort in den Weg Nr. 27 (Lahn) mündet, nebst: Verbindungsweg zwischen Grundstück Nr. 979 und 978 mit der Hohlenbaumstrasse. 30. Der Fussweg Lahngässli, welcher bei Grundstück Nr. 884 beginnt und bis an das obere Ende der Lahngasse (Weg Nr. 28) führt. 31. Der Fahrweg, welcher bei Grundstück Nr. 981 von dem Weg Nr. 29 abzweigt und längs Sonnenburg in die Neuhauser Vizinalstrasse führt, das sogenannte Sonnenburggässchen. 32. Die beim Steigbrunnen abzweigende Vizinalstrasse nach Neuhausen bis zu dem Punkt, wo sie vom Staat übernommen ist. 33. Das Stockargässchen, welches beim Steigbrunnen abzweigt und bis Grundstück Nr. 1033 als Fahrweg, längs diesem Grundstück als Fussweg und von der untern Grenze dieses Grundstücks an wieder als Fahrweg zu dem Eisenbahn- Durchgang führt. 34. Der Weg über die Enge, welcher bei Grundstück Nr. 998 von der Neuhauser Vizinalstrasse abzweigt und über die Enge führt, bis an die Gemarkung Beringen. Dieser Weg ist teils Güter- resp. Waldweg und als solcher von den betreffenden Grundstücken zu unterhalten, teils ist er öffentlicher Fussweg und als solcher von der Stadt zu unterhalten, so lange der Staat die Strasse nicht als Staatsstrasse übernimmt. (Die genauere Ausschreibung der Unterhaltspflicht ist durch Vertrag zu regeln.) 35. Das Schleifgässchen von dem Eisenbahn-Durchgang an der Banngrenze an längs dieser bis zu Grundstück Nr. 1009, resp. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 15 bis an die Banngrenze, Fahrweg. (Ist halbscheidig von den Gemeinden Schaffhausen und Neuhausen zu unterhalten.) 36. Der Fahrweg, welcher von der Herblinger Landstrasse zwischen Grundstück Nr. 310 und 311 abzweigend längs den Grundstücken Nr. 321, 320 a, 322, 323 und 325 .. in die Merishauser Landstrasse führt. 37. Das Stück der Vizinalstrasse nach Büttenhardt, welches vom Staate noch nicht übernommen ist. II. Straf-Bestimmungen A. Allgemeine Bestimmungen 1. In Fällen von Nichtbefolgung einer Vorschrift oder Nichtbeachtung eines Verbotes des Flurgesetzes wird der Schuldige vom Stadtrat resp. von der Flurkommission mit einer Busse von Fr. 2-30 belegt. Die Erkennung von Bussen von Fr. 2-10 liegt in der Kompetenz des Präsidenten der Flurkommission (Polizeireferent). 2. 1 Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nach § 39 des Gemeindegesetzes steht der Flurkommission nur dann zu, wenn es sich um eine Umwandlung der Geldstrafe in Gefangenschaft handelt. In allen andern Fällen können Freiheitsstrafen nur vom Stadtrat erkannt werden. 2 Der Stadtrat resp. die Flurkommission erkennt auch über gehabte Kosten, und im Adhäsionswege, insofern die Parteien damit einverstanden sind, über Schadenersatz. 3 Fälle, welche die in Art. 39 des Gemeindegesetzes dem Stadtrat eingeräumte Strafkompetenz überschreiten, werden an die Kantonspolizeidirektion zur Überweisung an die zuständige Stelle geleitet (s. Art. 39 des Gem.-Ges.). 3. Diejenigen Bestraften, welche Geldstrafe, Schadenersatz, Taggeld und Kosten nicht bezahlen können, werden mit Gefängnis bestraft. An die Stelle von je Fr. 2-3 tritt je ein Tag Gefängnisstrafe. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 16 B. Besondere Bestimmungen Für nachstehende Vergehen gegen die Bestimmungen des Flurgesetzes wird folgendes Strafmass festgesetzt: 1. Für Handlungen gegen Art. 6 und 7 des Flurgesetzes betreffend Umwälzung oder Verschiebung von Marksteinen, oder einseitige, unbefugte Erneuerung derselben, immerhin sofern nicht die Bestimmungen von Art. 10 des Flurgesetzes in Anwendung kommen, eine Strafe von Fr. 2-5 2. Für das unerlaubte Befahren von Wegen und Grundstücken, nicht inbegriffen allfälliger Schadenersatz, eine Strafe von Fr. 2-10 (s. Art. 38 d. Fl.-Ges.) 3. Für verbotenes Weiden des Viehs auf fremdem Eigentum, nicht inbegriffen allfällige Entschädigung für verursachten Schaden, a) für jedes Stück Rindvieh oder Pferd eine Strafe von Fr. 2.– b) für Schafe und Ziegen per Stück eine Strafe von Fr. 1.– 4. Für Übertretung der Bestimmungen bezüglich des Tretrechtes (Streckrecht), eine Strafe von Fr. 2-5 sowie Entschädigung für allfälligen Schaden an Pflanzen und Wegen (siehe Art. 43 bis 46 des F.-G.) 5. Für nachlässige und ungenügende Instandhaltung der Gräben und Wasserleitungen, Verunreinigung letzterer, sowie von Quellen und Brunnenstuben, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und den gegebenen Anweisungen der kompetenten Behörden (siehe Art. 50 des F.-G.), eine Strafe von Fr. 2-10 6. Für unerlaubtes Ährenlesen, Nachrechen auf den Wiesen, sowie das Nachsücheln von Trauben und Obst (siehe Art. 97 des F.-G.) eine Strafe von Fr. 1-5 7. Für Übertretung oder Nichtachtung der Bestimmungen des Flurgesetzes und der Weisungen der Behörden betr. Schaden durch Tiere und Pflanzen, eine Strafe von Fr. 2-10

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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