G vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)
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Change 1
Art. 78 Angenommene oder verworfene Beschlüsse
1) Ist ein Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschluss von der absoluten Mehrheit der gültig Stimmenden des ganzen Landes angenommen worden, so hat die Regierung nach eingeholter Sanktion durch den Landesfürsten das Gesetz im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen und zu vollziehen. 2) Sofern die Abstimmung über eine Vorlage nach einzelnen Teilen stattgefunden hat, wird für den Fall einer nur teilweisen Annahme der angenommene Teil als Gesetz (Verfassung), sofern es sich nicht lediglich um einen nicht in Gesetzesform ergehenden und nicht die Aktiven der Landeskasse (Art. 70 der Verfassung) betreffenden Finanzbeschluss handelt, nach eingeholter Sanktion durch den Landesfürsten zu publizieren, und es ist gleichzeitig von der Regierung dem Landtage Bericht zu erstatten. 3) Jedem, in der Volksabstimmung angenommenen Gesetzes- oder Verfassungsbeschluss, der im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen ist, hat die Regierung am Schluss vor der Zeichnung und Gegenzeichnung beizufügen: "Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom ......................., wonach sich ergibt: Zahl der Stimmberechtigten ............... Zahl der abgegebenen Stimmen ............... Annehmende sind ............... Verwerfende sind ............... Ungültige Stimmen ............... Leere Stimmen ............... beschliesst: die Referendumsvorlage über .................................................................... wird als vom Volk angenommen erklärt." 4) Wenn eine Vorlage in der Volksabstimmung verworfen ist, erklärt die Regierung dieselbe unter Berichtgabe an den Landtag als dahingefallen, und es hat ihre Sanktion und ihr Vollzug zu unterbleiben.
Art. 78 Angenommene oder verworfene Beschlüsse
1) Ist ein Verfassungs-, Gesetzes- oder Finanzbeschluss von der absoluten Mehrheit der gültig Stimmenden des ganzen Landes angenommen worden, so hat die Regierung nach eingeholter Sanktion durch den Landesfürsten das Gesetz im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen und zu vollziehen. 2) Sofern die Abstimmung über eine Vorlage nach einzelnen Teilen stattgefunden hat, wird für den Fall einer nur teilweisen Annahme der angenommene Teil als Gesetz (Verfassung), sofern es sich nicht lediglich um einen nicht in Gesetzesform ergehenden und nicht die Aktiven der Landeskasse (Art. 70 der Verfassung) betreffenden Finanzbeschluss handelt, nach eingeholter Sanktion durch den Landesfürsten zu publizieren, und es ist gleichzeitig von der Regierung dem Landtage Bericht zu erstatten. 3) Jedem, in der Volksabstimmung angenommenen Gesetzes- oder Verfassungsbeschluss, der im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen ist, hat die Regierung am Schluss vor der Zeichnung und Gegenzeichnung beizufügen: "Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom ......................., wonach sich ergibt: Zahl der Stimmberechtigten ............... Zahl der abgegebenen Stimmen ............... Annehmende sind ............... Verwerfende sind ............... Ungültige Stimmen ............... Leere Stimmen ............... beschliesst: die Referendumsvorlage über .................................................................... wird als vom Volk angenommen erklärt." 4) Wenn eine Vorlage in der Volksabstimmung verworfen ist, erklärt die Regierung dieselbe unter Berichtgabe an den Landtag als dahingefallen, und es hat ihre Sanktion und ihr Vollzug zu unterbleiben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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