G vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 64 Wahlbeschwerde
1) Gegen die Wahlen in einem Wahlkreise oder im ganzen Lande oder gegen die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneter oder Ersatzabgeordneter kann eine Wählergruppe, die Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig eingereicht hat, durch ihren Bevollmächtigten (Art. 38) aus den nachstehend angeführten Nichtigkeitsgründen Wahlbeschwerde bei der Regierung einbringen. 2) Die Wahl eines Abgeordneten oder Ersatzabgeordneten ist nichtig, wenn dem Gewählten die gesetzlichen Eigenschaften abgehen. 3) Die Wahl ist nichtig, wenn im Wahlvorbereitungsverfahren, beim Wahlvorgang oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses a) zwingende Gesetzesvorschriften nicht eingehalten wurden oder b) gesetzeswidrige Einwirkungen oder c) strafbare Umtriebe oder d) grobe Unregelmässigkeiten stattgefunden haben, vorausgesetzt, dass diese Tatbestände auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss gehabt haben oder haben konnten. 4) Haben ein oder mehrere Nichtstimmberechtigte als Wähler teilgenommen oder wurden mehrere Stimmberechtigte von der Teilnahme an der Wahl rechtswidrig ausgeschlossen, so bleibt die Wahl gültig, wenn die dadurch entstehende Differenz in der Stimmenzahl keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hat; ist dieses aber der Fall, so ist die Wahl nichtig. 5) Die Wahlbeschwerde ist bei sonstigem Ausschluss binnen drei Tagen nach der Wahl bei der Regierung anzumelden. Der Wahltag zählt bei der Fristberechnung nicht. Die Beschwerdeschrift ist bei sonstigem Ausschluss binnen weiteren fünf Tagen bei der Regierung einzureichen und hat bestimmte Anträge zu enthalten und die Tatsachen anzugeben, auf welche sich die Beschwerde gründet, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, welche dem Nachweis der Tatsachen dienen sollen. Die Regierung hat jeder Wählergruppe, die eine Wahlbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, die Einsicht in die Wahlakten zu gestatten. 6) Die Regierung hat die Beschwerdeschrift mit den vorliegenden Wahlakten unverzüglich an den Staatsgerichtshof zu übermitteln. Der Staatsgerichtshof leitet hierauf nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof ein Ermittlungsverfahren ein. Der Staatsgerichtshof entscheidet endgültig im Rahmen der Beschwerdeanträge über die Wahl der Mitglieder des Landtages oder die Wahl als solche (Art. 59 der Verfassung).
Art. 64 Wahlbeschwerde
1) Gegen die Wahlen in einem Wahlkreise oder im ganzen Lande oder gegen die Wahl eines oder mehrerer Abgeordneter oder Ersatzabgeordneter kann eine Wählergruppe, die Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig eingereicht hat, durch ihren Bevollmächtigten (Art. 38) aus den nachstehend angeführten Nichtigkeitsgründen Wahlbeschwerde bei der Regierung einbringen. 2) Die Wahl eines Abgeordneten oder Ersatzabgeordneten ist nichtig, wenn dem Gewählten die gesetzlichen Eigenschaften abgehen. 3) Die Wahl ist nichtig, wenn im Wahlvorbereitungsverfahren, beim Wahlvorgang oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses a) zwingende Gesetzesvorschriften nicht eingehalten wurden oder b) gesetzeswidrige Einwirkungen oder c) strafbare Umtriebe oder d) grobe Unregelmässigkeiten stattgefunden haben, vorausgesetzt, dass diese Tatbestände auf das Wahlergebnis einen erheblichen Einfluss gehabt haben oder haben konnten. 4) Haben ein oder mehrere Nichtstimmberechtigte als Wähler teilgenommen oder wurden mehrere Stimmberechtigte von der Teilnahme an der Wahl rechtswidrig ausgeschlossen, so bleibt die Wahl gültig, wenn die dadurch entstehende Differenz in der Stimmenzahl keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hat; ist dieses aber der Fall, so ist die Wahl nichtig. 5) Die Wahlbeschwerde ist bei sonstigem Ausschluss binnen drei Tagen nach der Wahl bei der Regierung anzumelden. Der Wahltag zählt bei der Fristberechnung nicht. Die Beschwerdeschrift ist bei sonstigem Ausschluss binnen weiteren fünf Tagen bei der Regierung einzureichen und hat bestimmte Anträge zu enthalten und die Tatsachen anzugeben, auf welche sich die Beschwerde gründet, sowie die Beweismittel zu bezeichnen, welche dem Nachweis der Tatsachen dienen sollen. Die Regierung hat jeder Wählergruppe, die eine Wahlbeschwerde rechtzeitig angemeldet hat, die Einsicht in die Wahlakten zu gestatten. 6) Die Regierung hat die Beschwerdeschrift mit den vorliegenden Wahlakten unverzüglich an den Staatsgerichtshof zu übermitteln. Der Staatsgerichtshof leitet hierauf nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof ein Ermittlungsverfahren ein. Der Staatsgerichtshof entscheidet endgültig im Rahmen der Beschwerdeanträge über die Wahl der Mitglieder des Landtages oder die Wahl als solche (Art. 59 der Verfassung).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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