G vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 68 Gemeindebegehren
1) Wenn Referendums- und Initiativbegehren durch Gemeinden ausgeübt werden wollen, so müssen gleichlautende Begehren in einer Mindestzahl von Gemeinden an Gemeindeversammlungen mit absolutem Mehr der anwesenden Bürger beschlossen werden. 2) Die Anordnung und Abhaltung dieser Gemeindeversammlungen erfolgt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes durch den Gemeindevorsteher oder auf Verlangen von einem Sechstel der Stimmberechtigten. 3) Ein beschlossenes Gemeindebegehren hat zu enthalten: a) eine genaue Formulierung des Referendums- beziehungsweise Initiativbegehrens; bei Initiativen, die eine blosse Anregung enthalten, ist der Zweck des verlangten Beschlusses oder Gesetzes anzugeben; ausserdem kann es noch enthalten: b) bei Initiativbegehren eine kurze und sachliche Begründung der Vorschläge; c) ein vom Gemeindevorsteher und einem Mitglied des Gemeinderates unterzeichnetes Versammlungsprotokoll der Gemeinde, aus dem das Datum der Gemeindeversammlung, die Form, in der das Begehren zur Abstimmung gebracht und angenommen wurde, die Zahl der teilnehmenden Stimmberechtigten und die Zahl der Annehmenden zu ersehen sind. 4) Dieses Protokoll ist, wenn es nicht mit dem Begehren verbunden ist, diesem Begehren als Beilage beizugeben. 5) Gemeindeabstimmungen, denen keine richtige oder vollständige Kenntnisgabe des Referendums- beziehungsweise Initiativbegehrens an die Stimmberechtigten, sei es an der Versammlung selbst oder vorher durch Mitteilung an einer Vorversammlung oder persönliche Zustellung vorausgegangen ist, sind ungültig. 6) Die Protokolle nebst Begehren sind der Regierung zu übermitteln, welche sie im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen über die Sammelbegehren zu behandeln hat.
Art. 68 Gemeindebegehren
1) Wenn Referendums- und Initiativbegehren durch Gemeinden ausgeübt werden wollen, so müssen gleichlautende Begehren in einer Mindestzahl von Gemeinden an Gemeindeversammlungen mit absolutem Mehr der anwesenden Bürger beschlossen werden. 2) Die Anordnung und Abhaltung dieser Gemeindeversammlungen erfolgt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes durch den Gemeindevorsteher oder auf Verlangen von einem Sechstel der Stimmberechtigten. 3) Ein beschlossenes Gemeindebegehren hat zu enthalten: a) eine genaue Formulierung des Referendums- beziehungsweise Initiativbegehrens; bei Initiativen, die eine blosse Anregung enthalten, ist der Zweck des verlangten Beschlusses oder Gesetzes anzugeben; ausserdem kann es noch enthalten: b) bei Initiativbegehren eine kurze und sachliche Begründung der Vorschläge; c) ein vom Gemeindevorsteher und einem Mitglied des Gemeinderates unterzeichnetes Versammlungsprotokoll der Gemeinde, aus dem das Datum der Gemeindeversammlung, die Form, in der das Begehren zur Abstimmung gebracht und angenommen wurde, die Zahl der teilnehmenden Stimmberechtigten und die Zahl der Annehmenden zu ersehen sind. 4) Dieses Protokoll ist, wenn es nicht mit dem Begehren verbunden ist, diesem Begehren als Beilage beizugeben. 5) Gemeindeabstimmungen, denen keine richtige oder vollständige Kenntnisgabe des Referendums- beziehungsweise Initiativbegehrens an die Stimmberechtigten, sei es an der Versammlung selbst oder vorher durch Mitteilung an einer Vorversammlung oder persönliche Zustellung vorausgegangen ist, sind ungültig. 6) Die Protokolle nebst Begehren sind der Regierung zu übermitteln, welche sie im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen über die Sammelbegehren zu behandeln hat.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it