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Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen bei der Kantonspolizei

Glarus · V A/11/4 · ordinance

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 max. 14 Wochen und bei Mutterschaftsurlaub ausgerichtet. *
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 V A/11/4
  10. Art. 10

10 provisions

Art. 1

Geltungsbereich, Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Vergütungen, die der Kanton seinen Polizeifunktionären und Sicherheitsassistenten für besondere Leistungen zusätzlich zum Lohn ausbezahlt. 2 Polizeifunktionäre und Sicherheitsassistenten bei denen diese besonderen Leistungen im Lohn abgegolten werden, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütungen. 3 Bei regelmässiger und während einer gewissen Dauer erfolgten Abend- und Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen gemäss Artikel 2, Pikettdienst gemäss Artikel 3 sowie Schichtdienst auf der Einsatzzentrale gemäss Artikel 4 werden die Vergütungen anteilsmässig auch während den Ferien, bei Dienstleistungen in der Armee, sowie bei Krankheit, bei Unfall bis

Art. 2 max. 14 Wochen und bei Mutterschaftsurlaub ausgerichtet. *

Abend- und Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen 1 Für jede angeordnete Stunde Abend- und Nachtarbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr werden 8.50 Franken vergütet. * 2 Für jede an Sonn- und Feiertagen angeordnete Arbeitsstunde werden 8.50 Franken vergütet. * 3 Die Vergütungen für Abend- und Nachtarbeit und die Vergütungen für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit können kumuliert werden.

Art. 3

Pikettdienst 1 Die Vergütung für den Pikettdienst beträgt pro Piketttag pauschal 40 Franken. * 2 … * 3 Ein Aufgebot im Pikettdienst wird pauschal mit 20 Franken vergütet. * 1) GS II C/1/1 SBE XI/1 64 1 V A/11/4 Art. 3a * Ausrücken ausserhalb der geplanten Arbeitszeit 1 Mitarbeitende, die in ihrer Freizeit (d. h. ausserhalb der geplanten Arbeitszeit) infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses zu einem Einsatz aufgeboten werden, erhalten pro tatsächlichem Ausrücken eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe von 100 Franken.

Art. 4

Schichtdienst auf der Einsatzzentrale 1 Der Schichtdienst auf der Einsatzzentrale wird mit 16 Franken pro geleistete Schicht vergütet.

Art. 5

Sonderfunktionen 1 Polizeifunktionäre, die nebenbei als zertifizierte Instruktoren im sicherheitspolizeilichen Bereich als Grenadiere, Verhandler, Fliegende Einsatzleiter, Führungsassistent, Aspirantenbetreuer, Prüfungsexperte oder als Hundeführer regelmässig tätig sind, erhalten für diese Sonderfunktionen monatlich eine Vergütung von 70 Franken. * 1a Polizeifunktionäre, die regelmässig als zertifizierte Instruktoren der Interventionseinheit tätig sind, erhalten für diese Funktion monatlich eine Vergütung von 80 Franken. * 2 Die Vergütungen für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Sonderfunktionen sind nicht kumulierbar.

Art. 6

Polizeihunde 1 An die Kosten für die Haltung von Polizeihunden wird jährlich eine Vergütung von 1800 Franken ausgerichtet; bei Junghunden erfolgt eine reduzierte Vergütung von jährlich 720 Franken. 2 Nach bestandener erster Polizeihundeprüfung oder praxisbezogenem Einsatztest wird die Hälfte der schriftlich belegten Anschaffungskosten zurückerstattet. 3 Der Bestand an Polizeihunden wird durch das Polizeikommando festgelegt.

Art. 7

Uniformen 1 Polizeifunktionäre in Uniform erhalten an diese eine jährliche Vergütung von 720 Franken.

Art. 8

Versetzung 1 Polizeifunktionären werden bei Versetzung an einen anderen Ort die Umzugskosten erstattet; zusätzlich kann eine Versetzungsentschädigung von bis zu 1000 Franken ausgerichtet werden.

