G vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 69 Sammelbegehren
1) Begehren betreffend Referendum beziehungsweise Initiative müssen nebst Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden. 2) Die Stimmberechtigung und Unterschrift der Unterzeichner ist von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, auf der betreffenden Eingabe selbst unter Beifügung des Datums am Schlusse samthaft, aufgrund des Stimmregisters und der Angaben des Unterschriftensammlers oder des Unterschriebenen selbst zu bescheinigen. Hierfür dürfen keine Gebühren berechnet werden. 3) Die Eingaben können einzeln oder zusammen (kollektiv) eingereicht werden; in letzterem Falle jedoch mit der Einschränkung, dass eine Gesamteingabe nicht Unterschriften von Stimmberechtigten, welche in anderen Gemeinden wohnen, enthalten darf. 4) Unterschriften von in anderen Gemeinden wohnhaften Bürgern werden bei der Prüfung einfach als nicht geschrieben betrachtet. 5) Das Anbringen von Begehren ganz verschiedener Art in der gleichen Eingabe ist unzulässig, d. h. in der gleichen Eingabe kann das Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung nur über einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschluss gestellt werden, und ebenso darf in derselben Eingabe nur ein die Gesetzgebung (Verfassung) betreffendes Initiativbegehren gestellt werden. Das Anbringen eines Referendums- und Initiativbegehrens in der gleichen Eingabe ist ebenfalls unzulässig. 6) Eingaben, welche obigen Vorschriften nicht entsprechen, werden unter Bezeichnung des Mangels von der Regierung an den ersten in der Eingabe Unterzeichneten zu Handen aller Begehrenden zurückgewiesen und sind ungültig, wenn der Mangel innert nützlicher Frist (Art. 70) nicht behoben wird. 7) Sammel- wie Gemeindebegehren müssen auf allen einzelnen Unterschriftenbogen beziehungsweise auf allen Gemeindeversammlungsprotokollen gleichlautend sein.
Art. 69 Sammelbegehren
1) Begehren betreffend Referendum beziehungsweise Initiative müssen nebst Angabe der Gemeinde von den das Begehren stellenden Stimmberechtigten durch eigenhändig unterzeichnete Eingaben, die mit dem Anfangsdatum der Unterschriftenzeichnung auf jedem Bogen versehen sein müssen, bei der Regierung eingereicht werden. 2) Die Stimmberechtigung und Unterschrift der Unterzeichner ist von der Gemeindevorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte ausüben, auf der betreffenden Eingabe selbst unter Beifügung des Datums am Schlusse samthaft, aufgrund des Stimmregisters und der Angaben des Unterschriftensammlers oder des Unterschriebenen selbst zu bescheinigen. Hierfür dürfen keine Gebühren berechnet werden. 3) Die Eingaben können einzeln oder zusammen (kollektiv) eingereicht werden; in letzterem Falle jedoch mit der Einschränkung, dass eine Gesamteingabe nicht Unterschriften von Stimmberechtigten, welche in anderen Gemeinden wohnen, enthalten darf. 4) Unterschriften von in anderen Gemeinden wohnhaften Bürgern werden bei der Prüfung einfach als nicht geschrieben betrachtet. 5) Das Anbringen von Begehren ganz verschiedener Art in der gleichen Eingabe ist unzulässig, d. h. in der gleichen Eingabe kann das Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung nur über einen Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschluss gestellt werden, und ebenso darf in derselben Eingabe nur ein die Gesetzgebung (Verfassung) betreffendes Initiativbegehren gestellt werden. Das Anbringen eines Referendums- und Initiativbegehrens in der gleichen Eingabe ist ebenfalls unzulässig. 6) Eingaben, welche obigen Vorschriften nicht entsprechen, werden unter Bezeichnung des Mangels von der Regierung an den ersten in der Eingabe Unterzeichneten zu Handen aller Begehrenden zurückgewiesen und sind ungültig, wenn der Mangel innert nützlicher Frist (Art. 70) nicht behoben wird. 7) Sammel- wie Gemeindebegehren müssen auf allen einzelnen Unterschriftenbogen beziehungsweise auf allen Gemeindeversammlungsprotokollen gleichlautend sein.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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