Propose a change

G vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 70 Fristen

1) Referendums- und Initiativbegehren können gültig gestellt werden, wenn es sich handelt a) um die Abstimmung über einen Gesetzes-, Finanz- oder Verfassungsbeschluss des Landtages im ganzen oder über einen Teil während 30 Tagen nach amtlicher Kundmachung des Landtagsbeschlusses in den amtlichen Kundmachungsorganen, wobei die Frist von der in einem Blatte zuerst erscheinenden Veröffentlichung an gerechnet und der Tag dieser selbst nicht eingerechnet wird; b) um ein Initiativbegehren im Sinne der Art. 48 und 64 der Verfassung innert sechs Wochen; diese Frist beginnt mit der aufgrund der Anmeldung des Begehrens bei der Regierung durch diese erfolgten amtlichen Kundmachung und wird gemäss Bst. a berechnet. 2) Anmeldungen von Gemeinde-Initiativen bei der Regierung können erfolgen durch den Gemeinderat, die Gemeindevorsteher oder ein stimmberechtigtes Mitglied der Gemeinde. Anmeldungen von Sammel-Initiativen erfolgen durch den betreffenden Initianten. 3) Initiativbegehren (Sammel- oder Gemeinde-Initiativen) auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder der Verfassung dürfen, wenn ein solches Begehren in einer Volksabstimmung verworfen worden ist, über denselben Gegenstand erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der Volksabstimmung und ein Abberufungsbegehren innert dem Zeitraume eines Jahres nur einmal gestellt werden. 4) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann verweigert werden. Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig.

Your change, as a redline

Art. 70 Fristen

1) Referendums- und Initiativbegehren können gültig gestellt werden, wenn es sich handelt a) um die Abstimmung über einen Gesetzes-, Finanz- oder Verfassungsbeschluss des Landtages im ganzen oder über einen Teil während 30 Tagen nach amtlicher Kundmachung des Landtagsbeschlusses in den amtlichen Kundmachungsorganen, wobei die Frist von der in einem Blatte zuerst erscheinenden Veröffentlichung an gerechnet und der Tag dieser selbst nicht eingerechnet wird; b) um ein Initiativbegehren im Sinne der Art. 48 und 64 der Verfassung innert sechs Wochen; diese Frist beginnt mit der aufgrund der Anmeldung des Begehrens bei der Regierung durch diese erfolgten amtlichen Kundmachung und wird gemäss Bst. a berechnet. 2) Anmeldungen von Gemeinde-Initiativen bei der Regierung können erfolgen durch den Gemeinderat, die Gemeindevorsteher oder ein stimmberechtigtes Mitglied der Gemeinde. Anmeldungen von Sammel-Initiativen erfolgen durch den betreffenden Initianten. 3) Initiativbegehren (Sammel- oder Gemeinde-Initiativen) auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder der Verfassung dürfen, wenn ein solches Begehren in einer Volksabstimmung verworfen worden ist, über denselben Gegenstand erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der Volksabstimmung und ein Abberufungsbegehren innert dem Zeitraume eines Jahres nur einmal gestellt werden. 4) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann verweigert werden. Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde zulässig.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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