Art. 9 V A/11/4

Änderung bisherigen Rechts 1 Sämtliche im Widerspruch mit dieser Verordnung stehenden bisherigen Erlasse, Beschlüsse usw. werden aufgehoben, insbesondere die folgenden: a. Verordnung vom 1. Juni 1993 über die Wohnsitzpflicht der kantonalen Polizeibeamten; b. Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 1977 (Nachtrag per 1. Juli 2005) betr. die Wohnungsentschädigung an die Angehörigen der Kantonspolizei; c. Beschluss des Regierungsrates vom 19. Januar 1988 betr. Telefonentschädigung; d. Erlass der Polizeidirektion vom 23. September 1982 betr. die Versetzungsentschädigung; e. Beschluss des Regierungsrates vom 19. Juli 1971 (Nachtrag per 19. Januar 1988) betr. Fahndungszulage bzw. pauschalem Spesenersatz; f. Beschluss des Regierungsrates vom 19. Dezember 2000 betr. Entschädigung der Angehörigen der Kantonspolizei für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen zu Dienstfahrten; g. Weisung der Polizeidirektion vom 1. Januar 2000 betr. Uniformierung und Ausrüstung der Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen der Kantonspolizei Glarus; h. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Entschädigung für den Pikettdienst; i. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Ausrichtung einer Zulage für die in der Einsatzzentrale Schichtdienst leistenden Beamten; k. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Zulagen an die Angehörigen der Kantonspolizei für besondere Dienste – Nachtarbeitsentschädigung; l. Beschluss des Regierungsrates vom 14. April 1997 betr. Zulagen an die Angehörigen der Kantonspolizei für besondere Dienste – Sonn- und allg. Feiertagsentschädigung; m. Erlass der Polizeidirektion vom 25. März 1982 betr. Taggeld für den Fahrts- und Landsgemeindedienst; n. Beschluss des Regierungsrates vom 19. März 2002 betr. finanzielle Entschädigung für Grenadiere und Präzisionsschützen sowie an alle regelmässig im Korps tätigen Instruktoren im Bereich Sicherheitspolizei; o. Erlass der Polizeidirektion vom 17. Mai 2000 betr. Entschädigung für Diensthunde.

Art. 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. V A/11/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.04.2013 01.04.2013 Art. 1 Abs. 3 eingefügt SBE 2013 14 02.07.2026 01.07.2026 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2026 30 02.07.2026 01.07.2026 Art. 2 Abs. 2 geändert SBE 2026 30 02.07.2026 01.07.2026 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2026 30 02.07.2026 01.07.2026 Art. 3 Abs. 1, a. aufgehoben SBE 2026 30 02.07.2026 01.07.2026 Art. 3 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2026 30 02.07.2026 01.07.2026 Art. 3 Abs. 2 aufgehoben SBE 2026 30 02.07.2026 01.07.2026 Art. 3 Abs. 3 eingefügt SBE 2026 30 02.07.2026 01.07.2026 Art. 3a eingefügt SBE 2026 30 02.07.2026 01.07.2026 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2026 30 02.07.2026 01.07.2026 Art. 5 Abs. 1a eingefügt SBE 2026 30 V A/11/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 3 23.04.2013 01.04.2013 eingefügt SBE 2013 14 Art. 2 Abs. 1 02.07.2026 01.07.2026 geändert SBE 2026 30 Art. 2 Abs. 2 02.07.2026 01.07.2026 geändert SBE 2026 30 Art. 3 Abs. 1 02.07.2026 01.07.2026 geändert SBE 2026 30 Art. 3 Abs. 1, a. 02.07.2026 01.07.2026 aufgehoben SBE 2026 30 Art. 3 Abs. 1, b. 02.07.2026 01.07.2026 aufgehoben SBE 2026 30 Art. 3 Abs. 2 02.07.2026 01.07.2026 aufgehoben SBE 2026 30 Art. 3 Abs. 3 02.07.2026 01.07.2026 eingefügt SBE 2026 30 Art. 3a 02.07.2026 01.07.2026 eingefügt SBE 2026 30 Art. 5 Abs. 1 02.07.2026 01.07.2026 geändert SBE 2026 30 Art. 5 Abs. 1a 02.07.2026 01.07.2026 eingefügt SBE 2026 30

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