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Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Eichungen von Elektrizitätszählern, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, bleiben so lange gültig, wie es das zum Zeitpunkt der Eichung geltende Recht vorsah. 2 Eichungen von Messwandlern, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, bleiben bis zum 31. Dezember 2075 gültig. 3 Elektrizitätszähler und Messwandler, die vor dem 30. Oktober 2006 zugelassen wurden, können noch bis zum 29. Oktober 2016 in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 MessMV unterzogen werden. Nach dem Inverkehrbringen gelten für die Erhaltung der Messbeständigkeit die Bestimmungen dieser Verordnung; die Absätze 1 und 2 bleiben vorbehalten. 4 Elektrizitätszähler und Messwandler, die zwischen dem 30. Oktober 2006 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, können noch bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 MessMV unterzogen werden. Nach dem Inverkehrbringen gelten für die Erhaltung der Messbeständigkeit die Bestimmungen dieser Verordnung; die Absätze 1 und 2 bleiben vorbehalten. 5 Elektrizitätszähler, die über die Funktionalität der Leistungsmessung oder die Funktionalität der Lastgangbildung verfügen, dürfen bis zum 31. Dezember 2017 in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie für diese Funktionalitäten den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen. Ab dem 1. Januar 2018 gelten für die Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Funktionalitäten die Bestimmungen dieser Verordnung. Das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Funktionalitäten wird erstmals zusammen mit dem ersten Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit der anderen Funktionalitäten durchgeführt, das ab dem 1. Januar 2018 ansteht. 6 Für Wirkenergiezähler entsprechen die folgenden Klassen nach bisherigem Recht den folgenden Klassen nach neuem Recht: a. Klasse 2, Klasse «Elektrizitätszähler» und Klasse «Messwandlerzähler» entsprechen Klasse A; b. Klasse 1 und Klasse «Präzisionszähler» entsprechen Klasse B; c. Klasse 0,5 S und Klasse 0,2 S entsprechen Klasse C. 7 Für die Blindenergiemessung entspricht die Klasse 1 nach bisherigem Recht der Klasse 2 nach neuem Recht. 8 Für Wirkenergiezähler, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem statistischen Prüfverfahren unterstellt waren, gilt: a. Die Lose bleiben bestehen, auch wenn sie den Anforderungen von Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 2 dieser Verordnung nicht entsprechen. b. Bis vor der zweiten Stichprobenprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten noch die Prüfpunkte und Fehlergrenzen nach bisherigem Recht; ab der zweiten Stichprobenprüfung gilt diese Verordnung. 9 Die erstmalige Anmeldung von Elektrizitätszählern zum statistischen Prüfverfahren kann bis zum 31. Oktober 2015 erfolgen, wenn die Mehrheit der angemeldeten Elektrizitätszähler 2011 hergestellt wurde. Absatz 8 gilt sinngemäss.

Your change, as a redline

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Eichungen von Elektrizitätszählern, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, bleiben so lange gültig, wie es das zum Zeitpunkt der Eichung geltende Recht vorsah. 2 Eichungen von Messwandlern, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sind, bleiben bis zum 31. Dezember 2075 gültig. 3 Elektrizitätszähler und Messwandler, die vor dem 30. Oktober 2006 zugelassen wurden, können noch bis zum 29. Oktober 2016 in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 MessMV unterzogen werden. Nach dem Inverkehrbringen gelten für die Erhaltung der Messbeständigkeit die Bestimmungen dieser Verordnung; die Absätze 1 und 2 bleiben vorbehalten. 4 Elektrizitätszähler und Messwandler, die zwischen dem 30. Oktober 2006 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, können noch bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 MessMV unterzogen werden. Nach dem Inverkehrbringen gelten für die Erhaltung der Messbeständigkeit die Bestimmungen dieser Verordnung; die Absätze 1 und 2 bleiben vorbehalten. 5 Elektrizitätszähler, die über die Funktionalität der Leistungsmessung oder die Funktionalität der Lastgangbildung verfügen, dürfen bis zum 31. Dezember 2017 in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie für diese Funktionalitäten den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen. Ab dem 1. Januar 2018 gelten für die Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Funktionalitäten die Bestimmungen dieser Verordnung. Das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Funktionalitäten wird erstmals zusammen mit dem ersten Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit der anderen Funktionalitäten durchgeführt, das ab dem 1. Januar 2018 ansteht. 6 Für Wirkenergiezähler entsprechen die folgenden Klassen nach bisherigem Recht den folgenden Klassen nach neuem Recht: a. Klasse 2, Klasse «Elektrizitätszähler» und Klasse «Messwandlerzähler» entsprechen Klasse A; b. Klasse 1 und Klasse «Präzisionszähler» entsprechen Klasse B; c. Klasse 0,5 S und Klasse 0,2 S entsprechen Klasse C. 7 Für die Blindenergiemessung entspricht die Klasse 1 nach bisherigem Recht der Klasse 2 nach neuem Recht. 8 Für Wirkenergiezähler, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem statistischen Prüfverfahren unterstellt waren, gilt: a. Die Lose bleiben bestehen, auch wenn sie den Anforderungen von Anhang 4 Buchstabe B Ziffer 2 dieser Verordnung nicht entsprechen. b. Bis vor der zweiten Stichprobenprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten noch die Prüfpunkte und Fehlergrenzen nach bisherigem Recht; ab der zweiten Stichprobenprüfung gilt diese Verordnung. 9 Die erstmalige Anmeldung von Elektrizitätszählern zum statistischen Prüfverfahren kann bis zum 31. Oktober 2015 erfolgen, wenn die Mehrheit der angemeldeten Elektrizitätszähler 2011 hergestellt wurde. Absatz 8 gilt sinngemäss.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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